(ots) -
In Zeiten, in denen die Menschen beruflich wie privat viel
unterwegs sind, stellen Handwerkertermine gelegentlich ein Problem
dar. Mal passt es dem Immobilienbesitzer nicht, mal dem Dienstleister
nicht. Doch wer muss eigentlich den ersten Terminvorschlag machen?
Mit dieser Frage befasste sich nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS nun die Justiz. (Amtsgericht Dieburg,
Aktenzeichen 20 C 1185/13)
Der Fall:
Es ging um eine relativ harmlose Angelegenheit. Der Betreiber des
örtlichen Gasnetzes wollte einen Zähler austauschen. Dazu benötigte
er natürlich Zugang zu der Wohnung, in der sich der Gaszähler befand.
Er schrieb die Besitzer an und bat sie um die Nennung eines Termins.
Darauf reagierten die Betroffenen jedoch nicht, weswegen ein vom
Unternehmen beauftragter Anwalt einen baldigen Austausch des Geräts
schriftlich anmahnte. Schließlich kam es zum Einbau des neuen
Zählers. Strittig blieben am Ende nur die Anwaltskosten in Höhe von
rund 170 Euro.
Das Urteil:
Die Anschlussnutzer mussten nichts bezahlen. Denn niemand, so
stellte das Amtsgericht Dieburg klar, sei verpflichtet, einen Termin
zu nennen. Es liege zunächst am Unternehmen selbst, Vorschläge zu
unterbreiten. Erst dann könnten sich beide Seiten austauschen, ob
vielleicht ein anderer Zeitpunkt besser geeignet sei. Dass es
möglicherweise vom Netzbetreiber durchaus nett gemeint gewesen war,
um einen Terminvorschlag zu bitten, half ihm juristisch nichts.
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Dr. Ivonn Kappel
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