(ots) -
Zwar legt der Gesetzgeber großen Wert auf die
Verkehrssicherungspflicht - also darauf, dass der Besitzer eines
Grundstücks auf alle erdenklichen Gefahren beim Betreten des Anwesens
hinweist. Aber diese Regelung hat auch ihre Grenzen. Ein privater
Bauherr hatte einen Elektriker mit Arbeiten auf dem Dach eines
Gebäudes beauftragt. Der Handwerker trat dabei von oben auf
durchsichtige Plastikleuchtfelder in der Decke, fiel sieben Meter
tief und verletzte sich schwer. Anschließend forderte er vom
Auftraggeber ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro, weil dieser
ihn nicht gewarnt habe. Doch nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS erhielt der verunglückte Elektriker nichts. Er
hätte als Fachmann mit den typischen Gefahren bei der Verrichtung
seiner Arbeit vertraut sein müssen, hieß es im Urteil. Für die
Sicherheitsvorkehrungen seien Handwerker in aller Regel selbst
verantwortlich.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 11 W 15/14)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de