PresseKat - Anstehende BFH-Urteile zum Jahreswechsel

Anstehende BFH-Urteile zum Jahreswechsel

ID: 1155620

Welche Urteile 2015 von Bedeutung sein werden.

(PresseBox) - Im neuen Jahr wird sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob Aufwendungen fĂŒr RĂ€ume, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, anteilig als Betriebsausgaben fĂŒr ein hĂ€usliches Arbeitszimmer abgezogen werden können (Aktenzeichen III R 62/11). ?Die Entscheidung wird große praktische Bedeutung fĂŒr all die Steuerpflichtigen haben, die in ihrer Wohnung betriebliche TĂ€tigkeiten erbringen, weil beispielsweise kein anderer Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers dafĂŒr vorhanden ist?, erklĂ€rt Nicole Steffek, Steuerberaterin bei Ecovis. Oftmals werden solche TĂ€tigkeiten nicht in einem separaten Raum, sondern unmittelbar im Wohnzimmer oder am KĂŒchentisch erledigt. Bisher vertritt hier die Finanzverwaltung die Meinung, dass die anteiligen beruflichen Aufwendungen wegen der Vermischung mit dem privaten Bereich insgesamt steuerlich nicht abziehbar sind. ?Wir raten unseren Mandanten im Hinblick auf das kommende Urteil, die anteiligen Kosten zum Beispiel fĂŒr eine Arbeitsecke im Wohnzimmer zu ermitteln und gegenĂŒber dem Finanzamt geltend zu machen?, empfiehlt Steffek.
Wie viel ist geringfĂŒgig?
Gleich drei Verfahren beschĂ€ftigen sich mit der AbfĂ€rbewirkung bei geringfĂŒgiger gewerblicher TĂ€tigkeit. Ab wann ist die Umqualifizierung selbststĂ€ndiger EinkĂŒnfte einer Personengesellschaft wegen nur geringer gewerblicher EinkĂŒnfte unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig? Kommt es auf die Höhe der EinkĂŒnfte an oder auf die Relation zu den Gesamteinnahmen der Gesellschaft (Aktenzeichen VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12)? ?Freiberufliche Personengesellschaften werden besonders gespannt auf den Urteilsspruch der MĂŒnchner Richter warten?, ist Uwe Fransen, Steuerberater von Ecovis, ĂŒberzeugt. Diese sind grundsĂ€tzlich von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Wegen einer Sonderregelung im Gesetz gilt dies aber nicht, wenn die Personengesellschaft auch gewerblich tĂ€tig ist. Beim einzelnen Freiberufler hingegen sind freiberufliche EinkĂŒnfte bei gleicher Konstellation gewerbesteuerfrei. Verkauft daher eine SozietĂ€t aus ZahnĂ€rzten ihren Patienten beispielsweise ZahnbĂŒrsten, unterliegen nach bisheriger Auffassung sĂ€mtliche Gewinne der Zahnarztpraxis der Gewerbesteuer. Eine Ausnahme davon hat die Rechtsprechung bisher nur bei geringfĂŒgiger gewerblicher TĂ€tigkeit angenommen.




Vorausschauend handeln ? Probleme vermeiden
Letztlich dĂŒrfte es auf die Auslegung des Begriffs ?geringfĂŒgig? ankommen. Die Frage wird sein, ob es einen gewissen Schwellenwert gibt. Hier wird von Ecovis die Auffassung vertreten, dass dieser Betrag nicht höher als 24.500 Euro sein dĂŒrfte. Oder es mĂŒsste zusĂ€tzlich auch eine relative Grenze fĂŒr den schĂ€dlichen Umsatz beachtet werden, die wir zwischen einem und drei Prozent des Gesamtumsatzes annehmen. ?Bei Ecovis empfehlen wir allerdings in erster Linie, gar nicht erst in die Problematik zu gelangen und beispielsweise die vorgenannten ZahnbĂŒrsten ĂŒber eine zweite, getrennte Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts zu verkaufen. Das lĂ€sst sich in den meisten FĂ€llen relativ einfach gestalten?, kommentiert Fransen.
Eigenverbrauch als Stolperfalle
Ebenfalls spannend wird das Verfahren V R 32/14. Es wird die Frage beantworten, ob bei der SchĂ€tzung von Warenentnahmen unter Anwendung der PauschsĂ€tze der amtlichen Richtsatzsammlung individuelle VerhĂ€ltnisse zu berĂŒcksichtigen sind und ob von den PauschsĂ€tzen deshalb im Einzelfall abgewichen werden darf. Konkret geht es im Streitfall um eine Fleischerei, die keine Aufzeichnungen zum Eigenverbrauch erstellt hatte. Der Eigenverbrauch wurde daher anhand der amtlichen Richtsatzsammlung geschĂ€tzt. Mit der Klage machte die KlĂ€gerin geltend, dass die Werte der Richtsatzsammlung im Streitfall nicht ohne Korrektur angewendet werden dĂŒrften. Zu berĂŒcksichtigen sei nĂ€mlich, dass die durch die AußenprĂŒfung angesetzten Eigenverbrauchswerte zum Regelsteuersatz höher seien als ihre gesamten LeistungsbezĂŒge zu diesem Steuersatz, weil der Einkauf von Lebensmitteln dem ermĂ€ĂŸigten Steuersatz unterliegt. Deshalb mĂŒsse eine Deckelung erfolgen, wie sie auch ertragsteuerlich bei der privaten Kraftfahrzeugnutzung vorgesehen sei. Soweit aber eine Deckelung derartiger Leistungsentnahmen in Betracht komme, gebe es keine rechtliche Veranlassung, die Leistungsentnahmen zum ermĂ€ĂŸigten Steuersatz um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. ?Ganz gleich, wie der Bundesfinanzhof diese Frage beantworten wird, empfehle ich, dass ĂŒber Privatentnahmen genau Buch gefĂŒhrt wird, um eine SchĂ€tzung durch das Finanzamt zu vermeiden?, so Fransen. ?Denn die verwendeten EigenverbrĂ€uche aus Richtsatzsammlungen erscheinen gerade in kleineren Unternehmen viel zu hoch.?
Knackpunkt BeratungstÀtigkeit
Insbesondere erfolgreiche Start-ups werden im Jahr 2015 mit dem Verfahren V R 6/14 konfrontiert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird entscheiden, ob eine Holdinggesellschaft Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, sofern sie zusĂ€tzliche BeratungstĂ€tigkeiten erbringt. Sobald eine GeschĂ€ftsidee verspricht, erfolgreich zu werden, und weiteres Kapital von Eigenkapitalgebern benötigt wird, werden aus steuerlichen GrĂŒnden zunĂ€chst Holdinggesellschaften gegrĂŒndet, die dann mit verschiedenen Tochtergesellschaften als Betreibergesellschaften auftreten. ?HĂ€lt die gegrĂŒndete Holding jedoch nur die Anteile, besteht dafĂŒr kein Recht auf Vorsteuerabzug, da die Unternehmereigenschaft nicht vorliegt?, erklĂ€rt Christian Beutl, WirtschaftsprĂŒfer und Steuerberater bei Ecovis.
Eine zusĂ€tzlich ausgeĂŒbte BeratungstĂ€tigkeit fĂŒr die Tochtergesellschaften kann jedoch unter gewissen UmstĂ€nden die Unternehmereigenschaft und damit das Recht auf Vorsteuerabzug begrĂŒnden. ?Wir erwarten hier Hinweise des Bundesfinanzhofs, welchen Umfang die BeratungstĂ€tigkeit haben muss?, so Beutl. ?Bis zur Entscheidung raten wir, die Vorsteuern zunĂ€chst geltend zu machen und Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren unter Hinweis auf das anhĂ€ngige Verfahren zu beantragen.?

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen fĂŒr den Mittelstand und zĂ€hlt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 BĂŒros in Deutschland sowie den ĂŒber 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 4.500 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berĂ€t Familienunternehmen und inhabergefĂŒhrte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bĂŒndelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, WirtschaftsprĂŒfer, RechtsanwĂ€lte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurĂŒckgreifen. Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant fĂŒr eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewĂ€hrleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.
www.ecovis.com

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ecovis ist ein Beratungsunternehmen fĂŒr den Mittelstand und zĂ€hlt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 BĂŒros in Deutschland sowie den ĂŒber 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 4.500 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berĂ€t Familienunternehmen und inhabergefĂŒhrte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bĂŒndelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, WirtschaftsprĂŒfer, RechtsanwĂ€lte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurĂŒckgreifen. Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant fĂŒr eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewĂ€hrleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.
www.ecovis.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Tipps fĂŒr den Alltag / Damit das neue Jahr nicht im Chaos versinkt / Silvesterfeuerwerk richtet Jahr fĂŒr Jahr große SchĂ€den an - welche Versicherung ist fĂŒr welchen Schaden zustĂ€ndig? (FOTO) UnzulĂ€ssige AGB-Klausel in Online-Shops
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 29.12.2014 - 13:03 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1155620
Anzahl Zeichen: 7038

Kontakt-Informationen:
Stadt:

MĂŒnchen



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Anstehende BFH-Urteile zum Jahreswechsel"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemĂ€ĂŸ TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemĂ€ĂŸ der DSGVO).

Betriebskosten:Ärger mit dem Mieter vermeiden ...

Bei der Vermietung von Wohnimmobilien kommt es immer wieder zu Streitigkeiten rund um die Abrechnung der Betriebskosten. Ulrich Schlamminger, Rechtsanwalt bei Ecovis in Weiden, erlĂ€utert, worauf EigentĂŒmer achten sollten. Herr Schlamminger, welche ...

Drei Fragen zur BeschÀftigung von Migranten ...

Die Erfahrungen von Arbeitgebern mit der BeschĂ€ftigung von Migranten sind gut. Im Kurzinterview erklĂ€rt Steuerberater Ernst Knop, warum. Welche Erfahrungen haben Unternehmen aus Ihrem Mandantenkreis mit der BeschĂ€ftigung von FlĂŒchtlingen gemacht? ...

Alle Meldungen von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft