PresseKat - Krank während der Schwangerschaft

Krank während der Schwangerschaft

ID: 115380

Krankschreibung oder Beschäftigungsverbot?
Was schwangere Arbeitnehmerinnen im Krankheitsfall beachten sollten

(firmenpresse) - Nicht immer verläuft eine Schwangerschaft reibungslos; eine Krankschreibung der werdenden Mutter ist häufig unumgänglich. Wird die Schwangerschaft bei weiterer Berufstätigkeit gefährdet, dann kann der behandelnde Arzt ein Beschäftigungsverbot verordnen. Den Unterschied zwischen Krankschreibung und Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft und die damit möglicherweise verbundenen finanziellen Auswirkungen erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten sich im Krankheitsfall den Unterschied zwischen einer Krankschreibung und einem Beschäftigungsverbot klarmachen: "Würde eine Weiterbeschäftigung der werdenden Mutter die Schwangerschaft gefährden, sollte sie unbedingt darauf achten, dass ihr Arzt statt einer normalen Krankschreibung ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz) ausspricht", erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.. "Dieses kann partiell gelten und beispielsweise eine auf wenige Stunden am Tag begrenzte Tätigkeit bedeuten oder ein umfassendes Arbeitsverbot sein."

Beschäftigungsverbot vorteilhafter
Ein Beschäftigungsverbot gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin eine körperlich anstrengende oder eine rein geistige Tätigkeit ausübt. Die psychische Belastung durch hohen Termindruck kann zum Beispiel dazu führen, dass die werdende Mutter manche Aufgaben nicht mehr ausüben darf (LAG Köln, Az. 6 Sa 953/01). Darüber hinaus weist die D.A.S. Expertin darauf hin, "dass das Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber in Form eines ausführlichen schriftlichen ärztlichen Attestes vorzulegen ist; das Zeugnis der Hebamme genügt nicht." Es muss das Beschäftigungsverbot, seinen Umfang sowie die Gründe konkret bezeichnen. Aus dem Attest muss präzise hervorgehen, welche Arbeiten die Schwangere noch verrichten kann.

Während eines Beschäftigungsverbotes erhält die Arbeitnehmerin unbefristet Mutterschutzlohn. "Dieses unbegrenzte, steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt muss mindestens der Höhe des Durchschnittverdienstes der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft entsprechen (§ 11 Abs. 1 Mutterschutzgesetz)", erläutert die D.A.S. Juristin. Ist die werdende Mutter hingegen krankgeschrieben, ist die Lohnfortzahlung wie üblich auf sechs Wochen begrenzt; anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehaltes. Auch für den Arbeitgeber ist ein Beschäftigungsverbot gegenüber einer Krankschreibung von Vorteil, weil die Krankenkassen ihm in einem Umlageverfahren das zu zahlende Arbeitsentgelt vollständig erstattet.





Finanzielle Auswirkungen auf Elterngeld
Das während der Elternzeit anfallende Elterngeld wird auf Basis des letzten Nettoeinkommens berechnet - mindestens 67 Prozent, Untergrenze: 300 ?, Obergrenze 1.800 ? -. Auf Grund dieser Berechnungsvorgabe kann somit eine Krankschreibung der Schwangeren unter Umständen negative finanzielle Auswirkungen auf das ihr zustehende Elterngeld mit sich bringen. Bei einem Beschäftigungsverbot ist dies hingegen nicht der Fall.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de.
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Kurzfassung:
Schwanger und krank am Arbeitsplatz?
Krankschreibung oder Beschäftigungsverbot

Schwangere Arbeitnehmerinnen sollten sich im Krankheitsfall über den Unterschied zwischen einer Krankschreibung und einem Beschäftigungsverbot aufklären lassen: Für eine Krankheit, die unabhängig von der Schwangerschaft besteht und keine Auswirkung auf deren weiteren Verlauf hat, reicht eine übliche Krankschreibung. "Besteht jedoch die Gefahr, dass eine Weiterbeschäftigung die Schwangerschaft gefährdet, dann sollte die Betroffene unbedingt darauf bestehen, dass der Arzt ein so genanntes individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht", rät die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Das Verbot muss detailliert die Einschränkungen auflisten und dem Arbeitgeber als schriftliches Attest vorgelegt werden.
Eine Krankschreibung und ein Beschäftigungsverbot haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung. Der während eines Beschäftigungsverbotes gezahlte Mutterschutzlohn muss mindestens der Höhe des Durchschnittverdienstes der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft entsprechen. Bei einer Krankschreibung ist die Lohnfortzahlung wie üblich auf sechs Wochen begrenzt; anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehaltes. Das Elterngeld, das während der Elternzeit ausgezahlt wird, errechnet sich auf Basis des letzten Nettoeinkommens zu mindestens 67 Prozent. Somit kann eine Krankschreibung negative finanzielle Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes nach sich ziehen.
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Datum: 03.09.2009 - 11:25 Uhr
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