PresseKat - Im Schilderwald / Urteile zu Hinweis- und Warnschildern rund um die Immobilie (FOTO)

Im Schilderwald / Urteile zu Hinweis- und Warnschildern rund um die Immobilie (FOTO)

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(ots) -
Über einen Mangel an Schildern kann man in Deutschland nicht
klagen. Wo man sich auch aufhält, überall wird gewarnt, verboten,
hingewiesen, aufgeklärt. Nicht immer ist allerdings klar, welche
rechtlichen Konsequenzen solche Tafeln haben. Befreien sie den
Aufsteller von seiner Verkehrssicherungspflicht? Sind sie unbedingt
und in jedem Fall einzuhalten? Wer kommt für die Kosten der
Anbringung auf? Mit solchen Fragen befasst sich diese Extra-Ausgabe
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS. Hier sind acht
Gerichtsurteile gesammelt, die allesamt eines gemeinsam haben: Es
taucht stets irgendwo in den Fällen ein Schild auf.

Nicht überall, wo Gefahr droht, muss das auch mit einem Warnschild
zur Kenntnis gebracht werden. Ist nur ein fest umrissener Kreis von
Menschen betroffen, kann man darauf verzichten. So war es bei einem
Rolltor, das die Einfahrt zu einer Tiefgarage verschloss. Das Tor
schloss sich automatisch nach drei Minuten. Ein Kleinbusfahrer, der
nicht zur Hausgemeinschaft gehörte, wusste das nicht. Er ließ sich zu
lange Zeit, sein Fahrzeug wurde bei der Durchfahrt beschädigt. Das
Landgericht Köln (Aktenzeichen 29 S 57/11) wies eine Klage wegen
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurück. Ein Schild sei hier
wegen des "beschränkten Verkehrs" am Rolltor nicht nötig gewesen.

An vielen Baustellen sind zur Information der Passanten Warn- und
Hinweisschilder montiert. Bei der Anbringung dieser Schilder sollte
nach Meinung der Rechtsprechung größte Sorgfalt walten.
Berücksichtigt der Aufsteller die in einer Region üblichen
Windstärken nicht, löst sich deswegen ein Schild und richtet beim
Herunterfallen einen Sachschaden an, dann muss er unter Umständen
dafür haften. Das Amtsgericht Bergheim (Aktenzeichen 26 C 274/06)
sprach einem Pkw-Halter, dessen geparktes Auto getroffen worden war,




gut 1.100 Euro Schadenersatz zu.

Die fortschreitende Technisierung bringt es mit sich, dass zum
Beispiel an Immobilien mit Sensoren betriebene Markisen installiert
werden, die bei einem bestimmten Sonnenstand eigenständig ausfahren.
Hier ist ein Hinweisschild anzuraten, falls Fremde damit in Kontakt
kommen könnten. Solch eine Markise befand sich an einem Haus, in
dessen Nähe über Nacht ein Wohnmobil geparkt wurde. Am Morgen setzte
sich dann die Markise in Bewegung, wurde aber durch das im Wege
stehende Wohnmobil gestoppt und schwer beschädigt. Der Hausbesitzer
forderte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 1 U
247/04) 5.000 Euro Schadenersatz. Doch den erhielt er nicht. Der
Fahrzeughalter habe ja nichts von der selbst ausfahrenden Markise
wissen können. Und ein Schild sei nicht vorhanden gewesen.

Wer auf seinem Anwesen gefährliche Hunde hält - hier waren es zwei
Rottweiler und ein Staffordshire-Terrier -, der muss unter Umständen
mehr tun, als seine Besucher lediglich mit Hilfe von Schildern zu
warnen. Ein Grundstückseigentümer wies sowohl am Eingangstor als auch
an der Haustür mit den Worten "Vorsicht, bissiger Hund" und "Warnung
vor dem Hund" auf die Gefahr hin. Ein Besucher betrat trotzdem das
nicht versperrte Haus und wurde schwer verletzt. Der
Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 238/04) entschied: "In diesem
Fall war es (...) nicht ausreichend, dass die Tiere im Haus gehalten
wurden und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen." Es hätten,
so das Gericht, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden
müssen.

Altglascontainer sind den Anwohnern häufig ein Dorn im Auge, denn
viele Menschen halten sich nicht an nächtliche Ruhezeiten und
verursachen großen Lärm. Was kann man also als Nachbar von einer
Gemeinde erwarten, die einen solchen Container aufstellen ließ? Das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 A 10357/10)
entschied, dass im Regelfall ein Hinweisschild mit den
Benutzungszeiten ausreiche. Das Interesse der Öffentlichkeit am
Sammeln von Altglas sei sehr groß und die Anwohner müssten gewisse
Störungen erdulden. Nur in Sonderfällen sei eine Gemeinde gezwungen,
mehr zu unternehmen.

Ein Warnschild mit dem Hinweis "Privatgrundstück, Parken verboten,
Betreten und Befahren auf eigene Gefahr" klingt zunächst einmal sehr
umfassend. So, als ob der Grundstückseigentümer unter keinen
Umständen für etwas haften müsse. Doch ganz so einfach ist es nicht
immer. Hier war ein Besucher auf dem schnee- und eisglatten
Untergrund ausgerutscht, weil nicht geräumt worden war. Das
Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 4 U 644/03) sprach dem
Verletzten zwar ein Mitverschulden in Höhe eines Drittels zu, wies
aber auch darauf hin, dass der Eigentümer seinen
Winterdienstpflichten nicht gerecht geworden sei.

Haben Unbekannte die Namensschilder am Eingang eines
Mehrfamilienhauses abgeschraubt, dann ist schleunigst Ersatz geboten.
Denn schließlich sollen sich Postboten und Besucher zurechtfinden
können. Doch wer muss für die Kosten aufkommen? Das Amtsgericht
Augsburg (Aktenzeichen 21 C 4988/11) entschied, dass sie nicht auf
dem Wege der Betriebskosten auf die Mieter umzulegen seien. Das falle
in den Verantwortungsbereich des Eigentümers.

Wenn innerhalb einer von Fremden frequentierten Immobilie
(Arztpraxis, Laden, Restaurant) eine Gefahrenquelle besteht, dann
muss der Eigentümer davor warnen. Unmögliches kann jedoch nicht von
ihm verlangt werden. Eine Frau, die über eine Stufe mitten im Raum
gestolpert war und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, forderte
anschließend 3.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Osnabrück
(Aktenzeichen 2 O 737/05) verweigerte das. Ein wesentliches Argument:
Mit einem Schild "Vorsicht Stufe" sei klar vor der Gefahr gewarnt
worden.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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