PresseKat - Zypern erteilt Auskünfte nach OECD-Standard - Neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert

Zypern erteilt Auskünfte nach OECD-Standard - Neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert

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Zypern erteilt Auskünfte nach OECD-Standard - Neues Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert

(pressrelations) - >Am 24. Juli 2009 wurde das neue DBA mit Zypern im Hinblick auf den Auskunftsaustausch nach OECD [Glossar]-Standard abschließend paraphiert.

Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen [Glossar] mit Zypern soll das bislang geltende Abkommen vom 9. Mai 1974 ersetzen. Es entspricht weitgehend dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und anderen neueren deutschen Abkommen.

Beim Auskunftsaustausch folgt Zypern nunmehr den international weitgehend üblichen Rechtsgrundsätzen. Die Einigung mit Zypern reiht sich ein in die vielfältigen Aktivitäten des Bundesministeriums der Finanzen zur Durchsetzung des OECD-Standards.

Die neue Auskunftsklausel im Doppelbesteuerungsabkommen ermöglicht es den deutschen und zyprischen Finanzbehörden, den anderen Staat um Auskünfte für Besteuerungszwecke zu ersuchen. Sie entspricht dem Standard, den die OECD im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat. Das bedeutet:

- Für die Besteuerung relevante Informationen müssen den Finanzbehörden zugänglich sein und können ausgetauscht werden;

- diese Informationen müssen der anderen Finanzbehörde auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Sachverhalt aufzuklären ist und die erbetenen Auskünfte und Unterlagen für die Besteuerung voraussichtlich relevant sind und dies von der anfragenden Finanzbehörde dargelegt wird.

- Keine Voraussetzung ist, dass ein Anfangsverdacht auf eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht.

- Wenn bei Konteninformationen der Name des oder der Konteninhaber unbekannt ist, genügt die Übersendung von anderen, den oder die Konteninhaber identifizierende Merkmale durch die ersuchende Finanzbehörde.

Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Unterzeichnung durch die vertragschließenden Staaten und der Ratifizierung durch die gesetzgebenden Körperschaften.






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Datum: 02.09.2009 - 11:05 Uhr
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