PresseKat - Betriebe müssen 40 Millionen EEG-Umlage nachzahlen

Betriebe müssen 40 Millionen EEG-Umlage nachzahlen

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Nach Auffassung der Europäischen Kommission sind die Rabatte auf die EEG-Umlage für die Jahre 2013 und 2014 mit dem EU-Recht grundsätzlich vereinbar. Zwar sind damit keine flächendeckenden Rückforderungen in Milliardenhöhe zu erwarten. Dennoch kommen

(firmenpresse) - Bayreuth. Nach Auffassung der Europäischen Kommission sind die Rabatte auf die EEG-Umlage für die Jahre 2013 und 2014 mit dem EU-Recht grundsätzlich vereinbar. Zwar sind damit keine flächendeckenden Rückforderungen in Milliardenhöhe zu erwarten. Dennoch kommen auf rund 450 Unternehmen erhebliche Rückforderungen zu. Darauf weist die ISPEX AG, führender Dienstleister für energiewirtschaftliche Beratung, hin.

Die EU-Kommission hat Ende Juni 2014 neue Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen veröffentlicht. Diese Leitlinien sind der Maßstab für die Beihilfen, die in den Jahren 2013 und 2014 im Rahmen des EEG 2012 gewährt wurden. Das bedeutet: Soweit Unternehmen in den Jahren 2013 und 2014 nach dem EEG 2012 stärker begünstigt wurden als in den Leitlinien vorgesehen, muss die Differenz zurückerstattet werden.

Das Bundeswirtschaftsministerium geht für die Jahre 2013 und 2014 davon aus, dass von den rund 2000 begünstigten Unternehmen circa 450 von Nachzahlungen betroffen sein könnten. Das gesamte Rückzahlungsvolumen liegt bei einer Größenordnung von etwa 40 Millionen Euro.

Für Unternehmen, die begünstigt wurden, obwohl sie nach den Leitlinien nicht mehr antragsberechtigt sind, gilt eine Härtefallregelung: Sie müssen 20 Prozent der Umlage zahlen. Allerdings fallen Unternehmen, die nach alter Regelung in 2014 erstmalig begrenzt wurden, denen die Begrenzung für 2015 nach neuer Regelung aber versagt würde, nicht unter die Härtefall- bzw. Bestandsschutzregelung. Auf sie könnte daher sogar eine vollständige Nachforderung der Entlastung für 2014 zukommen.

Von Bedeutung ist die Regelung der Rückforderungen für die Unternehmen auch, weil die Begünstigung von stromintensiven Unternehmen zukünftig nur möglich ist, wenn rechtswidrige Beihilfen vollständig und unverzüglich zurückgezahlt wurden.



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Datum: 03.12.2014 - 11:35 Uhr
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