PresseKat - Familie: Kein Kindergeld bei Umzug ins Ausland

Familie: Kein Kindergeld bei Umzug ins Ausland

ID: 1141377

(ots) - Auch im Familienrecht kommt es immer wieder zu
Fragen rund ums Kindergeld. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte
einen Fall zu entscheiden, bei dem die Mutter nach Belgien gezogen
war, aber weiterhin in Deutschland arbeitete. Die Frage war, von
welchem Staat sie Kindergeld verlangen konnte, berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Kindergeld am Wohnort oder Beschäftigungsort?

Die europäischen Richter entschieden am 6. November 2014 auf
Vorlage des Bundesfinanzhofs: Ein Arbeitnehmer, der in dem
EU-Mitgliedsstaat, in dem er wohnt, keinen Anspruch auf Kindergeld
geltend macht, kann unter Umständen auch in seinem
Beschäftigungsmitgliedsstaat keinen Anspruch auf Kindergeld haben
(AZ: Rs. C-4/13).

Wohnen im Ausland - arbeiten in Deutschland

Die Frau arbeitet in Deutschland. Nachdem sie nach Belgien gezogen
war, bezog sie für ihren Sohn weiterhin Kindergeld von der
Familienkasse der deutschen Agentur für Arbeit. In Belgien hätte sie
seit dem Umzug Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt, den sie aber
nicht geltend machte. Als die deutsche Familienkasse von dem Umzug
erfuhr, forderte sie die seit dem Umzug gewährten Leistungen zurück.

Wegfall des Kindergeldanspruchs

Der EuGH entschied nun, dass ein Mitgliedsstaat, in dem die
Beschäftigung ausgeübt wird, festlegen kann, dass der zuständige
Träger (in diesem Fall die Familienkasse) den Anspruch auf
Familienleistungen ruhen lässt. Das heißt, dass dann kein Anspruch
auf Kindergeld besteht. Dies gelte auch, wenn der Betreffende im
Wohnmitgliedsstaat keinen Antrag auf Gewährung von Familienleistungen
gestellt habe. Der Träger habe im Falle einer solchen Festlegung
keinen Ermessensspielraum in der Frage, ob er den Anspruch ruhenlasse
oder nicht. Damit hätte die Familienkasse die vom deutschen Staat




geschuldeten Familienleistungen ruhen lassen müssen. Die Auszahlung
des Kindergeldes sei also falsch gewesen, zumindest bis zur Höhe des
nach belgischem Recht vorgesehenen Kindergeldbetrags.

Die DAV-Familienrechtsanwälte raten Eltern, die in grenznahen
Gebieten arbeiten und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnen, sich
genau zu informieren und in Zweifelsfällen einen Familienrechtsanwalt
zu Rate zu ziehen.



Pressekontakt:
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Stellv. Hauptgeschäftsführer
Pressesprecher Deutscher Anwaltverein
PR-Referat
Littenstraße 11
D-10179 Berlin
Tel.: 030 726152-129
Fax: 030 726152-193
E-Mail: presse(at)familienanwaelte-dav.de


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Abmahnfalle: Versandkostenangabe mit Mouseover-Effekt Abenteuer-Maus
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 27.11.2014 - 15:23 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1141377
Anzahl Zeichen: 2858

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Berlin



Kategorie:

Vermischtes



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Familie: Kein Kindergeld bei Umzug ins Ausland"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Deutscher Anwaltverein (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Unterhalt nach Abbruch des Studiums ...

Auch wenn ein Kind sein Studium abbricht, hat es Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, während es auf einen Ausbildungsplatz wartet. Allerdings muss die avisierte Ausbildung zielgerichtet und planvoll aufgenommen werden. Der Vater müsse diese Verz ...

Alle Meldungen von Deutscher Anwaltverein