(ots) -
Spätestens dann, wenn die Interessen der anderen Eigentümer
betroffen sind, muss ein Mitglied einer
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mit seinen privaten Vorlieben
zurückstecken. So ist es zum Beispiel nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS nicht erlaubt, gegen den Willen der übrigen
WEG-Mitglieder auf dem Gemeinschaftseigentum regelmäßig Tierfutter
auszulegen, um damit Wildkatzen anzulocken. (Amtsgericht Bottrop,
Aktenzeichen 20 C 55/12)
Der Fall: Sie meinte es nur gut. Eine Wohnungseigentümerin
deponierte auf ihrer eigenen Terrasse und im Gemeinschaftsgarten
Leckereien für verwilderte Katzen. Sie wollte diese Tiere
anschließend einer ärztlichen Untersuchung zuführen. Der
"Kollateralschaden": Neben vielen Katzen fanden sich auch ver¬mehrt
Ratten und Vögel ein, die von dem Fressen profitieren wollten. Die
Nachbarn hielten das für eine Zumutung, denn die Tiere verursachten
Geräusche sowie Verunreinigungen und sorgten außerdem für eine
Gesundheitsgefährdung. Sie wollten der Miteigentümerin ihre Praktiken
untersagen.
Das Urteil: Das Amtsgericht verbot eine weitere offene
Tierfütterung - sowohl vom Sonder- als auch vom Gemeinschaftseigentum
aus. Das vermehrte, nicht kontrollierbare Auftreten von Katzen und
anderen, erst recht nicht erwünschten Tieren sei einer Gemeinschaft
nicht zuzumuten. Ausgangspunkt für die Bewertung solcher Fragen sei
stets, ob sich ein "Durchschnittseigentümer" von einer bestimmten
Nutzungsart über Gebühr gestört fühlen könne. Das könne hier bejaht
werden.
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