(firmenpresse) - Wenn Sie als Immobilienmakler tĂ€tig werden wollen, mĂŒssen Sie sich zunĂ€chst ĂŒber diverse Fragen klar werden. Sie mĂŒssen entscheiden, ob Sie ein GeschĂ€ftslokal anmieten oder zunĂ€chst vom heimischen Schreibtisch tĂ€tig werden wollen. Sie werden in jedem Fall eine Internetseite erstellen mĂŒssen, um im wichtigen online - Markt sichtbar zu werden.
Bevor Sie am Markt als Immobilienmakler auftreten dĂŒrfen, mĂŒssen Sie in jedem Fall eine Gewerbeerlaubnis beim zustĂ€ndigen Gewerbeaufsichtsamt einholen. Daran fĂŒhrt kein Weg vorbei. Wenn Sie vor Erteilung dieser Genehmigung als gewerblicher Immobilienmakler tĂ€tig werden, dann handeln Sie gemÀà § 144 GewO ordnungswidrig und können mit einer GeldbuĂe in Höhe von bis zu EUR 5.000 belegt werden.
Die Voraussetzungen fĂŒr die Erlangung der Gewerbeerlaubnis sind in § 34c GewO geregelt. FĂŒr die Erlangung der Genehmigung mĂŒssen Sie keine Fachkenntnisse und keinen berufsqualifizierenden Abschluss nachweisen. Ausreichend ist lediglich, dass der Antragssteller nicht unzuverlĂ€ssig ist und nicht in ungeordneten VermögensverhĂ€ltnissen lebt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel dann nicht erfĂŒllt, wenn der Antragssteller strafrechtlich wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, GeldwĂ€sche, UrkundenfĂ€lschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist.
DarĂŒber hinaus ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragssteller in ungeordneten VermögensverhĂ€ltnissen lebt. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Antragssteller ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat oder wenn er in das Schuldnerverzeichnis gemÀà § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung eingetragen ist.
Sie beantragen die Erlaubnis fĂŒr bestimmte TĂ€tigkeiten und nicht fĂŒr den Marktauftritt unter der Berufsbezeichnung "Immobilienmakler". Es geht der Gewerbeaufsichtsbehörde nicht um die Bezeichnung Ihrer TĂ€tigkeit sondern um das was Sie tatsĂ€chlich tun. Das heiĂt, dass Sie die Erlaubnis nach § 34c GewO fĂŒr die gewerbliche Vermittlung und den gewerblichen Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss von KaufvertrĂ€gen und MietvertrĂ€gen ĂŒber Immobilien beantragen und nicht fĂŒr die FĂŒhrung der Bezeichnung "Immobilienmakler".
DarĂŒber hinaus gibt es erlaubnispflichtige TĂ€tigkeiten nach § 34c GewO, die im Zusammenhang mit der TĂ€tigkeit als Immobilienmakler stehen können. Dazu gehört z.B. die Vermittlung von Immobilienfinanzierungen. Wenn Sie auch in diesem Marktsegment tĂ€tig werden wollen, so mĂŒssen Sie das bei der Beantragung der Erlaubnis mit angeben. Allerdings erhöhen sich die GebĂŒhren fĂŒr die Erlaubnis, wenn Sie weitere TĂ€tigkeiten in den Antrag aufnehmen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dass Sie tatsĂ€chlich auch Immobilienfinanzierungen vermitteln wollen, dann sollten Sie ĂŒberlegen, diese TĂ€tigkeiten zunĂ€chst nicht mit zu beantragen und spĂ€ter einen Antrag auf Erweiterung der TĂ€tigkeiten stellen falls Sie doch in diesem Marktsegment tĂ€tig werden wollen.
Formulare fĂŒr die Beantragung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO können Sie auf der Internetseite der Stadtverwaltung herunterladen, die fĂŒr Sie zustĂ€ndig ist. Dort finden Sie auch Informationen, welche Stelle zustĂ€ndig ist und wohin Sie den ausgefĂŒllten Antrag schicken mĂŒssen.
Der Artikelverfasser ist Fachbuchautor, Unternehmensjurist und Rechtsanwalt in DĂŒsseldorf. Er schreibt sehr erfolgreiche BĂŒcher rund um das Thema Immobilien und Immobilienfinanzierung. Er hat einen Praxisratgeber fĂŒr angehende und bereits tĂ€tige Immobilienmakler geschrieben. Die Autorenseite bei Amazon finden Sie unter folgendem link: http://www.amazon.de/Guido-Rennert/e/B00J233PRQ
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