LĂ€ngst ist es kein Privileg von Schriftstellern, Komponisten und anderen kreativen EinzelkĂ€mpfern mehr, zuhause arbeiten zu können. Neue Kommunikationstechnologien und flexiblere Arbeitszeiten machen das sogenannte âHomeofficeâ auch in Branchen möglich, in denen ein intensiver Austausch mit Kunden und/oder Kollegen erforderlich ist.
(firmenpresse) - Wer jedoch den Fiskus an den Kosten beteiligen möchte, sollte Folgendes beachten: HĂ€usliche Arbeitszimmer werden in der Regel nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn sie âden Mittelpunkt der beruflichen BetĂ€tigungâ darstellen. âEntscheidend fĂŒr die Beurteilung ist, dass in diesem Raum die wesentlichen und prĂ€genden beruflichen TĂ€tigkeiten verrichtet werdenâ, erlĂ€utert Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) das zentrale PrĂŒfkriterium: âIst dies der Fall, können Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.â Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kann auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhĂ€lt, dem Typus eines hĂ€uslichen Arbeitszimmers entsprechen. Und selbst Rentner, PensionĂ€re und Hausfrauen, die im hĂ€uslichen Arbeitszimmer einer ErwerbstĂ€tigkeit nachgehen, können profitieren.
Kein anderer Arbeitsplatz?
Anerkannt wird das hĂ€usliche Arbeitszimmer vom Finanzamt auch dann, wenn der Mittelpunkt der beruflichen BetĂ€tigung nicht in dem Arbeitszimmer liegt, dafĂŒr aber dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung steht, um seine bĂŒromĂ€Ăige Arbeit zu erledigen. Das ist etwa bei Lehrern der Fall oder bei Vertriebsmitarbeitern, die ihre kaufmĂ€nnische Arbeiten im Homeoffice erledigen. âIn diesem Fall sind jedoch nur Aufwendungen bis zu 1250 Euro absetzbarâ, erlĂ€utert die Steuerexpertin. Teilen sich mehrere in der Wohnung lebende Personen den Raum als hĂ€usliches Arbeitszimmer, so mĂŒssen sie diesen Höchstbetrag nach den jeweiligen Nutzungsanteilen aufteilen.
âDie Aufwendungen fĂŒr LagerrĂ€ume oder ein im Nebenhaus angemietetes Arbeitszimmer sind hingegen bei entsprechender beruflicher Veranlassung uneingeschrĂ€nkt abziehbarâ, so Gudrun Steinbach. Die AbzugsbeschrĂ€nkung gilt hierbei nicht, da diese RĂ€umlichkeiten nicht in die hĂ€usliche SphĂ€re eingebunden sind.
Das Arbeitszimmer muss grundsĂ€tzlich von den ĂŒbrigen WohnrĂ€umen abgetrennt sein. Wer jedoch keinen kompletten Raum zur VerfĂŒgung hat, kann sich eventuell ein Urteil des NiedersĂ€chsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2012 zunutze machen: Demnach kann auch eine abgegrenzte, berufliche genutzte Arbeitsecke in einem Wohnraum anteilig abgesetzt werden. Ob der Abzug fĂŒr eine Arbeitsecke letztendlich möglich ist, hat nun der GroĂe Senat des BFH zu entscheiden (Az. GrS 1/14).
Von der Miete bis zum Vorhang
Wird ein Raum als hÀusliches Arbeitszimmer vom Fiskus anerkannt, dann können Steuerzahler folgende Kosten geltend machen:
1. Raumkosten, wie zum Beispiel Miete oder Schuldzinsen auf Anschaffungskredite, Grundbesitzabgaben und anteilige Energie- und Reinigungskosten.
2. Ausstattungskosten, die den Raum als Arbeitszimmer nutzbar machen. Darunter versteht das Finanzamt beispielsweise Lampen, Teppiche, Tapeten, VorhÀnge, jedoch keine Luxus- oder KunstgegenstÀnde.
Beruflich genutzte EinrichtungsgegenstĂ€nde wie etwa Schreibtisch, BĂŒrostuhl, Regale, Computertische oder Schreibtischlampe sind im steuerlichen Sinne nicht Ausstattung, sondern âArbeitsmittelâ, und können zusĂ€tzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist ĂŒbrigens auch dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer als solches gar nicht anerkannt wird, die GegenstĂ€nde aber nachweislich so gut wie ausschlieĂlich beruflich genutzt werden.
Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de.
Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in MĂŒnchen wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegrĂŒndet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 550.000 Mitgliedern ist der Verein einer der gröĂten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und PensionĂ€ren â im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG â alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.