(firmenpresse) - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur derjenige, der eine Immobilie mit der Absicht vermietet, langfristig Einnahmeüberschüsse zu erzielen. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Wohnraummiete mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Wohnraummiete darunter, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen mit der Folge, dass nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abzugsfähig sind. Beispiel: Die Miete mit dem Angehörigen beträgt 50% der ortsüblichen Miete. Konsequenz: nur 50% aller Werbungskosten sind steuerlich abzugsfähig.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. Gebäudeteile, von denen nur ein Teil vermietet und der andere Teil selbst bewohnt wird, richtet sich die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht nur nach dem vermieteten Teil. Bei der Prüfung, ob mit der Vermietung langfristig ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann, muss jeweils auf das einzelne Mietobjekt abgestellt werden.
Bei der Höhe der Miete kommt es zwar auf die 66%-Grenze an. Das ist aber nur ein Kriterium. Wenn im Übrigen mit nahen Angehörigen Vereinbarungen getroffen werden, die einem Fremdvergleich nicht standhalten, ist das Mietverhältnis, unabhängig von der Höhe der Miete, insgesamt nicht anzuerkennen. Die Gestaltung bzw. tatsächliche Durchführung muss dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist (u.a. monatliche Mietzahlung).
Worauf Vermieter bei einer Vermietung an Angehörige sonst noch zu achten haben, damit das Finanzamt das Mietverhältnis anerkennt – darüber informiert das Buch „Steuern sparen … für Hausbesitzer“ des Autors Dr. Hagen Prühs, das jetzt in 7. Auflage im VSRW-Verlag erschienen ist. Es bietet in ABC-Form 100 Steuertipps für den Erwerb, die Errichtung, Finanzierung und Vermietung von Immobilien. Das Buch kann für 24,80 € versandkostenfrei bezogen werden über www.vsrw.de/buecher.
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