(ots) -
Es kann für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern ein
erhebliches Problem darstellen, wenn der von ihr beauftragte
Verwalter stirbt und sich beim Sichten der Unterlagen herausstellt,
dass wichtige Dokumente fehlen. Doch die Erben des Verwalters sind
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nur
innerhalb enger Grenzen zur Beschaffung der Dokumente verpflichtet.
(Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 19 S 37/12)
Der Fall:
Als ihr Verwalter gestorben war, vermisste die
Eigentümergemeinschaft etliche Unterlagen. Sie verklagte daraufhin
dessen Erbin auf Herausgabe sämtlicher Dokumente. Sie erklärte,
bereits alles zur Verfügung gestellt zu haben, was sie auffinden
konnte. Die weiter gehende Forderung der Eigentümer, dann müsse sie
sich um die Wiederbeschaffung der Unterlagen kümmern, lehnte die
Erbin ab. Dafür sei sie nicht mehr verantwortlich zu machen.
Das Urteil:
Einen noch lebenden Verwalter träfe die Forderung nach
Wiederbeschaffung, stellten die Richter des Landgerichts Düsseldorf
fest. Nicht aber dessen Erbin. Sie habe in dieser Rolle lediglich
Abwicklungspflichten zu erfüllen, denn schließlich bestand der
Vertrag nicht mit ihr selbst. Das, was man von ihr verlangen könne,
habe sie bereits geleistet.
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