(ots) -
Keine Nachbarschaft wird begeistert sein, wenn in ihrer
unmittelbaren Nähe ein so genanntes Stundenhotel eröffnet werden
soll. Doch das alleine ist noch kein schlagendes Argument bei einer
gerichtlichen Auseinandersetzung. Um hier erfolgreich zu sein, muss
eine schlüssige rechtliche Argumentation vorliegen. Genau darum ging
es in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier wurde
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darum
gestritten, ob ein Stundenhotel eventuell in einem faktischen
allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig sein könne. Das
wäre dann möglich gewesen, wenn man von einem Beherbergungsbetrieb
oder von einer Wohnnutzung hätte sprechen können. Doch das sei nicht
der Fall, entschieden die Richter. Ihr Fazit: "Ein Stundenhotel (...)
verträgt sich nicht mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen
Wohngebiets. (...) Der häufig wechselnde Publikumsverkehr führt zu
einer Beeinträchtigung der Wohnruhe, die das allgemeine Wohngebiet
prägt." (Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 4 B 8.13)
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