PresseKat - Elektronische Steuererklärung und E-Bilanz - halten sie was sie versprechen?

Elektronische Steuererklärung und E-Bilanz - halten sie was sie versprechen?

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Steuerzahler haben jetzt die Möglichkeit ihre Steuerangelegenheiten online zu erledigen. Das Konzept der elektronischen Steuererklärung klingt zwar vielversprechend, es hapert jedoch noch an der Umsetzung.

(firmenpresse) - Aus der vor rund einem Jahrzehnt geborenen Idee von der Steuererklärung, die auf einen Bierdeckel passt, ist nichts geworden. Stattdessen wirbt der Fiskus nun mit der „Steuererklärung auf einen Klick“, mit der einiges leichter und schneller werden soll. Steuerpflichtige können dazu über das Online-Portal ELSTER („Elektronische Steuererklärung“) bestimmte bei der Finanzverwaltung gespeicherte Daten zu Lohnabrechnung, Rentenbezügen und Sozialversicherungsbeiträgen via Computer direkt übernehmen.

Doch zu Euphorie besteht auch jetzt kein Anlass. Denn die „Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)“ erfüllt nur sehr bedingt die Erwartungen, die der Name beim ersten Hinsehen vielleicht wecken könnte. „Der Umgang mit der Software ist mit viel Aufwand verbunden, und digital abrufbar ist nur ein Bruchteil der für die Veranlagung relevanten Daten, die zudem stets auf Korrektheit überprüft werden müssen“, sagt André Rogge, Steuerberater bei Ecovis.

Eher eine Ausfüllhilfe
Das neue Serviceangebot des Fiskus ist die jüngste Weiterentwicklung des Projekts ELSTER und Teil eines umfassenden „E-Government“, mit dem die Finanzverwaltung die Kommunikation mit dem Bürger zunehmend papierlos gestalten will. Vorläufig ist das allerdings eher eine Ausfüllhilfe. Automatisch auf das Computerformular übertragbar sind neben Grundinformationen wie Name, Adresse und Religionszugehörigkeit die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung oder aus der Rentenbezugsmitteilung. „Insofern ersparen sich vor allem Arbeitnehmer und Rentner etwas Zeit, auch weil sie die entsprechenden Bescheinigungen nicht erst in ihren Unterlagen suchen müssen“, sagt Experte Rogge. Ebenfalls elektronisch abrufbar aus den Dateien der Steuerverwaltung sind Angaben zur Basiskrankenversicherung, gesetzlichen Pflegeversicherung und Riester-Altersvorsorge.

Allerdings ist es damit nicht getan. Da der Steuerpflichtige für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich bleibt, muss er sie stets prüfen. Er kann diese Aufgabe jedoch seinem Steuerberater übertragen, der – zum Beispiel bei angestellten Ehegatten von Unternehmern – die Unterlagen der Lohnbuchhaltung ohnehin vorhält oder auf Wunsch auch die Daten über eine Vollmachtsdatenbank abruft und prüft. Ein Vorteil: Der Mandant muss sich nicht selbst mit der zeitaufwendigen Prozedur im ELSTER-Portal auseinandersetzen. Der Umgang mit der Software-Plattform ist erst einmal mit viel Mühe für die Anmeldung und Registrierung samt Vergabe von Identifikationscodes und konkreten Anforderungen an die Authentifizierung in Form von Softwarezertifikaten, Sicherheitssticks oder Signaturkarten verbunden.





Von ELSTER bis GINSTER
Ungeachtet dessen sind zudem mit den von der Finanzverwaltung bereitgestellten Daten längst nicht alle potenziell steuermindernden Abzüge und auch keine Werbungskosten erfasst. „Individuell anfallende Ausgaben von den Fahrtkosten über Fortbildungsaufwendungen bis hin zu den pauschalen Werbungskosten für Fachbücher oder Berufskleidung müssen nach wie vor selbst eingetragen werden“, sagt Steuerberater Rogge.

Unter dem Projektbegriff „Konsens“ treibt der Fiskus seit rund einem Jahrzehnt den bundesweit einheitlichen Einsatz von Softwareprogrammen in der Steuerverwaltung voran. Die Aktivitäten reichen von ELSTER bis zu der ab 2015 vorgesehenen Einführung von GINSTER. Dieses Kürzel steht für den „Grundinformationsdienst Steuer“, ein Abfragesystem, das Stammdaten wie Name, Anschrift und Bankverbindung automatisch vorhalten wird. Die Bundesregierung strebt mit ihrer E-Government-Strategie einen Bürokratieabbau sowie mehr Wirtschaftlichkeit und Effizienz sowohl für die Unternehmen wie auch für die Finanzverwaltung an. „Bislang allerdings ist es eher zu einer Arbeitsverlagerung weg von der Verwaltung und hin zu den Steuerpflichtigen gekommen“, so Rogge. Das beginnt beim Aufwand für die elektronische Übertragung, die durch immer wieder auftretende Mängel bei der von der Finanzverwaltung angebotenen Technik zusätzlich erschwert wird, und reicht hin bis zu neuen Anforderungen an die Bereitstellung von Information.

So ist das auch bei der für das Jahr 2013 erstmals verpflichtend vorgeschriebenen Abgabe einer E-Bilanz. „Die inhaltlichen Anforderungen an die Informationen weichen da zum Teil massiv von der bisherigen Praxis ab, sodass aufseiten der Unternehmen und ihrer Berater erhebliche Umstellungen notwendig werden können“, sagt Karin Himmelstoß, Steuerberaterin bei Ecovis. Struktur und Umfang der elektronisch zu übertragenden Datensätze sind für die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung konkret vorgegeben. Der Anhang und gegebenenfalls der Lagebericht, die Kapitalkontenentwicklung bei Personengesellschaften und weitere Berichtsteile können für eine Übergangszeit in Papierform eingereicht werden. Handelsbilanzen sind um steuerliche Vorschriften zu ergänzen.

Das alles will gut vorbereitet sein. So ist der Kontenrahmen im Zuge der neuen Mindestanforderungen, die in vielen Bereichen sehr detailliert sind, auf die Vorgaben der Finanzverwaltung abzustimmen. In der Buchführung nicht genutzte Konten des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes können zwar mit einer technischen Null ausgefüllt werden. Das aber hat möglicherweise ungeahnte Folgen.

Leichtere Kontrollen
Die Finanzverwaltung verspricht sich von den in der E-Bilanz enthaltenen Kennziffern leichtere Plausibilitätskontrollen, unter anderem indem sie per Computer automatisch Abweichungen von üblichen Bilanzen ermittelt. Diese aber nehmen potenziell zu, je stärker sich der vom Unternehmen in seiner Buchführung verwendete Kontenrahmen vom Datenmindestsatz der Finanzverwaltung unterscheidet. Hinzu kommt: Wegen der gezielten und schnelleren Auswertung der E-Bilanz sind künftig beispielsweise auch regionale Branchenvergleichswerte ermittelbar.

„Auch da können Unternehmen, die aufgrund ihrer Geschäfts-, Kunden- oder Angebotsstruktur stark von solchen Benchmarks abweichen, schnell einmal zu Unrecht in Verdacht geraten“, erläutert Steuerberaterin Himmelstoß.

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Datum: 07.07.2014 - 18:09 Uhr
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Freigabedatum: 09.07.2014

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