PresseKat - EANS-Hauptversammlung: S&T AG / Genehmigung der Hauptversmmlung zum Rückerwerb eigener Aktien

EANS-Hauptversammlung: S&T AG / Genehmigung der Hauptversmmlung zum Rückerwerb
eigener Aktien

ID: 1066310

(ots) - --------------------------------------------------------------------------------
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In der ordentlichen Hauptversammlung der S&T AG vom 30.05.2014 wurde
der folgende Beschluß gefasst:

a) "Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 21.05.2012 bis zum
20.11.2014 erteilte Ermächtigung des Vorstandes zum Rückkauf eigener Aktien wird
im unausgenützen Umfang widerrufen und der Vorstand gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8
sowie Absatz 1a und 1b AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft während
einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab 30.05.2014 sowohl über die Börse als auch
außerbörslich zu erwerben, wobei der Gegenwert nicht mehr als 10 % unter bzw.
über dem durchschnittlichen Börsenkurs der letzten 5 Börsentage vor Erwerb der
Aktien liegen darf. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der durchschnittliche
Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die
Stelle des Xetra-Systems tretenden Nachfolgesystems) an der Frankfurter
Wertpapierbörse. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs
ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 UGB) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der S&T AG beschließen, doch
muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt
werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des
Aufsichtsrates.




c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung
gemäß § 65 Absatz 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die
Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, auch unter
Ausschluss des Wiederkaufsrechts (umgekehrten Bezugsrechts) der Aktionäre, zu
beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann
ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines
oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228
Absatz 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrates
erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen."

Rückfragehinweis:
ir(at)snt.at; +431801911125;

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: S&T AG
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Datum: 30.05.2014 - 14:27 Uhr
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