PresseKat - Banken müssen auf Schließungsrisiko hinweisen

Banken müssen auf Schließungsrisiko hinweisen

ID: 1056669

Der BGH hat mit Urteilen vom 29.04.2014 entschieden (AZ: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass eine Bank ungefragt auf das Risiko hinweisen muss, dass bei offenen Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt wird, diese mithin "geschlossen" werden. Dieses Risiko stellt nach Ansicht des BGH "ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Analageentscheidung trifft".

(firmenpresse) - Ob dieses Risiko vorhersehbar war, sei für die Pflicht zur Aufklärung darüber unerheblich. Der BGH meint hierzu: "Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle".

Hintergrund ist der, dass Anbieter von offenen Immobilienfonds die Möglichkeit haben, die eigentlich garantierte tägliche Rücknahme auszusetzen, so dass die oftmals versprochene jederzeitige Verfügbarkeit der eingesetzten Gelder nicht mehr gewährleistet ist. Diese gesetzlich geregelte Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn nicht genügend Mittel vorhanden sind, um sowohl den Rücknahmepreis zu bedienen als auch eine ordnungsgemäße laufende Bewirtschaftung sicherzustellen. (§ 81 InvG a.F., nunmehr § 257 KAGB).

In diesem Fall besteht lediglich die Aussicht die Anteile auf dem wenig lukrativen Zweitmarkt zu verkaufen, sofern dies überhaupt gelingen sollte. Dass sich dann, die im Beratungsgespräch häufig versprochene tägliche Rücknahme zu einem attraktiven Preis erledigt hat, wurde so gut wie nie erwähnt.

Der BGH stellte nun klar, dass über diese Möglichkeit zur Aussetzung der Rücknahme grundsätzlich auch ungefragt aufzuklären ist. In der Vergangenheit wurden viele offene Immobilienfonds zeitweise geschlossen, wie z.B. Fonds von Kanam, Axa, Catella, Credit Suisse, Degi, Morgan Stanley, SEB, TMW Pramerica, UBS.

Anlegern, denen von ihrer Bank offene Immobilienfonds empfohlen wurden und die nicht über das Risiko der Schließung informiert wurden, gibt der BGH nun einen weiteren Anhaltspunkt, um ihren Schadensersatzanspruch zu begründen.

Betroffene sollten mögliche Ansprüche schnellstmöglich von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Für eine kostengünstige Erstprüfung stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht





Kesselstr. 19
70327 Stuttgart
Tel.: 0711 / 945585588
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Torsten Senn aus Stuttgart berät und vertritt geschädigte Anleger gegen Beteiligungsgesellschaften, Vermittler und Banken.

Häufig stellen Kleinanleger erst nach einigen Jahren aufgrund von schlechten Nachrichten der Gesellschaften oder aufgrund eigener Internetrecherche fest, dass sie eine Kapitalanlage abgeschlossen haben, die mit einem viel höheren Risiko verbunden ist, als eigentlich gewollt war und als der Vermittler der Anlage versprochen hat.

In diesem Fall gilt es möglichst zeitnah zu reagieren und mögliche Schadenersatzansprüche fachkundig prüfen zu lassen. Rechtsanwalt Senn ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und spezialisiert in der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen für Anleger, die sich von ihrem Vermittler oder von den Gesellschaften selbst getäuscht fühlen.

Von der Erstberatung über die außergerichtliche Korrespondenz bis zur gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen vertritt Rechtsanwalt Senn Verbraucher im gesamten Bundesgebiet.



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Datum: 08.05.2014 - 15:50 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

Finanzwesen


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 08.05.2014

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