Versandkostenangabe auf Preisvergleichslisten im Internet
(firmenpresse) - Wer im Internet Waren anbietet, muss angeben, ob zum Verkaufspreis Versandkosten hinzukommen. Auch deren Höhe ist zu nennen. Nach Mitteilung der D.A.S. hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei Vergleichslisten wie etwa Preissuchmaschinen im Internet auf die Versandkosten hinzuweisen ist.
BGH, Az. I ZR 140/07
Hintergrundinformation:
In Deutschland schreibt die Preisangabenverordnung vor, dass gewerbliche Händler bei Fernabsatzverträgen, also z.B. bei Vertrieb via Internet in ihrer Werbung angeben müssen, ob zusätzlich zum Kaufpreis der Ware noch Liefer- und Versandkosten anfallen. Auch deren Höhe oder Berechnungsgrundlage muss ggf. genannt werden - alles in gut wahrnehmbarer, deutlicher Form. Bei verlinkten Internetangeboten wird immer wieder darum gestritten, wann eine solche Angabe für Verbraucher ausreichend gut wahrnehmbar ist. Der Fall: Ein Online-Händler für Elektronikprodukte hatte seine Waren in eine Internet-Preissuchmaschine eingestellt. Dort wurde zwar der jeweilige Preis der Ware genannt, von den Versandkosten erfuhr man aber erst nach Anklicken des Links zur Homepage des Händlers. Ein Konkurrent nahm nun den Händler wegen irreführender Werbung auf Unterlassung dieser Art der Verkaufsförderung in Anspruch. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, dass Verbraucher beim Anschauen von Preisvergleichslisten im Internet auf einen Blick erkennen können müssen, ob im Preis Versandkosten enthalten sind oder nicht. Gerade ein als Rangliste von verschiedenen konkurrierenden Anbietern gestalteter Preisvergleich sei sinnlos, wenn diese Information fehle. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung sahen es die Richter nicht als ausreichend an, wenn die Information zu den Versandkosten erst auf der Homepage des Händlers zu lesen ist. Online-Händler müssen daher die Versandkosten unmissverständlich offenlegen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 140/07
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