(ots) -
Eigentümergemeinschaften genießen durchaus große Freiheiten bei
der Frage, wie sie die Kostenverteilung innerhalb einer Wohnanlage
regeln. Zumindest dann, wenn die nötigen Mehrheiten vorhanden sind.
Doch trotzdem ist nicht alles erlaubt. Ein radikaler Wechsel bei den
Hausmeisterkosten von einer Umlage nach Quadratmetern auf eine Umlage
nach Wohneinheiten scheiterte nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS im Schiedsverfahren. (Schiedsgericht für
Wohnungseigentum, Aktenzeichen SG S/H/XLI)
Der Fall: Die Eigentümer einer nur 17 Quadratmeter großen Wohnung
staunten nicht schlecht, als sie sich den Beschluss ihrer
Gemeinschaft zu den Hausmeisterkosten näher ansahen. Sie hätten nun
etwa 240 Euro pro Jahr bezahlen müssen, was einer Verdoppelung
entsprochen hätte. Die Eigentümer anderer Wohnungen durften im
Gegenzug mit Ersparnissen rechnen, weil ja plötzlich ihre höheren
Quadratmeterzahlen bei der Berechnung keine Rolle mehr spielten. Das
hielten die Beschwerdeführer für ungerecht. Sie riefen das
Schiedsgericht für Wohnungseigentum an und forderten, dass der
Beschluss für ungültig erklärt werde.
Das Urteil: Das Schiedsgericht kritisierte gleich mehrere Aspekte
an dem Vorgehen der Eigentümergemeinschaft. Eine Änderung des
Kostenverteilungsschlüssels komme nur in Frage, wenn die zu ändernden
Kosten auch wirklich nach Verbrauch oder Verursachung bemessen werden
können. Bei den Ausgaben für den Hausmeister treffe das nicht zu.
Auch die Änderung des Schlüssels in einem laufenden Jahr - wie hier
geschehen - sei nicht korrekt. Schließlich könne die Mehrbelastung
eines Eigentümers um 100 Prozent ohne sachlichen Grund nicht
akzeptiert werden.
Erläuterung: Das Deutsche Ständige Schiedsgericht für
Wohnungseigentumssachen ist das erste private Gericht für
Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander und für
Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und den Verwaltern.
Das Schiedsgerichtsverfahren ist ein Antragsverfahren. Voraussetzung
für die Eröffnung des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist eine
Vereinbarung der Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung oder
eine ausdrückliche Zustimmung aller Mitglieder einer Gemeinschaft.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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