(ots) -
Wer etwas erbt, der freut sich zunächst einmal über diesen
Vermögenszuwachs. Aber nicht immer hält diese Freude einer näheren
Betrachtung Stand. Manchmal entwickelt sich daraus richtiger Ärger.
So zum Beispiel, wenn man mit einer Wohnung, ohne es zu wissen,
gleichzeitig auch die dazu gehörigen Wohngeldschulden übernommen hat.
Ist die Erbschaft erst einmal angenommen, so gibt es nach Information
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kein nachträgliches Zurück
mehr. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 81/12)
Der Fall:
So war das nicht gedacht gewesen, als die Erben eine Wohnung (bzw.
Anteile davon) übernahmen. Sie hatten sich davon finanzielle Vorteile
versprochen. Doch nach der Eintragung ins Grundbuch trat die
Eigentümergemeinschaft auf den Plan und forderte die
Wohngeldrückstände aus zwei Jahren. Die Erben machten eine
Beschränkung ihrer Haftung geltend. Nach Einschaltung zweier
Gerichtsinstanzen musste schließlich der Bundesgerichtshof
entscheiden.
Das Urteil:
Gemäß der Auffassung des BGH zählen nach dem Erbfall fällig
werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei
einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben regelmäßig als
Eigenverbindlichkeiten des Erben. Davon sei in der Regel spätestens
dann auszugehen, wenn die Erbschaft angenommen wurde oder die
Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und dem Erben faktisch die
Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.
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Dr. Ivonn Kappel
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