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Es sah alles nach einem langen, treuen Mietverhältnis über mehrere
Generationen hinweg aus. Eine Frau wohnte 57 Jahre lang in einer
Wohnung, in den letzten Jahren war ihr Sohn mit eingezogen, hatte
ihre Pflege übernommen und wollte nach ihrem Tode selbst in den
Vertrag eintreten. Er hatte ja auch schon wieder fünf Jahre lang in
dem Objekt gelebt. Doch statt einer Bestätigung erhielt er vom
Eigentümer eine außerordentliche Kündigung. Die Begründung: Er habe
über längere Zeit hinweg in dieser Wohnung Gitarrenunterricht erteilt
und davon nichts mitgeteilt. Das sei eine gewerbliche Nutzung und
entspreche nicht dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck. Außerdem
habe es den Hausfrieden gestört, weil es deswegen zu Streitereien mit
den Nachbarn gekommen sei. Wie der Infodienst Recht und Steuern der
LBS mitteilt, schlossen sich Deutschlands höchste Richter dieser
Argumentation an und bestätigten die Kündigung. Wenn eine Immobilie
ausschließlich zu Wohnzwecken angemietet sei, dürfe der Eigentümer
nicht nach außen hin mit freiberuflichen oder gewerblichen
Aktivitäten in Erscheinung treten.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 213/12)
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