PresseKat - Die FAST-DETECT GmbH nimmt Stellung zur aktuellen Debatteüber die Vergabe von Auswertungsaufträgen

Die FAST-DETECT GmbH nimmt Stellung zur aktuellen Debatteüber die Vergabe von Auswertungsaufträgen im Kontext der Kinderpornografie (FOTO)

ID: 1036574

(ots) -
Thomas Salzberger, Geschäftsführer des größten
Sachverständigenbüros für IT-Forensik in Deutschland, beantwortet im
Folgenden die häufigsten Fragen der Presse zur Vergabe von
Auswertungsaufträgen im Kontext der Kinderpornografie.

Frage: Warum wird FAST-DETECT im Kontext der Kinderpornografie mit
der IT-forensischen Auswertung beauftragt?

Die Kriminalpolizei hat fähige Auswerter. Straftaten mit dem
"Internet bzw. Computer als Tatmittel", wozu auch
Kinderpornografie-Verfahren zählen, nehmen jedoch rapide zu. Gleiches
gilt für die auszuwertenden Datenmengen und die technische
Komplexität. Bei vielen Ermittlungsbehörden stehen die benötigten
technischen und personellen Ressourcen nicht ausreichend zur
Verfügung.

Frage: Machen sich beauftragende Richter oder Staatsanwälte wegen
Weitergabe oder die FAST-DETECT GmbH wegen temporärem Besitz
kinderpornografischer Schriften strafbar?

Nein. §184b StGb Abs.5 und §184c StGb Abs.4 stellen die Weitergabe
und den Besitz entsprechender Schriften zur "ausschließlichen
Erfüllung beruflicher Pflichten" straffrei.

Frage: Übernimmt FAST-DETECT durch die Auswertung Aufgaben der
Polizei?

Nein. Die Mitarbeiter von FAST-DETECT werden nicht als Ermittler,
sondern als Sachverständige im Ermittlungsverfahren mit der
Begutachtung sichergestellter Beweismittel beauftragt. Sie nehmen
aufgrund ihrer besonderen Sachkunde unter genauer und
ausschließlicher Befolgung des Auftrags lediglich zu tatsächlichen
Sachverhalten Stellung. Beim Sachverständigenwesen handelt es sich um
eine anerkannte und im Gesetz verankerte Tätigkeit (§§72ff StPO).

Frage: Erhält FAST-DETECT nicht äußerst sensible Verfahrensdaten?

Ja. Neben Sachverständigen werden in Ermittlungsverfahren auch
andere zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtete Personen mit der




Auswertung sensibler Daten betraut, z.B. Wirtschaftsprüfer oder
Dolmetscher zur Übersetzung von Telefongesprächen im Bereich der
Telekommunikationsüberwachung. Informationen zu persönlichen
Vermögensverhältnissen oder privaten Telefongesprächen sind den
Daten, die FAST-DETECT zur Auswertung erhält, im Sinne einer
datenschutzrechtlichen Einordnung, durchaus gleichgestellt. Wichtig
ist, dass hochsensible Daten nicht in falsche Hände gelangen. Aus
diesem Grund räumt FAST-DETECT der Personalauswahl, der
Informationssicherheit und dem Datenschutz den höchsten Stellenwert
ein. Als einziges IT-Forensik-Unternehmen ist FAST-DETECT nicht nur
nach ISO 9001 (Qualitätsmanagement) sondern auch nach ISO 27001
(Informationssicherheitsmanagement) zertifiziert und setzt einen
akkreditierten Datenschutzbeauftragten ein. FAST-DETECT begrüßt
ausdrücklich die Bestrebungen zur Vereinheitlichung strenger
Vergabekriterien, bei denen die Informationssicherheit an erster
Stelle stehen muss.

Frage: Sind Polizeibeamte nicht deutlich stärker als Mitarbeiter
der FAST-DETECT GmbH zur Einhaltung des Datenschutzes und der
Vertraulichkeit verpflichtet?

Nein. Alle Sachverständigen und Mitarbeiter der FAST-DETECT GmbH
werden schon vor ihrer Einstellung und danach regelmäßig einer
erweiterten polizeilichen Überprüfung gemäß dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterzogen. Sie sind zudem gemäß dem
Verpflichtungsgesetz zur gewissenhaften Erfüllung ihrer
Obliegenheiten verpflichtet. Wie auch für Beamte gelten hierdurch
höhere Strafrahmen bei der Verletzung dieser Pflichten.
Sachverständige sind in gleicher Weise wie Rechtsanwälte, Ärzte oder
Psychologen im Rahmen ihrer Berufsausübung durch §203 StGB zur
besonderen Verschwiegenheit verpflichtet.

Frage: Kann FAST-DETECT objektiv sein und dabei auch
wirtschaftliche Interessen verfolgen?

Selbstverständlich muss ein Unternehmen wirtschaftlich agieren.
Dies hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Qualität der
gerichtsfesten Gutachten. Das FAST-DETECT-Gutachten erfüllt
ausschließlich den Auftrag. Es ist korrekt, nachprüfbar,
nachvollziehbar und verständlich. Es wird objektiv, unparteiisch und
weisungsfrei erstellt. FAST-DETECT hat keinerlei Interesse am Ausgang
eines Verfahrens und distanziert sich vehement von den in der Presse
genannten Unternehmen, die eigenständig im Internet recherchieren und
z.B. in Zusammenarbeit mit Abmahnanwälten gegen Urheberrechtsverstöße
vorgehen.



Pressekontakt:
Thomas Salzberger
FAST-DETECT GmbH
IT-Sachverständigenbüro - IT-Consulting - Datenrettung
Ehrengutstraße 1
80469 München

Telefon: +49 89 461358-100
Fax: +49 89 461358-29
E-Mail: presse(at)fast-detect.de
www.fast-detect.de


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Datum: 24.03.2014 - 10:30 Uhr
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