(ots) -
Wenn es allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche
Gewerke gibt, dann muss sich ein Unternehmer daran halten - zum
Beispiel auch bei der Mindeststärke von Bauteilen einer Holztreppe.
Ist das nicht der Fall, dann liegt nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS ein Mangel des erstellten Werks vor.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 134/12)
Der Fall: Ein Hausbesitzer beauftragte eine Firma mit dem Einbau
einer Massivholztreppe aus Birke. Für diese Leistung forderte der
Handwerker einen Betrag in Höhe von rund 3.500 Euro. Doch der Kunde
war nicht zufrieden damit. Er klagte darüber, dass die Treppe knarre,
wenn sie jemand betrete. Sie sei offensichtlich für die vorgesehene
Belastung zu schwach ausgelegt. Eine Messung ergab, dass die
Wangenstärke der Treppe lediglich vier Zentimeter betrug. Die Firma
führte aus, das sei im konkreten Fall durchaus ausreichend gewesen.
Das Urteil: Im Prozess wurde das "Regelwerk handwerklicher
Holztreppen" als Dokument eingeführt, wonach die Wangenstärke
grundsätzlich fünf Zentimeter betragen müsse, im Ausnahmefall
wenigstens 4,5 Zentimeter. Schon diese "Nichteinhaltung anerkannter
Regeln der Technik" war für das Gericht ausreichend, eine
Fehlerhaftigkeit der Ware festzustellen. Die Treppe musste erneuert
werden.
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