Beim Anschluss einer Zahnzusatzversicherung muss man beachten, in welcher Höhe die Leistungen reguliert werden
(firmenpresse) - Die Frage, die sich viele Kunden beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung stellen ist: Gibt es eine Gesellschaft, die 100 Prozent der Zahnarztkosten übernimmt? Grundsätzlich wird von manchen Gesellschaften mit der vollen Kostenübernahme, sprich 100 Prozent geworben. Hier empfiehlt es sich aber genau hinzuschauen. Denn: Diese Höhe der Erstattung wird von der Zahnzusatzversicherung nur erbracht, wenn es sich um die Regelversorgung handelt.
Dahinter steckt der folgende Gedanke: Wenn eine Zahnzusatzversicherung alle Kosten mit 100 Prozent abdeckt, achtet der Patient nicht mehr auf die Kosten. So werden in der Regel von Leistungen, die außerhalb der Regelversorgung liegen, wie z. B. höherwertige Füllungen oder Implantate von manchen Gesellschaften mit 80 bis 90 Prozent abdeckt, aber eben nicht komplett. So achtet der Kunde auch darauf, wie hoch der Eigenanteil sein wird. Wenn die Behandlung nämlich für den Kunden nichts mehr kostet, müsste die Zahnzusatzversicherung immense Mittel aufwenden, um die Behandlungen aller Patienten abzudecken.
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Somit wird also klar, dass Zahnzusatzversicherungen, die mit 100 Prozent Erstattung werben, lediglich sich auf die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung beziehen.
Sicherlich wird sich mancher schon gefragt haben, ob man, um dieses besser auszuschöpfen, nicht zwei Zahnzusatzversicherungen abschließen soll. Dieses ist allerdings nicht ohne weiteres möglich. Zum einen fragen die Versicherer im Antrag bereits nach einer bestehenden Zahnzusatzversicherung. Wenn dieses bejaht wird, ist ein Neuabschluss nicht möglich. Dieses kann allerdings nun von den Gesellschaften nicht konkret geprüft werden.
Allerdings ist es auch so, dass beim Antrag auf Übernahme der Kosten nur die Originalrechnung von der Zahnzusatzversicherung akzeptiert wird. So wird dann automatisch vermieden, dass eine Zahnersatzmaßnahme über zwei oder mehr Gesellschaften abgerechnet wird.
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