PresseKat - Gesetze und Logik

Gesetze und Logik

ID: 1000049

Ich habe seiner Zeit mein Philosophie Studium wegen des Logik Seminars aufgegeben. Jetzt komme ich erneut mit der Logik der deutschen Gesetzgebung in Konflikt. Ich mache gerne eine GegenĂŒberstellung fĂŒr sie fertig.

(firmenpresse) - Paragraphen und Logik

Zitate:
Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt
Grundsatz

§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen fĂŒr das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schĂŒtzen. Niemand darf einem Tier ohne vernĂŒnftigen Grund Schmerzen, Leiden oder SchĂ€den zufĂŒgen.

Dritter Abschnitt
Töten von Tieren

§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (BetĂ€ubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen UmstĂ€nden zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne BetĂ€ubung im Rahmen weidgerechter AusĂŒbung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulĂ€ssig oder erfolgt sie im Rahmen zulĂ€ssiger SchĂ€dlingsbekĂ€mpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und FĂ€higkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmĂ€ĂŸig regelmĂ€ĂŸig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betĂ€uben oder töten, haben gegenĂŒber der zustĂ€ndigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer TĂ€tigkeit nach Satz 1 GeflĂŒgel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betĂ€ubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betĂ€ubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer TĂ€tigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betĂ€ubt oder getötet, so genĂŒgt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die SĂ€tze 1 bis 3 gelten nicht fĂŒr das BetĂ€uben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.




(2) FĂŒr das Schlachten eines warmblĂŒtigen Tieres gilt § 4a.
(3) FĂŒr das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dĂŒrfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder fĂŒr einen solchen Zweck oder fĂŒr eine Verwendung in Tierversuchen gezĂŒchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zustĂ€ndige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezĂŒchtet worden sind, genehmigen, soweit
1.
nach Satz 2 gezĂŒchtete Tiere mit den Eigenschaften, die fĂŒr den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur VerfĂŒgung stehen oder
2.
die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezĂŒchtet worden sind.

§ 4a
(1) Ein warmblĂŒtiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betĂ€ubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner BetÀubung, wenn
1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen UmstÀnden nicht möglich ist,
2.
die zustĂ€ndige Behörde eine Ausnahmegenehmigung fĂŒr ein Schlachten ohne BetĂ€ubung (SchĂ€chten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den BedĂŒrfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das SchĂ€chten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschĂ€chteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen dem §1 und dem §4 und dem § 4a.

Ich verstehe nicht die Logik der Gesetzgebung. Ich verstehe nicht, wie ein Gesetzt das Tiere schĂŒtzen soll, gleichzeitig das Töten regeln darf.
Dann könnte ich ja weiter fragen.
FĂŒr Menschen haben wir diese Grundrechte im Grundgesetz.
Die Grundrechte
Art 1
(1) Die WĂŒrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schĂŒtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unverĂ€ußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder das Sittengesetz verstĂ¶ĂŸt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Jetzt könnte ich aber folgendes schreiben, wenn ich der Logik des Tierschutzgesetzes folgte:
Art 3
Töten von Tierschlachtern, JĂ€gern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, BĂŒrger, die Tiere ermorden wollen:

Art4
(1) Ein Tierschlachter, ein JĂ€ger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein BĂŒrger, der Tiere ermorden will, darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (BetĂ€ubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen UmstĂ€nden zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung von Tierschlachtern, JĂ€gern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, BĂŒrgern, die Tiere ermorden wollen, ohne BetĂ€ubung im Rahmen weidgerechter AusĂŒbung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulĂ€ssig oder erfolgt sie im Rahmen zulĂ€ssiger SchĂ€dlingsbekĂ€mpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Tierschlachter, ein JĂ€ger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein BĂŒrger, der Tiere ermorden will, töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und FĂ€higkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmĂ€ĂŸig regelmĂ€ĂŸig ein Tierschlachter, ein JĂ€ger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein BĂŒrger, der Tiere ermorden will, zum Zweck des Tötens betĂ€uben oder töten, haben gegenĂŒber der zustĂ€ndigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer TĂ€tigkeit nach Satz 1 ein Tierschlachter, ein JĂ€ger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein BĂŒrger, der Tiere ermorden will, in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betĂ€ubt oder getötet, so hat außer der Person, die die ein Tierschlachter, ein JĂ€ger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein BĂŒrger, der Tiere ermorden will, betĂ€ubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer TĂ€tigkeit nach Satz 1 ein Tierschlachter, ein JĂ€ger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein BĂŒrger, der Tiere ermorden will, in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betĂ€ubt oder getötet, so genĂŒgt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die SĂ€tze 1 bis 3 gelten nicht fĂŒr das BetĂ€uben zum Zweck des Tötens und das Töten von ein Tierschlachter, ein JĂ€ger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein BĂŒrger, der Tiere ermorden will,, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
(2) FĂŒr das Schlachten von Tierschlachtern, JĂ€gern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, BĂŒrger, die Tiere ermorden wollen, gilt § 4a.
(3) FĂŒr das Töten von Tierschlachtern, JĂ€gern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, BĂŒrger, die Tiere ermorden wollen, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Tierschlachtern, JĂ€gern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, BĂŒrger, die Tiere ermorden wollen dĂŒrfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder fĂŒr einen solchen Zweck oder fĂŒr eine Verwendung in Menschenversuchen gezĂŒchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zustĂ€ndige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tierschlachtern, JĂ€gern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, BĂŒrger, die Tiere ermorden wollen vereinbar ist, das Töten von Tierschlachtern, JĂ€gern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, BĂŒrger, die Tiere ermorden wollen, die nicht nach Satz 2 gezĂŒchtet worden sind, genehmigen, soweit
1.
nach Satz 2 gezĂŒchtete Tierschlachtern, JĂ€gern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, BĂŒrger, die Tiere ermorden wollen mit den Eigenschaften, die fĂŒr den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur VerfĂŒgung stehen oder
2.
die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tierschlachtern, JĂ€gern, Politikern, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, BĂŒrger, die Tiere ermorden wollen erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezĂŒchtet worden sind.

§ 4a
(1) Ein Ein Tierschlachter, ein JĂ€ger, ein Politiker, der mörderische Tierschutzgesetze verabschiedet, ein BĂŒrger, der Tiere ermorden will darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betĂ€ubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner BetÀubung, wenn
1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen UmstÀnden nicht möglich ist,
2.
die zustĂ€ndige Behörde eine Ausnahmegenehmigung fĂŒr ein Schlachten ohne BetĂ€ubung (SchĂ€chten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den BedĂŒrfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das SchĂ€chten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschĂ€chteter Tierschlachter, JĂ€ger, Politiker, die mörderische Tierschutzgesetze verabschieden, BĂŒrger, die Tiere ermorden wollen untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

Dann mĂŒssten also alle diese Aussagen gleiche rechtliche GĂŒltigkeit besitzen.

Lesen sie auch die www.Veganpartei.de.

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Bereitgestellt von Benutzer: MichaelGumnor
Datum: 27.12.2013 - 04:40 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

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Meldungsart: Erfolgsprojekt
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 27.12.2013

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