PresseKat - Neue Rechtsprechung des BGH kann Darlehensnehmern zu günstigen Zinsen verhelfen

Neue Rechtsprechung des BGH kann Darlehensnehmern zu günstigen Zinsen verhelfen

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(firmenpresse) - Bei Verbraucherkreditverträgen, insbesondere die in der Zeit vom 01.11.2002 bis zum 11.06.2010 abgeschlossen wurden, sind viele von den Banken in ihren Musterdarlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen falsch. Das hat zur Folge, dass die Darlehensnehmer auch noch nach vielen Jahren ihren Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen können. Der meist mit hohen Zinsen abgeschlossene Altvertrag wird damit beendet. Die Bankkunden müssen die hohen Zinsen aus dem Altvertrag nicht bezahlen. Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung müssen sie nicht entrichten.
Auch Kreditnehmer, die ihr Darlehen bereits zusammen mit einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt haben, können diese eventuell zurückfordern.
Widerrufsbelehrungen sind seit dem 01.11.2002 in allen Darlehensverträgen enthalten, da dem Darlehensnehmer seit diesem Datum nach § 495 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Die Bank muss den Kunden über seine Rechte vollständig und deutlich erkennbar informieren. Die Bedenkzeit soll den Kunden vor einem übereilten Vertragsabschluss mit langfristigen Folgen schützen.
Sollte die Widerrufsbelehrung falsch sein, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen. Ein Widerruf kann daher noch Jahre nach Vertragsabschluss erfolgen.
Nach Einschätzung von Verbraucherzentralen sind bis zu 2 Drittel der verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.
Diese Belehrungen können bei allen Verbraucherdarlehen fehlerhaft sein, also nicht nur bei Immobiliendarlehen. Aufgrund der weiteren und höheren Anforderungen an eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung in diesen Fällen sind auch diese Belehrungen bei verbundenen Geschäften oftmals fehlerhaft.
So gibt es Schätzungen, dass bis zu zwei Drittel der Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung sind in § 355 BGB normiert. Gemäß § 355 Absatz 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Textform. Eine Widerrufsbelehrung muss eine deutliche Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten enthalten. Sie muss sich von dem übrigen Vertragstext hervorheben und deutlich gestaltet sein.
Die Widerrufsbelehrung muss insbesondere darüber informieren, dass die Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages innerhalb einer Widerrufsfrist widerrufen werden kann. Der Verbraucher ist ausdrücklich darüber zu informieren, dass der Widerruf an keine zusätzlichen Voraussetzungen gebunden ist, ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, aber in Textform erfolgen muss. Ferner muss der Verbraucher ausdrücklich darüber belehrt werden, dass schon die rechtzeitige Absendung des Widerrufs die vorgegebene Frist wahrt.
Von besonderer Bedeutung ist deshalb die erforderliche Belehrung über den Beginn der Frist. Erforderlich ist in dieser Hinsicht eine eindeutige Benennung des maßgeblichen Ereignisses, das die Frist in Gang setzt und vom Verbraucher auch eigenständig ermittelt werden kann. Der Lauf der Frist hängt bei einem schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehensvertrag außerdem davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist immer voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist.
Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen, sind zwar grundsätzlich zulässig. Eine Widerrufsbelehrung darf aber keine Zusätze enthalten, die für den Verbraucher verwirrend sind, ihn ablenken oder von ihm sogar missverstanden werden können.




Vor dem Hintergrund sind die Anforderungen an eine korrekte Widerrufsbelehrung sehr hoch. Die Kreditinstitute durften sich jedoch dann auf die staatlich empfohlenen Muster verlassen, wenn sie gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet haben, das dem vorgegebenen gesetzlichen Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht – also sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung – vollständig entspricht. Dann können sich die Verwender nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2012 auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Auch wenn der BGH in der betreffenden Entscheidung feststellt, dass das Muster in der Fassung von 2002 selbst nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, soll die Verwendung eines unveränderten Formulars (fiktiv) den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Bereits bei kleineren inhaltlichen Änderungen und ohne dass diese Änderungen konkrete Auswirkungen haben müssen, entfällt dagegen die Schutzwirkung des Musters.
Auch können sich Banken auch nicht auf die Schutzwirkung berufen, wenn das bei Vertragsschluss verwendete Muster keine Gültigkeit mehr hat.
Der Gesetzgeber hat das Muster seit 2002 sieben Mal verändert, oft mit zeitlichen Überschneidungen.
In der Zeit vom 11. Juni 2010 bis 29. Juli 2010 lag sogar überhaupt kein Muster des Gesetzgebers vor.

Widerruft ein Kunde seinen Darlehensvertrag wirksam, muss er den kompletten Darlehensbetrag zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung an die Bank zurückzahlen. Dieser marktübliche Zinssatz ist in aller Regel niedriger als der vereinbarte Zins. Allerdings muss die Bank sämtliche Zahlungen, die sie von dem Kunden erhalten hat zuzüglich einer Verzinsung an den Kunden zurückzahlen. Diese beiden Zahlungsansprüche können miteinander verrechnet werden, so dass die Zahlung des Kunden im Ergebnis deutlich niedriger ist, als die Restschuld bei vertragsgemäßer Tilgung des Darlehens.
Darlehensnehmer sollten sich daher mit der Deutschen Anlegerstiftung in Verbindung setzen. Eventuell ist auch ihr teurer Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden.

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Datum: 12.12.2014 - 10:16 Uhr
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Freigabedatum: 12.12.2014

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