Eine erhöhte Hundesteuer für den Halter eines American Staffordshire Terrier ist rechtmäßig. Die Gemeinde darf an die Einstufung der Rasse durch den Landesgesetzgeber als abstrakt gefährlich ohne nähere Überprüfung anknüpfen. Die beklagte Gemeinde forderte von dem Kläger 600 Euro Hundesteu ...

30.11.2011

VG Koblenz: Erhöhte Hundesteuer für Kampfhund ist rechtens


Eine erhöhte Hundesteuer für den Halter eines American Staffordshire Terrier ist rechtmäßig. Die Gemeinde darf an die Einstufung der Rasse durch den Landesgesetzgeber als abstrakt gefährlich ohne nähere Überprüfung anknüpfen. Die beklagte Gemeinde forderte von dem Kläger 600 Euro Hundesteuer für seinen Amercan Staffordshire Terrier. Diese Rasse gilt nach der kommunalen Hundesteuersatzung als unwiderlegbar gefährlich. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage, die ohne Erfolg blieb.

Die erhöhte Hundesteuer für den American Staffordshire Terrier ist nach Ansicht der Richter rechtmäßig. Sie beruhe auf der wirksamen Satzung der Ortsgemeinde. Diese habe ohne eigene Ermittlungen an die Erkenntnisse des Landesgesetzgebers zum jeweiligen Gefährdungspotential von Hunden bestimmter Rassen anknüpfen dürfen. Der American Staffordshire Terrier gehöre zu den Hunderassen, denen wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden müsse.

Die höhere Besteuerung ist auch verhältnismäßig. Denn die Gemeinde sei nicht verpflichtet, die abstrakte Gefährlichkeit der Hunderasse nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle mit diesen Tieren abzusichern. Der Kläger habe zudem keine Gründe für eine Neubewertung des abstrakten Gefahrpotentials von Tieren dieser Rasse aufgezeigt. Weiter sei es auch nicht willkürlich, bestimmte Hunderassen bereits wegen ihres auf typischen Rassemerkmalen beruhenden Gefahrenpotentials höher zu besteuern, andere hingegen nur im Falle einer konkreten Gefährlichkeit.

VG Koblenz, Urteil vom 8. November 2001, Az.: 6 K 522 / 11.KO

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