Hat ein Gläubiger für seine Forderung ausreichende Sicherheiten am Schuldnervermögen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen nach§ 14 InsO zulässigen Insolvenzantrag - Insolvenzrecht Dresden Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers mit unzweifelhaft a ...

31.08.2011

Insolvenzantrag eines ausreichend gesicherten Gläubigers ist unzulässig - Insolvenzrecht Dresden


Hat ein Gläubiger für seine Forderung ausreichende Sicherheiten am Schuldnervermögen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen nach§ 14 InsO zulässigen Insolvenzantrag - Insolvenzrecht Dresden Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers mit unzweifelhaft ausreichenden Sicherheiten ist unzulässig. Der Schuldner muss das Bestehen ausreichender Sicherheiten darlegen (BGH, Beschluss vom 05.05.2011, Az. IX ZB 250/10).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

Gläubiger G (Bank) hat Darlehensforderungen gegen Schuldner S in Höhe von ca. 300.000,00 DM. G hat Sicherheiten am Hausgrundstück des S. Im Jahr 2000 wird Haus durch Brand zerstört. Die Feuerversicherung zahlt nur etwas. G betreibt die Zwangsversteigerung. Das Verfahren wird 2009 einstweilen eingestellt, weil weitere Versicherungsleistungen zu klären sind. G stellt Insolvenzantrag, das Insolvenzgericht weist den Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde der G bleibt ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der G fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Insolvenzantrag, weil G am Grundstück hinreichend gesichert sei.

Nach § 14 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Insolvenzeröffnung haben. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass ihm eine Forderung zusteht und dass ein Insolvenzgrund vorliegt.

Dies ist ausnahmsweise nicht der Fall, wenn sicher feststeht, dass der Gläubiger ausreichend dinglich gesichert ist. Die für die Feststellung erforderliche Darlegungslast hat der Schuldner. Vorliegend musste die Sache zwecks weiterer Feststellungen zurückverwiesen werden.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden

"Insolvenzanträge werden in der Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Gläubigern (Sozialversicherung, Finanzverwaltungen) gestellt. Auch diese Gläubiger können über Sicherheiten aus vorangegangener Einzelzwangsvollstreckung (z.B. Zwangssicherungshypothek) verfügen. Ist eine solche Sicherheit unzweifelhaft ausreichend, so darf kein Insolvenzantrag gestellt werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.







Firma: Insolvenzrecht Dresden

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Stadt: Dresden
Telefon: 0351 / 803 09 40


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