Abgabestichtag für die Einkommensteuererklärung 
2016 war in der Regel der 31. Mai 2017. Wurden die Unterlagen nicht 
termingerecht beim Finanzamt eingereicht, so kann meist eine 
Verlängerung erwirkt werden, sofern diese gut begründet und 
schriftlich beantragt wurde. Jedoch schieben nicht wen ...

09.11.2017

Steuererklärung nicht gemacht? - Diese Strafen können drohen!


Abgabestichtag für die Einkommensteuererklärung
2016 war in der Regel der 31. Mai 2017. Wurden die Unterlagen nicht
termingerecht beim Finanzamt eingereicht, so kann meist eine
Verlängerung erwirkt werden, sofern diese gut begründet und
schriftlich beantragt wurde. Jedoch schieben nicht wenige ihre
Einkommensteuererklärung vor sich her und der eine oder andere kann
die verlängerte Abgabefrist auch nicht einhalten. Die Lohi
(Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) zeigt auf, was das für Konsequenzen
haben kann.

Versäumniszuschlag, Zwangsgeld und Steuerschätzung

Sie alle dienen dem Finanzamt als Druckmittel für die Abgabe der
Steuererklärung, falls die regulären Fristen verstrichen sind. Bevor
so etwas verhängt wird, kommt allerdings noch ein
Erinnerungsschreiben des Finanzamts, mit dem auf die versäumte Abgabe
hingewiesen wird.

Wer seine Steuererklärung trotz gegebenenfalls mehrmaliger
Aufforderung immer noch nicht abgibt, der bekommt ein Zwangsgeld
angedroht. Sollte man dann wieder nicht tätig werden, setzt das
Finanzamt das Zwangsgeld fest. Allerspätestens jetzt sollte man
seiner Pflicht nachkommen und die Steuerunterlagen einreichen.
Dadurch wird eine Aufhebung des Zwangsgeldes erwirkt, weil der Grund
dafür entfallen ist. Das gilt selbst dann, wenn die Steuererklärung
unvollständig ist und noch Belege fehlen.

Alternativ kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen aber auch
schätzen. Der Finanzbeamte wägt bei nicht fristgerechter Abgabe ab,
ob der Steuerpflichtige eher durch ein Zwangsgeld zur Abgabe bewegt
werden kann, oder ob eine Schätzung der Steuer durch das Finanzamt
effektiver ist. Wer nicht abgibt, kann jedenfalls davon ausgehen,
dass diese Steuerschätzung eher zu seinen Ungunsten ausfällt. Und die
Verpflichtung zur Abgabe der eigenen Steuererklärung wird durch eine


Schätzung ebenfalls nicht aufgehoben.

Daneben gibt es auch noch den Verspätungszuschlag, der mit dem
Steuerbescheid festgesetzt wird. Er ist eine Art Strafe für eine
verzögerte Abgabe. Je länger die Abgabefrist überzogen wurde, desto
teurer wird es in der Regel. Die Höhe liegt im Ermessen des
Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag kann maximal bis zu zehn Prozent
des Steuerbetrags ausmachen, höchstens aber 25.000 Euro. Werden
fällige Steuern nicht nachgezahlt, fallen zusätzlich Zinsen an.

Welche Bürger sind steuerpflichtig?

Für große Teile der Bevölkerung besteht eine Abgabepflicht zur
Steuererklärung. Betroffen sind zum Beispiel Rentner, wenn die
gesamten Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Dieser beträgt
für 2016 bei Ledigen 8.652 Euro. Bei Verheirateten verdoppelt er sich
auf 17.304 Euro. Die Einkünfte errechnen sich aus der Bruttorente
gekürzt um den Rentenfreibetrag und die Werbungskosten.

Aktive Arbeitnehmer haben laut Auskunft der Lohi die Pflicht zu
veranlagen, wenn sie beispielsweise Freibeträge für Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei den
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen haben. Ebenso
verpflichtet sind Ehepaare, wenn bei einem Ehegatten Arbeitslohn nach
der Steuerklasse V versteuert wird, als auch Personen, die die
Steuerklasse VI aufweisen, d. h. von mehreren Arbeitgebern
gleichzeitig Arbeitslöhne beziehen. Weiterhin sind Personen
betroffen, die Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld,
Krankengeld, Insolvenzgeld, Betreuungsgeld oder
Altersteilzeitzuschläge oder positive Einkünfte - wie z. B. bei
Vermietung und Verpachtung - von über 410 Euro im Jahr bezogen haben.

Steuerhinterziehung bei verspäteter Abgabe?

Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt die verspätete Abgabe sogar
als strafrechtlich bedeutend einschätzen. Eine verspätete Abgabe kann
nämlich als Steuerhinterziehung gelten. Etwa wenn man - um eine
Steuernachzahlung zeitlich nach hinten zu schieben - die
Abgabefristen für die Steuererklärung bewusst missachtet. Dies kann
nochmal zusätzlich zu den steuerlichen Nachteilen, wie einem
Verspätungszuschlag, zu einer Geldstrafe führen. Das Finanzamt wird
aber nicht in jedem Fall gleich von einer Steuerhinterziehung oder
einer Ordnungswidrigkeit ausgehen.

Abgabefrist bis Jahresende verlängern

Die Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. - rät Arbeitnehmern,
Rentnern und Pensionären in den meisten Fällen zur Erstellung einer
Steuererklärung, denn nur wer eine Steuererklärung abgibt, der kann
auch alle Steuervorteile nutzen, die gesetzlich für ihn vorgesehen
sind. Wer sich selbst nicht in das Thema vertiefen möchte, sollte
sich von langjährig erfahrenen Spezialisten in den bundesweiten
Lohi-Beratungsstellen helfen lassen. Professionelle Unterstützung
erleichtert nicht nur das Leben, sondern verlängert die Abgabefrist
für die Einkommensteuererklärung automatisch bis zum 31.12.2017.



Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell




Firma: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

Kontakt-Informationen:
Stadt: München


Diese PresseMitteilung wurde veröffentlicht von PresseKat


Die URL für diese PresseMitteilung ist:
/1549611-steuererkl-rung-nicht-gemacht-diese-strafen-k-nnen-drohen.html


Die PresseMitteilung stellt eine Meinungsäußerung des Erfassers dar. Der Erfasser hat versichert, dass die eingestellte PresseMitteilung der Wahrheit entspricht, dass sie frei von Rechten Dritter ist und zur Veröffentlichung bereitsteht. firmenpresse.de macht sich die Inhalte der PresseMitteilungen nicht zu eigen. Die Haftung für eventuelle Folgen (z.B. Abmahnungen, Schadenersatzforderungen etc.) übernimmt der Eintrager und nicht firmenpresse.de