Pendeln, Kinderbetreuung, Unterhalt: Wer regelmäßig hohe monatliche Kosten hat, kann sich den passenden Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen und so das monatliche Nettoeinkommen steigern. Bis zum 30.11. ist es möglich, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für ...

09.11.2017

Freibeträge: Die Steuererstattung noch 2017 kassieren!


Pendeln, Kinderbetreuung, Unterhalt: Wer regelmäßig hohe monatliche Kosten hat, kann sich den passenden Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen und so das monatliche Nettoeinkommen steigern. Bis zum 30.11. ist es möglich, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Jahr zu stellen. Manche Freibeträge sind an Mindestausgaben gebunden:
• Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen.
• Bestimmte Sonderausgaben über 36 Euro.
• Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die die Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten.
Werbungskosten
Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Reisekosten zu Auswärtstätigkeiten, Belastungen der doppelten Haushaltsführung sowie Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, Fortbildungen, Fachliteratur oder Arbeitsmittel. Vom Arbeitgeber übernommene Ausgaben, müssen von der Gesamtsumme abgezogen werden.

Sonderausgaben
Als Sonderausgaben zählen unter anderem Unterhaltszahlungen an getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten, die Kirchensteuer, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, 30 Prozent des Schulgeldes für Privatschulen und Spenden an begünstigte Empfänger.
Beiträge für Renten-, Krankenkassen- und Pflegeversicherungen werden beim Freibetrag nicht berücksichtigt. Diese sind bereits in der sogenannten Vorsorgepauschale eingerechnet.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
Unter außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art versteht man vor allem Krankheits- und Pflegekosten sowie Ausgaben zur Instandsetzung der selbstgenutzten Immobilie nach Naturkatastrophen. Die außergewöhnlichen Belastungen werden um eine zumutbare Eigenbeteiligung gemindert.

Außerdem können bestimmte Ausgaben ohne Mindestsumme als Freibetrag eingetragen werden:
• Entlastungsbetrag für alleinstehende Mütter und Väter, wenn der Ehepartner 2016 verstorben ist. Sie werden noch nach der Steuerklasse III besteuert. In dieser Steuerklasse ist der Entlastungsbetrag jedoch nicht eingearbeitet. Er beträgt 1.908 Euro bei einem Kind sowie je 240 Euro für weitere Kinder, für die noch Kindergeld gezahlt wird.


• Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Für Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen ohne Materialkosten, maximal 1.200 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Ermäßigung bis 4.000 Euro und für eine Haushaltshilfe im Minijob bis 510 Euro. Als Freibetrag wird pauschal der vierfache Betrag der Steuerermäßigung eingetragen.
• Verluste aus der Vermietung einer Immobilie, ab dem Jahr nach Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes.
Tipp:
Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2017 sollte noch im November gestellt werden. Denn dann berücksichtigt der Fiskus die gesamten Ausgaben für 2017 als Freibetrag bei der Lohnabrechnung im Dezember. Wichtig: Wurden Freibeträge eingetragen, muss nachfolgend eine Steuererklärung eingereicht werden.
Der Freibetrag kann wahlweise auch gleich für zwei Kalenderjahre eingetragen werden. Das lohnt sich, wenn die Aufwendungen im Folgejahr ebenfalls anfallen. Änderungen sind dem Finanzamt jedoch mitzuteilen.




Firma: Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring e.V. (Steuerring)

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Jutta Spiller
Stadt: Darmstadt
Telefon: 06151 97 84 84


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