PresseKat - Pfusch beim Zahnarzt - Mangelhafter Zahnersatz

Pfusch beim Zahnarzt - Mangelhafter Zahnersatz

ID: 45583

Immer wieder kommt es zu Zahnarztfehlern bei der Anfertigung von Zahnersatz. Der Artikel erläutert die rechtlichen Möglichkeiten, die man in einem solchen Fall hat.

(firmenpresse) - (siehe auch http://www.Rechtsanwalt-Lattorf.de )

Erst nachdem sie den Zahnarzt wechselte, stellte sich heraus, dass der gesamte vorhandene Zahnersatz mangelhaft war und vollständig erneuert werden musste. Ferner verlor die Patientin wegen der schlechten Kronen einen Backenzahn und ein anderer kann wahrscheinlich nicht mehr gerettet werden. Der Zahnersatz war gerade mal 15 Monate alt. Solcher Pfusch bei Zahnärzten kommt immer wieder vor. Der Zahnarzt selbst hat in der Regel nicht viel zu befürchten, da solange der Patient nichts von dem Pfusch erfährt, dieser immer wieder und immer häufiger zur Behandlung kommt. Von der Plombe zur Krone, von der Krone zur Brücke und schließlich zum prothetischen Ersatz kann sich ein gesundes Gebiss innerhalb weniger Jahre zur Vollprothese entwickeln.

Gespräch mit dem Arzt ohne Erfolg
Fraglich ist, was betroffene Patienten hiergegen unternehmen können. In einem Gespräch mit dem verantwortlichen Zahnarzt wird dieser in der Regel alle Vorwürfe von sich weisen und sich solch „rufschädigende“ Unterstellungen verbitten. Wenn er dann noch eine Abschrift der Patientenakte verweigert, sollte man dringend den Zahnarzt wechseln und abklären, ob zahnärztliche Fehler vorgelegen haben.

Was tun bei Ärztepfusch?
In dem aktuellen Fall schaltete die Patientin zunächst Ihre Krankenkasse ein, die ein Gutachten bezüglich des Zahnersatzes erstellen ließ. Das Ergebnis war vernichtend: „Der Zahnersatz ist mangelhaft und muss vollständig erneuert werden.“ Die Patientin verfügt nur über sehr wenig finanzielle Mittel, so dass sie sich zunächst scheute, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Aber da das Ergebnis so eindeutig war und hohe Zuzahlungen zum notwendigen Zahnersatz auf sie zukommen, entschloss sie sich zu einem Erstberatungsgespräch beim Rechtsanwalt, der ihr die rechtlichen Möglichkeiten darlegte. Folgende Möglichkeiten stehen jedem Patienten offen, der einen Arztfehler vermutet.





1.Die Einschaltung der eigenen Krankenkasse.
Sie lässt durch interne Sachverständige ein kurzes Gutachten erstellen. Der Vorteil ist, dass man eine erste fachliche Einschätzung erhält und keine Kosten entstehen. Der Nachteil ist, dass der Umfang dieser Kurzgutachten regelmäßig nie mehr als drei Seiten umfasst, so dass dieses leicht anfechtbar ist und nicht als endgültiges Ergebnis bezeichnet werden kann.

2.Die Einschaltung der Schlichtungsstelle
Bei den Ärztekammern und Zahnärztekammern sind Schlichtungsstellen eingerichtet, die ein Gutachten bezüglich der Frage erstellen, ob ein Arztfehler vorliegt. Der Vorteil ist, dass das Verfahren kostenlos ist und eingehend auf die Problematik eingegangen wird. Der Nachteil ist, dass die Aufgabe der Ärztekammer ist, u.a. die Ärzteschaft zu schützen und diese daher nicht unbefangen sein kann. Diese Gutachten sind unbedingt zu hinterfragen. Weiterer Nachteil ist, dass das Verfahren im Durchschnitt 15 Monate dauert. Das Verfahren endet nicht mit einer Äußerung, wie hoch das zu zahlende Schmerzensgeld ist, sondern nur ob ein Arzt wegen eines Arztfehlers haftet.

3.Die Einleitung eines Klageverfahren
Auch nach Durchführung des Schlichtungsstellenverfahrens bei der Ärztekammer kann die Klage erhoben werden. In einem solchen werden die oben genannten Gutachten lediglich als Parteivortrag gewertet. In der Regel wird das Gericht die Erstellung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beauftragen. Der Vorteil ist, dem Gutachter können Lücken, Fehler oder Widersprüche entgegengehalten werden, die er aufzuklären hat. Ferner bestimmt am Ende das Gericht, was als Schmerzensgeld angemessen ist und nicht die gegnerische Versicherung.

Besondere Problematik bei Zahnarztfehlern
Bei Zahnarztfehlern gibt es die besondere Problematik, dass sofortiger medizinischer Handlungsbedarf besteht und der Zahnersatz möglichst schnell zu erneuern ist, damit die Zähne nicht weiter geschädigt werden. Die Erneuerung des Zahnersatzes würde aber zur Vernichtung von Beweisen führen. Ein Gerichtsgutachter, der nach etwa 9 Monaten beauftragt würde, könnte nur noch anhand der Akten und nicht mehr selbst den Arztfehler beurteilen. In solchen Fällen, wo der Verlust des Beweises droht, besteht eine weitere Möglichkeit:

4.Die Einleitung eines Selbstständigen Beweisverfahrens
In einem solchen Beweisverfahren wird ausschließlich ein Gerichtsgutachten erstellt, das in einem möglichen folgenden Klageverfahren verwertet wird. Es handelt sich noch nicht um eine streitige Verhandlung. Regelmäßig ist nach Abschluss des Beweisverfahrens ein Klageverfahren auch überflüssig. Der große Vorteil ist, dass zeitnah eine Untersuchung für die Begutachtung stattfindet. Auch hier können dem Gutachter Lücken, Fehler oder Widersprüche entgegengehalten werden.

Das größte Problem bei den Gerichtsverfahren ist die Entstehung von hohen Kosten, insbesondere durch die Erstellung von Sachverständigengutachten. Diese Gerichtskosten hat der Antragsteller bzw. Kläger vorab als Vorschuss zu bezahlen.

Prozesskostenhilfe beantragen!
Im aktuellen Fall war es so, dass die Mandantin nicht in der Lage war, diese hohen Kosten vorzustrecken. Für solche Fälle besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. PKH wird all denen gewährt, die kein Vermögen und ein nur geringes Einkommen haben. Außerdem müssen gewisse Erfolgsaussichten bestehen. Vorliegend konnte die Mandantin das Kurzgutachten der Krankenkasse vorlegen, so dass die Erfolgsaussichten von vornherein als gut zu bewerten waren und PKH gewährt wurde.

In allen Fällen, bei denen der Zahnarzt gepfuscht hat, ist ein Selbstständiges Beweisverfahren anzuraten. Wenn zuvor die Krankenkasse einen Arztfehler bescheinigt hat, sind die Risiken, ein solches Verfahren zu verlieren sehr gering. Die Kosten wird am Ende der Zahnarzt bzw. seine Versicherung bezahlen müssen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Lattorf hat sich auf Arzthaftungsfälle spezialisiert. Rechtsanwalt Lattorf hält regelmäßig Fachvorträge zu diesem Thema und ist für Patientenvereine gemeinnützig tätig. Er veröffentlicht regelmäßig Artikel und Pressemitteilungen, die an aktuelle Fälle angelehnt sind. Weitere Informationen zur Kanzlei erhalten Sie unter: http://www.Rechtsanwalt-Lattorf.de

Haben Sie einen Arztfehler zu beklagen, scheuen Sie sich nicht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Es dient nicht nur Ihnen selbst, sondern der Allgemeinheit. Die Dienstleistungen der Ärzteschaft haben sich (auch durch politische und wirtschaftliche Gründe) verschlechtert. Diese schleichende Verschlechterung des deutschen Gesundheitswesens ist nur möglich, weil sich die Betroffenen so wenig wehren.

Kontakt: http://www.Rechtsanwalt-Lattorf.de
Rechtsanwalt Christian Lattorf
Höninger Weg 172
50969 Köln
Tel. 0221-9422967
Fax. 0221-9422968

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Rechtsanwalt Lattorf ist Spezialist für Arzthaftungsrecht und Patientenrechte. Er betreut ausschließlich die Patietenseite.



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Bereitgestellt von Benutzer: Lattorf
Datum: 27.03.2008 - 16:36 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 27.03.2008

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