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China: Neue Regelungen über die Enteignung und Entschädigung von Immobilien im öffentlichen Interesse

ID: 315875

Zwangsmaßnahmen unter erheblichem Vorbehalt

(firmenpresse) - Berlin: Trempel: Laut chinesischen Medienberichten beabsichtigt der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses noch im Dezember 2010 die Verabschiedung einer Verordnung, die die Einzelheiten einer im öffentlichen Interesse beabsichtigten Enteignung und die Entschädigungsregelungen hierfür zum Gegenstand haben soll. Die infolge des gewaltigen Wirtschaftswachstums und seiner Dynamik einhergehenden Herausforderungen für vor allem private Grundeigentümer und Nutzer soll durch die Verordnung in positiver Hinsicht verbessert werden. Das infolge vieler Streitigkeiten um eine gerechte Entschädigung oder gar die Berechtigung der beabsichtigten Enteignung als solche entstandenen gesellschaftliche Problem soll damit gelöst werden. Immer wieder kommt es aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen von Investoren, Behörden und privaten Nutzen zu erheblichen Auseinandersetzungen, die nicht nur allein vor den Volksgerichten enden, sondern darüber hinaus auch zu politischen Diskussionen führen.
Nach dem vorgelegten und diskutierten Entwurf der Verordnung soll der Schadenersatz für den enteigneten Grundbesitz einerseits wie bisher nach Marktwert des betreffenden Vermögensgegenstandes, andererseits unter Berücksichtigung der „Menschlichkeit“ erfolgen, was einer Billigkeits- und Angemessenheitsentschädigung entsprechen soll. Darüber hinaus werden das immer wieder fragwürdige „öffentliche Interesse“ und das genaue „Enteignungsverfahren“ genauer geregelt. Seit dem Erlass des Entwurfs der Verordnung am 29. Jan 2010 haben sich in Seminaren und Anhörungsveranstaltungen über 10.000 Bürger und Fachleute an der Diskussion mit eigenen Beiträgen beteiligt.
Die Entschädigung soll dem „Marktpreis“ entsprechen.
Der Entwurf betont, dass die Entschädigung angemessen sein und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Adressaten der Enteignung umfassend zu berücksichtigen hat. Einer Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sei zu verhindern. Die Entschädigung umfasst daher sowohl den Grundstückwert zum Markt als auch die weiteren notwendigen Kosten wegen des etwa erforderlich werdenden Umzugs, Mieten anderer Wohnungen oder Grundstücke, Ersatz des Produktionsausfalls und die weiteren, mit der Abwicklung verbundenen Lasten. Schließlich sollen neben der Entschädigung in dem Enteignungsverfahren auch andere Kompensationsmöglichkeiten berücksichtigt werden wie die Option auf einen Eigentumstausch sowie eine Rückabwicklung der Enteignung dann, wenn die Grundlagen hierfür nachträglich wegfallen.




Nach dem Entwurf soll sichergestellt sein, dass vor einem Abriss oder einer Enteignung die für die Entschädigung erforderlichen Mittel vollständig hinterlegt sind. Potenzielle „Nagelbewohner“ sollen zugleich verhindert und eine gleichmäßige Entschädigung erreicht werden. „Nagelbewohner“ sind solche, die sich mit dem Ziel, eine erhöhte Entschädigung herauszuschlagen, den beabsichtigten Maßnahmen solange wie möglich widersetzen und z.B. die Grundstücke oder Häuser nicht verlassen.

Wegfall der Abrisserlaubnis
Nach der aktuellen Praxis veräußert die örtliche Regierung ein Bodennutzungsrecht an einen Investor und genehmigt anschließend den Abriss bzw. die Wiederbebauung. Der Immobilienentwickler soll an sich mit dem Grundstückbesitzer verhandeln, um den zu leistenden Ausgleichsbetrag im Einzelnen festzulegen. Aber tatsächlich erweist sich dieses Gebot in der Praxis als weitgehend unbeachtet. Mit aller Macht entziehen sich Projektentwickler immer wieder ihren Pflichten, den Betroffenen den angemessenen Entschädigungsbetrag zu leisten. Nicht selten wurden derartige Transaktionen auch „gewalttätig geklärt“.
Die gesetzliche Neuregelung schaltet Projektentwicklungen in der Zukunft einen Riegel vor, in dem die veräußernde Behörde alle Fragen des Abrisses und der angemessenen Entschädigung vorab selbst zu klären hat, bevor es zur Enteignung, Abriss und Verwertung kommt.

Neugestaltung des Zwangsabrisses
Laut Professor Shen Gui von der Beijing Universität wird in dem neuen Entwurf ein Zwangsabriss durch Exekutivgewalt ganz ausgeschlossen. Ein Zwangsabriss ist danach nur nach einem ordentlichen Gerichtsverfahren zulässig. „Auszugs- oder Abrissfördernde Maßnahmen wie die zwangsweise Abschaltung des Stroms oder der sonstigen Versorgungen sollen unzulässig sein und bleiben. Grundsätzlich setzt ein Zwangsabriss einen Antrag bei Gericht voraus.
In den letzen Jahren besetzt ca. 0,2% Abbau durch Exekutivgewalt. Zwangsabbau kann dem Gewaltabbau nicht gleich bedeuten. Maßnahmen durch Ausschalten der Storm, Wasser usw. sind verboten..“ „Regierung kann nicht sowohl als Sportler(Aneignen), als auch als Schiedsrichtern. Jede Zwangsabbau soll beim Gereicht zu beantragen“, so meint Rechtsanwalt Wang, Jiangwen.

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Bereitgestellt von Benutzer: Eberhard_Trempel
Datum: 15.12.2010 - 14:28 Uhr
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Ansprechpartner: RA Eberhard J. Trempel
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 15.12.2010

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