PresseKat - 10.104 Euro Kindergeld rückwirkend - so viel Geld können Eltern verschenken, die die Antragsfrist

10.104 Euro Kindergeld rückwirkend - so viel Geld können Eltern verschenken, die die Antragsfrist verpassen!

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(firmenpresse) - Aktuell kann Kindergeld rückwirkend für vier Jahre beantragt werden. Das ist ein großer Vorteil für Eltern, die nicht wissen, ob sie bezugsberechtigt sind oder nicht. Nach einer Änderung des EStG verschlechtert sich die Situation für Eltern ab 2018 drastisch. Das Kindergeld kann dann nur mehr für sechs Monate - anstatt für vier Jahre - rückwirkend beantragt werden!



Antragsfrist drastisch verkürzt



"Es ist ratsam sich zu erkundigen, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht", erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi). Der Antrag muss dann vor dem 31. Dezember 2017 in schriftlicher Form abgeben werden, damit rückwirkend bis zum Januar 2013 das Kindergeld ausbezahlt wird! In Zweifelsfall sollten Erziehungsberechtigte, insbesondere mit Kindern im Alter von 18 bis 25 Jahren, vorsorglich einen Antrag stellen und gegebenenfalls fehlende Unterlagen nachreichen, damit Ihnen das Kindergeld nicht versagt wird. Wer die Frist verstreichen lässt und den Antrag erst im Januar 2018 einreicht, erhält das Kindergeld aufgrund der Gesetzesänderung rückwirkend maximal bis Juli 2017. "Somit würden für ein Kind, bei dem ein Kindergeldanspruch seit Januar 2013 besteht, ganze 10.104 Euro verschenkt werden", so Robert Dottl.



Die Höhe des monatlichen Kindergeldes beträgt 2017 für das erste und zweite Kind 192 Euro, für das dritte 198 und ab dem vierten Kind jeweils 223 Euro. 2018 erfolgt eine Erhöhung um jeweils 2 Euro pro Kind. Beantragt wird das Kindergeld mit einem Antragsformular in der Regel bei den Familienkassen, die meist bei den örtlichen Agenturen für Arbeit angesiedelt sind. Ausbezahlt wird es jeden Monat direkt an die Eltern durch Überweisung auf ein Bankkonto.



Wer hat Anspruch auf Kindergeld?



Der Anspruch besteht ab dem Monat der Geburt. Es wird bis zum 18. Lebensjahr uneingeschränkt bezahlt, in vielen Fällen bis zum 25. Lebensjahr und sogar in einigen Fällen noch darüber hinaus. "So ist für behinderte Kinder das Kindergeld altersmäßig beispielsweise unbeschränkt, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten", erklärt Robert Dottl. Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern sowie zum Beispiel erziehungsberechtigte Großeltern Kindergeld erhalten.







Unsicherheiten bestehen häufig bei Eltern volljähriger Kinder. Dabei bleibt der Kindergeldanspruch bestehen, wenn sich das Kind noch in Schulausbildung, im Bachelor-Studium oder in der ersten Berufsausbildung befindet. Das Kindergeld wird in diesen Fällen unabhängig von der Höhe der Einkünfte des Kindes gewährt. Auch während der Wartezeit auf eine zukünftige Ausbildungsstelle, während eines Praktikums, Volontariats, Referendariats oder Sozialen Jahres - sogar im Ausland - wird Kindergeld weiter gezahlt. "Nur bei einer Zweitausbildung werden im Hinblick aufs Kindergeld die Einkünfte des Kindes berücksichtigt, was aber den Anspruch nicht ausschließt", erläutert der Steuerexperte der Lohi.



Kindergeld versus Kinderfreibetrag



Die Praxis zeigt, dass viele Eltern das Kindergeld mit dem Kinderfreibetrag verwechseln. Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt geprüft und ist unabhängig von dem tatsächlichen Bezug des Kindergeldes. Bei Gutverdienern wird der Anspruch auf das Kindergeld auf den Kinderfreibetrag angerechnet, nicht das tatsächlich bezogene Kindergeld. Daher ist es wichtig, in jedem Fall den Kindergeldantrag zu stellen!



www.lohi.de

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Datum: 07.11.2017 - 16:00 Uhr
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