PresseKat - Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht

ID: 1518424

Grundstücksgrenze: Wie hoch darf die Hecke sein?

(firmenpresse) - Die erlaubte Höhe von Hecken und anderen Anpflanzungen an einer Grundstücksgrenze ergibt sich oft aus Regelungen der Bundesländer. Liegen die benachbarten Grundstücke an einem Hang, ist die Höhe einer auf dem tiefer liegenden Grundstück wachsenden Hecke vom Bodenniveau des höheren Grundstücks aus zu messen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof.

BGH, Az. V ZR 230/16



Hintergrundinformation:

Die Höhe von Hecken und Sträuchern an Grundstücksgrenzen führt regelmäßig zum Streit unter Nachbarn. Einschlägige Regelungen finden sich meist in Landesgesetzen. In Bayern besagt § 47 Abs. 1 BayAGBGB (Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs), dass Bäume, Hecken und Sträucher grundsätzlich 50 Zentimeter Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. Pflanzen mit einer Höhe über zwei Meter dürfen nur in einem Mindestabstand von zwei Metern zur Grundstücksgrenze wachsen. Das heißt: Eine Hecke mit weniger als zwei Metern Abstand zur Grenze darf höchstens zwei Meter hoch sein. Überschreitet sie diese Höhe, hat der Nachbar einen Anspruch auf Rückschnitt. Der Fall: Zwei Nachbarn in Bayern gehörten zwei Grundstücke in Hanglage. Zwischen den Grundstücken verlief eine 1 bis 1,25 Meter hohe, von einer Mauer gesäumte Stufe im Gelände. Auf dem unteren Grundstück stand entlang dieser Stufe eine sechs Meter hohe Thujenhecke. Zuletzt war diese 2009 oder 2010 geschnitten worden, und zwar auf eine Höhe von 2,90 Meter, gemessen ab Erdboden des unteren Grundstücks. Der Eigentümer des oberen Grundstücks verlangte nun von seinem Nachbarn, die Hecke im Frühjahr und im Herbst jeweils auf zwei Meter Höhe zurückzuschneiden, und zwar gemessen vom oberen Ende der Mauer. Der Eigentümer der Hecke berief sich dagegen auf Verjährung: Einen Anspruch auf Rückschnitt könne der Nachbar nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen. Das Urteil: Der erbitterte Heckenstreit führte durch mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice beantwortete dieser zunächst die Frage, von wo aus die Höhe der Hecke zu messen sei. Dem Gericht zufolge müsse die Messung grundsätzlich von der "Austrittsstelle" der Pflanzen aus erfolgen, also vom Erdboden unter der Hecke. Dies gelte aber nicht, wenn sie auf einem Grundstück wachsen, das tiefer als das des Nachbarn liegt. Hier sei vom Bodenniveau des höher gelegenen Nachbargrundstücks aus zu messen. Tiefer liegende Hecken können daher höher sein, als dies die Vorschriften für ebenerdige Grundstücke vorgeben. Der Anspruch auf Rückschnitt der Hecke verjähre tatsächlich nach fünf Jahren. Beginn der Frist sei das Ende des Jahres, in dem die Hecke die Zwei-Meter-Grenze überschritten habe - hier 2009. Der Anspruch sei jedoch nicht verjährt, da der Nachbar noch innerhalb der Frist rechtliche Schritte eingeleitet habe. Der Heckenbesitzer musste daher zur Heckenschere greifen und die Hecke auf zwei Meter stutzen - gemessen vom Bodenniveau des Nachbarn.





Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juni 2017, Az. V ZR 230/16







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Datum: 08.08.2017 - 12:00 Uhr
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