PresseKat - Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gerhard Schlichting im Ruhestand

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gerhard Schlichting im Ruhestand

ID: 149002

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gerhard Schlichting im Ruhestand

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Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gerhard Schlichting wird mit Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Herr Dr. Schlichting wurde am 28. Dezember 1944 in Hoya/Weser geboren. Er ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.
Nach Abschluss der juristischen Ausbildung trat Herr Dr. Schlichting zu Beginn des Jahres 1974 in den höheren Justizdienst des Landes Niedersachsen ein. Als Richter auf Probe war er bei der Staatsanwaltschaft Hannover, beim Landgericht Hannover sowie bei den Amtsgerichten Lehrte und Hannover tätig, bevor er Anfang 1977 zum Richter am Landgericht Hannover ernannt wurde. In den Jahren 1982 bis 1985 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Im März 1986 erfolgte seine Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Celle, bei dem er in der Folgezeit Mitglied eines Zivilsenats war.
Im Jahre 1991 wurde Herr Dr. Schlichting zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er wurde dem IV. Zivilsenat zugewiesen, dem er bis heute angehört. Für den IV. Zivilsenat war er als Mitglied in den Großen Senat für Zivilsachen sowie in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt. In diesem nur selten zusammentretenden Spruchkörper war er noch im vergangenen Jahr als Berichterstatter maßgeblich an den Beratungen über eine zwischen dem Bundesarbeitsgericht und dem Bundesgerichtshof streitige Frage von weit reichender Bedeutung beteiligt.
Herr Dr. Schlichting war im IV. Zivilsenat ganz überwiegend mit Rechtsstreitigkeiten über Erbrecht befasst und hat die Rechtsprechung des Senats in diesem Bereich entscheidend geprägt und weitergeführt.
Bedeutsame erbrechtliche Fragen in der Folge der Wiedervereinigung klärten zum Beispiel die von Herrn Dr. Schlichting verfassten Entscheidungen zum Pflichtteil an Leistungen nach dem Vermögensgesetz wegen eines vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteigneten Grundstücks (BGHZ 123, 76) und zur Frage der Nachlassspaltung bei im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücken eines im Westen verstorbenen Erblassers (BGHZ 131, 22). Aus der Feder von Herrn Dr. Schlichting stammt auch das Urteil zur Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbenen Erblasser vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR vorgenommen hat (BGHZ 147, 95).




In dem von der Öffentlichkeit viel beachteten Urteil zum so genannten Behindertentestament (BGHZ 123, 368) arbeitete Herr Dr. Schlichting Leitlinien für die Beurteilung der Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen heraus, mit denen Eltern eines behinderten Kindes vermeiden, dass ihr Nachlass zum Ersatz von Kosten der Sozialhilfe für die Unterbringung des Kindes herangezogen werden kann. Hervorzuheben ist weiter die Entscheidung über die Wirksamkeit der Erbfolge im Hause Preußen aufgrund eines Erbvertrags aus dem Jahre 1938, der eine Erbunfähigkeitsklausel enthielt, nach der nicht Erbe sein konnte, wer nicht aus einer den Grundsätzen der alten Hausverfassung des Brandenburgisch-Preußischen Hauses entsprechenden Ehe stammte oder in einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe lebte (BGHZ 140, 118).
Auch auf dem Gebiet des Versicherungsrechts, einem weiteren Zuständigkeitsschwerpunkt des IV. Zivilsenats, hat Herr Dr. Schlichting zahlreiche grundlegende Entscheidungen des Senats als Berichterstatter vorbereitet. Von besonderer Bedeutung waren etwa die Entscheidungen zur Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers durch den Hinweis auf Daten in einer Datensammlung, die der Versicherer selbst oder mit Einwilligung des Versicherungsnehmers im Verbund mit anderen Unternehmen führt (BGHZ 123, 224), und zur Verfassungsmäßigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Regelung, dass der Versicherer nach wirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung die seit Vertragsschluss erhaltenen Prämien behalten darf (BGHZ 163, 148). Zu nennen ist weiter die Entscheidung zum gebotenen Umfang und den Grenzen der Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers in der Krankentagegeldversicherung (BGHZ 175, 322).
Herr Dr. Schlichting gehört zu dem Kreis verdienter, durch Persönlichkeit, Kompetenz und Leistung profilierter Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Er genießt im Bundesgerichtshof wegen seiner profunden Fachkenntnisse und seiner kollegialen Art besondere Wertschätzung.
Karlsruhe, den 30. Dezember 2009


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Datum: 30.12.2009 - 17:35 Uhr
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