PresseKat - Bei öffentlichen Äußerungen über Arbeitgeber droht Arbeitnehmern die Kündigung

Bei öffentlichen Äußerungen über Arbeitgeber droht Arbeitnehmern die Kündigung

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

(firmenpresse) - Beleidigungen und negative Äußerungen als Kündigungsgrund: Dass Arbeitnehmer sich in der Öffentlichkeit negativ über den Arbeitgeber äußern oder diesen beleidigen, sei aus bei einem spontanen Wutausbruch oder aufgrund von tiefgreifenden Differenzen, kommt immer wieder vor. Hier sind auch besonders die sozialen Netzwerke ein gefährlicher Faktor. Ein Post, in dem man sich über den Arbeitgeber beschwert, ist schnell geschrieben und veröffentlicht. Was viele Arbeitnehmer nicht bedenken, ist, dass sich solche Äußerungen dann später gut beweisen lassen. Man riskiert also seinen Job damit.

Kündigungen des Arbeitgebers aufgrund von negativen Äußerungen haben gute Erfolgsaussichten: Vor den Arbeitsgerichten sieht es für Arbeitgeber, die wegen entsprechenden Äußerungen kündigen, in der Regel gut aus. Beispiel: Das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung eines Busfahrers als wirksam angesehen, der aus einem spontanen Ärger über einen Kollegen heraus den Arbeitgeber vor den Fahrgästen "menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen" bezichtigt hatte (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Mai 2011 - 6 Sa 2558/10 -, juris).

Beleidigungen besonders gefährlich: Im Fall einer Beleidigung kann der Arbeitgeber in der Regel sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen. Es muss sich dafür aber um eine Beleidigung von einigem Gewicht handeln. Dazu das Hessische Landesarbeitsgericht: Der Äußerung eines Arbeitnehmers in Bezug auf einen Geschäftsführer "ich lasse mich doch von so einem Amateur nicht schulen" kommt beleidigender Charakter zu. Sie ist geeignet die Person des Geschäftsführers herabzusetzen, lächerlich zu machen und verletzt die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme und Zurückhaltung gegenüber Vorgesetzten in Anwesenheit von Mitarbeitern (vgl. § 241 Abs 2 BGB). Um eine grobe Beleidigung handelt es sich dabei indessen nicht. Unter einer groben Beleidigung ist nur eine besonders schwere, den Angesprochenen kränkende Beleidigung, dass heißt eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung aus gehässigen Motiven zu verstehen .Infolge dessen ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine vorherige erfolglose Abmahnung für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung erforderlich (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2011 - 5 Sa 342/10 -, juris).





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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest.

13.7.2016

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Datum: 28.07.2016 - 16:40 Uhr
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