PresseKat - Rentenerhöhung: Freude oder Steuerlast?

Rentenerhöhung: Freude oder Steuerlast?

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Rentenerhöhung: Freude oder Steuerlast?

(firmenpresse) - Viele Menschen freuen sich auf ihren wohlverdienten Ruhestand. Heutzutage sind Rentner rüstig und mobil und somit lässt es sich auch nach den oftmals anstrengenden Arbeitsjahren noch ganz gut leben - soweit das Finanzielle stimmt. Die ganze Zeit über haben die meisten Arbeitnehmer dafür ein Leben lang kräftig in die Rentenkassen eingezahlt.

Erstmals, seit langer Zeit, können sich Rentner auch freuen. Seit dem 01. Juli 2016 stiegen die Renten endlich mal wieder merklich um etwa 5% Prozent. Eine Frage die sich jedoch postum stellt ist: Was bedeutet das jetzt für die Steuer? Ab wann sind Rentner steuerpflichtig und müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Rentner und Steuern – die Fakten:

Seit dem Jahr 2005 steigt die Zahl der Rentner, die Steuern bezahlen müssen, stetig an. Im Jahre 2011 beispielsweise waren in etwa 3,5 Millionen Rentner steuerpflichtig, im Jahre 2016 waren es schon knapp 4 Millionen.
Voraussichtlich werden in diesem Jahr nochmal an die 150.000 steuerpflichtigen Ruheständler hinzukommen. Das jedoch, liegt nicht nur an der Rentenerhöhung. Denn wird schon regelmäßig Rente bezogen, wirkt sich das Mehrgeld nicht unmittelbar auf die Steuer aus.

Ab wann also werden Rentner vom Finanzamt zur Kasse gebeten?

Grundsätzlich gilt ein Freibetrag von 8652,- €. Ist man verheiratet und zusammenveranlagt erhöht sich der Betrag auf 17.304,-€ im Jahr. Liegt die Rente unter diesem Grenzwert müssen keine Steuern bezahlt werden.
Geht ein Arbeitnehmer in Rente gibt es immer einen sogenannten Rentenfreibetrag. Dieser errechnete Betrag bleibt übrigens über Jahre immer konstant, auch wenn es eine Rentenerhöhung gibt.
Wie hoch der Rentenfreibetrag ist, hängt vom Eintrittsjahr ab und der Jahresbruttorente. Im Jahr 2004 waren nur 50 Prozent der Bruttorente steuerpflichtig, 2015 leider schon 70 Prozent.

Beispiel:
Frau Maier ist letztes Jahr im August 2015 in Rente gegangen. Sie erhält 14.000,- € jährlich. Davon sind 70 Prozent steuerpflichtig und 30 Prozent frei. Somit sind 9.800,- € steuerpflichtig und 4.200,- € steuerfrei. Achtung, das gilt zukünftig auch bei einer Rentenerhöhung. Denn der steuerfreie Betrag bleibt immer der Gleiche und darf nicht angehoben werden.




Können Rentner auch verschiedenste Ausgaben bei der Steuer geltend machen?
Die Antwort lautet: Ja, auf jeden Fall. Genauso wie bei Arbeitnehmern können hier Werbungskosten, Kosten für Krankenversicherung, Spenden, Krankheitskosten und vieles mehr abgesetzt werden. So kommen doch viele Ruheständler drum herum, Einkommensteuer bezahlen zu müssen. Allerdings ist es auf jeden Fall notwendig hierfür eine Steuererklärung zu erstellen oder erstellen zu lassen.

Hilfe für Rentner vom Lohnsteuerhilfeverein:

Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. erstellt Einkommensteuererklärungen auch für Rentner und ist darauf bestens geschult. Auch eine genaue Prüfung des Steuerbescheids gehört selbstverständlich mit zu seinen Aufgaben. Die Mitgliedsbeiträge sind fair und günstig.
Achtung: Die Leistung gilt jedoch nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wie schon erwähnt den Renten, Unterhaltsleistungen und bei zusätzlichen Einkünften aus Vermietung gemäß 4 Nr. 11 StBerG

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Der Lohnsteuerhilfeverein unterstützt mit seinen über 650 Beratungsstellen in Deutschland Ihre Mitglieder bei der Einkommenssteuer nach § 4 Nr. 11 StBerG ganzjährig. Das gilt jedoch nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Renten, Unterhaltsleistungen und bei zusätzlichen Einkünften aus Vermietung oder Kapitalvermögen (bis 13.000 € bzw. 26.000 € bei Zusammenveranlagung).



Leseranfragen:

Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Fischbräustr. 6
84323 Massing

Tel. 08724 – 965 300 100
Fax 08724 – 965 300 75

E-Mail: info(at)aktuell-verein.de



PresseKontakt / Agentur:

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Datum: 20.07.2016 - 11:40 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Martina Pegutter
Stadt:

Bayrischzell


Telefon: 08023 8192838

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Steuerberatung


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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 20.07.2016
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Veröffentlichung nur mit Quellennachweis und Belegexemplar erwünscht

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