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Was haben Gesundheit und Steuern gleich?

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Was haben Gesundheit und Steuern gleich? Die Themen Gesundheit, Vorsorge und Krankheit gehen jeden etwas an. Das Thema Steuern ebenso.

(firmenpresse) - Was kann man eigentlich alles steuerlich geltend machen beim Thema Gesundheit? Zum Beispiel, wenn es um Vorsorgeuntersuchungen geht. Wie sieht es bei Krankheitskosten aus mit der Absetzbarkeit? Diese und mehr Fragen wollen wir nun beantworten.

Gesundheit und Vorsorgebehandlungen:

Generell können Fahrtkosten zum Arzt, Zahnarzt, ins Krankenhaus oder beispielsweise in die Rehaklinik geltend gemacht werden.
Beim Thema Vorsorgeuntersuchungen sieht es steuerlich gesehen leider eher schlecht aus. Auch, wenn diese ja durchaus eine hohe Wichtigkeit besitzen – denn Gesundheit ist mit das Wichtigste im Leben.
Leider gibt es lediglich in der Schwangerschaft und bei Kuren die Möglichkeit diese von der Steuer abzusetzen. Andere Vorsorgeuntersuchungen, auch wenn diese nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, erkennt das Finanzamt meist nicht an.
In der Schwangerschaft beispielsweise können Kosten für die Geburtsvorbereitung, spezielle Vorsorgeuntersuchungen, Kursgebühren für Schwangerschaftsgymnastik und Rechnungen der Hebamme geltend gemacht werden.
Ein Kuraufenthalt, auch als sogenannte (Vorsorge)-Kur zur Gesundheitserhaltung, wird ebenfalls steuerlich anerkannt. Denn oftmals kostet so ein Aufenthalt viel Geld – nicht alle Kosten sind von der Krankenkasse abgedeckt.  Übrigens gilt dies sowohl bei ambulanten, wie auch bei stationären Kuren. Bei ambulanten Kuren muss nur dringend darauf geachtet werden, dass man nachweisen kann, dass die Behandlung unter ärztlicher Kontrolle stattgefunden hat.

Thema Gesundheit – Kranken- und Pflegeversicherung:

Durch das „Bürgerentlastungsgesetz“ können die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung seit 2010 komplett als Sonderausgaben abgezogen werden.

Wie ist es, wenn man schon Krankheitskosten hat?

Grundsätzlich können Sie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Steuerklärung erfassen.
Das Gesetz sieht für Krankheitskosten eine sogenannte zumutbare Belastung vor, die jeder Steuerpflichtige selbst tragen muss. Die Belastungsgrenze wird immer vom Finanzamt ermittelt. Dort gilt als Richtwert ein Prozentsatz der gesamten Einkünfte, der Familienstand und die Anzahl der Kinder.




Wird diese allerdings überschritten, können Sie viele Kosten anrechnen. Dies gilt sowohl für medizinische Heilbehandlungen (Physiotherapie, Logopädie etc.), einem Krankenhausaufenthalt oder medizinische Hilfsmittel (Prothesen, Rollstuhl etc.) als auch Aufwendungen für den Zahnarzt, Hörgeräte, Brillen oder Kontaktlinsen.

Beispiel für außergewöhnliche Belastungen:
Ein Ehepaar hat zwei Kinder und erzielt Einkünfte von insgesamt 50.000 Euro im Jahr. Die zumutbare Belastungsgrenze liegt bei 3 Prozent, also 1.500 Euro. Somit können bei angenommen 2.000 Euro Krankheitsaufwendungen 500 Euro steuerlich berücksichtigt werden.
Bei behinderten Menschen werden Beträge pauschal berücksichtigt.
Krankheiten, die unmittelbar durch den Beruf oder einen Arbeitsunfall entstehen, sind unter dem Posten „Werbungkosten“ absetzbar.

Beratung zum Thema Gesundheit in Verbindung mit der Steuer:

Die einzelnen Berater der Lohnsteuerhilfevereine sind optimal geschult und kennen alle Kosten, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Gesundheit geltend machen können
Der Lohnsteuerhilfeverein unterstützt mit seinen über 650 Beratungsstellen in Deutschland Ihre Mitglieder bei der Einkommenssteuer nach § 4 Nr. 11 StBerG ganzjährig. Das gilt jedoch nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Renten, Unterhaltsleistungen und bei zusätzlichen Einkünften aus Vermietung oder Kapitalvermögen (bis 13.000 € bzw. 26.000 € bei Zusammenveranlagung).

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Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Fischbräustr. 6
84323 Massing

Tel. 08724 – 965 300 8500
Fax 08724 – 965 300 75

E-Mail: info(at)aktuell-verein.de



PresseKontakt / Agentur:

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Christian Staller



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Datum: 20.03.2016 - 14:06 Uhr
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Ansprechpartner: Martina Pegutter
Stadt:

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Kategorie:

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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 20.03.2016

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