PresseKat - Immer mehr E-Zigarettenhändler wehren sich gegen Falschaussagen

Immer mehr E-Zigarettenhändler wehren sich gegen Falschaussagen

ID: 547077

(ots) - Die Interessengemeinschaft deutscher
e-Zigarettenhändler vertreten durch Herrn RA Thilo Heuser, Schulstr.
9, 58332 Schwelm

Gegendarstellung des Erlasses der Ministerin für Gesundheit
Barbara Steffens vom 16.12.2011.

Am 16.12.2011 erging seitens Frau Ministerin Steffens der Erlass
für das Verbot von nikotinhaltigen Liquids für elektrische
Zigaretten. In diesem Erlass wurde verfügt, dass der Verkauf von
nikotinhaltigen Liquids ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz
darstellt und ab sofort in NRW untersagt sei.

Ein Verstoß soll mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe
von bis zu einem Jahr geahndet werden.

Die Regierungsbehörden Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und
Münster sowie Kreise und kreisfreie Städte nachrichtlich die
Apothekerkammer Nordrhein und Apothekerkammer Westfalen Lippe sind
aufgefordert worden, ihre Kreisbehörden zu informieren und den Erlass
umzusetzen.

Wir als Händler wehren uns gegen diese falsche sowie haltlose
Verfügung der Ministerin und deren Umsetzung.

Immer wieder wird der Vergleich zu Nikotinkaugummis oder den
sogenannten Inhalatoren gezogen, welche in Apotheken angeboten
werden. Diese Produkte dienen lediglich zur Rauch- bzw.
Nikotinentwöhnung und werden auch als solche beworben. Für eine
Einstufung ist unter anderem die Art der Verwendung sowie der
sogenannte "bestimmungsmäßige Gebrauch" zwingend zu berücksichtigen.
Werden E-Zigaretten nicht als Rauchentwöhnungsprodukt sondern als
Genussmittel angeboten und benutzt, scheidet eine Zuordnung zur
Arzneimittelregelung aus. Ferner gibt es eine Stellungnahme des BfArm
vom 27. Mai 2009, in der eindeutig festgestellt wird, dass Nikotin
allein noch kein Arzneimittel darstellt.

Nach der z. Zt. gültigen Rechtsprechung: Bundesverwaltungsgericht




3 C 21.06, 3 C 22.06, 3 C 23.06, alle vom 25. Juli 2007, ist die
Zuordnung von neuen Produkten, also auch der e-Zigaretten nebst
Zubehör zum Arzneimittel nur dann möglich, wenn wissenschaftlich
fundierte und belastbare Erkenntnisse vorliegen.

Diese sind zwingend notwendig um eine derartige Zuordnung zu
treffen. Es kann nicht angehen, dass e-Zigaretten Gegner aus
Unwissenheit über die Auswirkungen der Inhaltstoffe der elektrischen
Zigarette versuchen, diese vom Markt zu verdrängen bzw. den Handel
(durch nicht belegbare Vermutungen) über das Arzneimittelgesetz
reglementieren zu wollen.

Da keinerlei belastbare Erkenntnisse gegen Liquids der elektrische
Zigaretten und deren Inhaltstoffe vorliegen, ist die Einstufung als
Arzneimittel oder Medizinprodukt nicht gegeben.

Deshalb ist die e-Zigarette nebst Zubehör wie Liquid und Depots
als frei verkäuflich zu betrachten und somit jegliche Einschränkung
der Handels- und Nutzungsfreiheit unserer Auffassung nach als
rechtswidrig anzusehen.

In einem aktuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die
Regierungsbehörde Arnsberg wurde uns seitens der Regierungsbehörde
schriftlich mitgeteilt, dass der Europäische Gerichtshof sich 2012 um
eine einheitliche Regelung bemühen wird.

Daraufhin wurde vom Verwaltungsgericht Arnsberg angeordnet, das
Verfahren im gegenseitigen Einverständnis ruhen zu lassen, bis eine
eindeutige Regelung durch die EU erlassen wird.

Zahlreiche Strafanzeigen gegen Händler wegen Verstoß gegen das
Arzneimittelgesetz, die bei der Einfuhr von Liquids aus dem Ausland
verhängt wurden, sind nach § 170 II StPO vom Landgericht Frankfurt am
Main mangels hinreichenden Tatbestands eingestellt worden. Sämtliche
Schriftstücke liegen uns vor.

Vorabentscheidung des EuGH C-140/ 07 vom 15. Januar 2009:

"3. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/ 83 in der durch
die Richtlinie 2004/ 27 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass
ein Produkt - abgesehen von den Stoffen oder Stoffzusammensetzungen,
die dazu bestimmt sind, zur Erstellung einer medizinischen Diagnose
angewandt zu werden - nicht als Arzneimittel im Sinne dieser
Vorschrift angesehen werden kann, wenn es aufgrund seiner
Zusammensetzung - einschließlich der Dosierung seiner Wirkstoffe -
und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die physiologischen Funktionen
nicht in nennenswerter Weise durch eine pharmakologische,
immunologische oder metabolische Wirkung wiederherstellen,
korrigieren oder beeinflussen kann."

Diese Feststellung hatte der EuGH ähnlich bereits in den Verfahren
C-387/99 vom 29. April 2004, C-206/03 vom 19. Januar 2005, C-495/ 04
vom 30. März 2006 und C-319/ 05 vom 15. November 2007 getroffen.

Hinzu kommen weitere Urteile des EuGH wie: C-299/03, C-316/03,
C-317/03 und C-318/03 oder des Bundesverwaltungsgerichts 3 C 5.09 vom
26. Mai 2009

Wir als Interessengemeinschaft der e-Zigarettenhändler haben uns
aus Händlern zusammengeschlossen, die in der Mehrzahl über
mehrjährige Erfahrung mit dem Handel von elektrischen Zigaretten
verfügen. Folgende Dinge wurden und werden bereits
eigenverantwortlich umgesetzt:

- Warnhinweise, Inhaltsangaben und entsprechende Piktogramme sind
fast einheitlich vorhanden.
- Keine Liquidflaschen ohne Kindersicherung.
- Kein Verkauf an Jugendlich unter 18 Jahren.

Quellen:

Vorabentscheidung des EuGH C-140/ 07 vom 15. Januar 2009
http://www.smok-e.de

http://ots.de/ui4zJ



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Datum: 30.12.2011 - 12:43 Uhr
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