PresseKat - Steuerfrei und familienfreundlich: Kindergartenzuschuss durch den Arbeitgeber

Steuerfrei und familienfreundlich: Kindergartenzuschuss durch den Arbeitgeber

ID: 520632

Über eine Gehaltserhöhung freut sich jeder Arbeitnehmer. SpĂ€testens bei der nĂ€chsten Lohnabrechnung kommt aber die ErnĂŒchterung, denn in der Geldbörse kommt nach SteuerabzĂŒgen und Sozialversicherung nur ein Teil davon an. Eine Alternative sind Sonderleistungen des Arbeitgebers, die steuerfrei sind und den Arbeitnehmer entlasten, informiert die bundesweit tĂ€tige Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.

(firmenpresse) - „Mit einem Zuschuss fĂŒr den Kindergarten oder fĂŒr die Tagesmutter ist so manchem Angestellten sogar mehr geholfen, als mit einer Gehaltserhöhung“, erklĂ€rt Werner Lenk, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. und ergĂ€nzt: „Diese ZuschĂŒsse mĂŒssen nicht versteuert werden und sind auch bei einem Minijob auf 400 Euro-Basis möglich.“ Wichtig ist jedoch, dass diese Leistung zusĂ€tzlich erfolgt, also anstelle einer Gehaltserhöhung. Eine Gehaltsumwandlung ist in diesem Sinne nicht zulĂ€ssig.

Familienfreundliche Arbeitgeber können so zum Beispiel die gesamten Kindergarten- bzw. Tagesmutterkosten ĂŒbernehmen oder einen Zuschuss fĂŒr die entsprechenden Betreuungskosten zahlen. Auch Kosten fĂŒr eine Unterbringung im Betriebskindergarten fallen unter die steuerfreien Leistungen. Voraussetzung ist aber, dass das Kind nicht schulpflichtig ist.

Völlig unerheblich ist dagegen, welcher Elternteil die Kosten tatsĂ€chlich trĂ€gt. Ist die Rechnung der Tagesmutter beispielsweise auf die Mutter ausgestellt, kann trotzdem der Arbeitgeber des Vaters den Betreuungskostenzuschuss steuerfrei zahlen – unabhĂ€ngig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Mehr Infos unter www.lohi.de.


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Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in MĂŒnchen wurde 1966 gegrĂŒndet und ist im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 500.000 Mitgliedern ist er einer der grĂ¶ĂŸten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. In ĂŒber 350 Beratungsstellen berĂ€t die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. ihre Mitglieder im Rahmen der begrenzten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleiter/innen gefĂŒhrt werden.


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Datum: 15.11.2011 - 16:31 Uhr
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