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Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

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Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

(pressrelations) -
Hohes Maß an Flexibilität und Sicherheit während der Pflegezeit

Der Bundestag hat am Donnerstag das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz) beschlossen. Hierzu erklärt der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß:

"Die Familienpflegezeit ist ein Meilenstein, um Berufstätigkeit und häusliche Pflege besser zu vereinbaren. Ab 2012 können pflegende Angehörige ihre Erwerbsarbeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Da das reduzierte Arbeitsentgelt zu einem Teil aufgestockt wird, müssen keine massiven Gehaltseinbußen hingenommen werden.

Die Pflegezeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. So wird es für die Betroffenen zu keinerlei oder nur sehr geringen Einbußen bei den Rentenanwartschaften kommen.

Flexibel reduziert werden kann die Arbeitszeit nach Absprache mit dem Arbeitgeber. So muss die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche lediglich im Jahresdurchschnitt erreicht werden. Folglich kann eine Zeitlang weniger und dann wieder mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet werden. Dies wird auch dem Pflegealltag besser gerecht. Zudem wurden zahlreiche Sonderfälle im Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer berücksichtigt. Beispielsweise können Beschäftigte die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, die noch keine zwölf Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Die Beschäftigten erhalten während der Pflege- und der Nachpflegezeit, also über vier Jahre hinweg, vollen Kündigungsschutz. Zudem haben sie einen Anspruch auf ihren alten Beschäftigungsumfang, wenn die Pflege des Angehörigen unvorhergesehen endet (etwa bei Heimunterbringung, Genesung oder Tod)."

Hintergrund:

Die Familienpflegezeit wird über flexible Arbeitszeitkonten organisiert. Arbeitnehmer können bis zu zwei Jahre ihre Arbeitszeit bis auf 15 Arbeitsstunden pro Woche reduzieren. Der Lohn wird in dieser Zeit um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Arbeitsentgelt aufgestockt. Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um beispielsweise 50 Prozent stehen dem Arbeitnehmer somit 75 Prozent des Lohnes zu. Um anschließend den Ausgleich zu erzielen, wird entweder für einen gleichlangen Zeitraum Vollzeit für das selbe Gehalt gearbeitet oder die vor Beginn der Pflegezeit angesammelten Überstunden werden verrechnet.





Die Familienpflegezeit ergänzt die bisherigen Regelungen des Pflegezeitgesetzes, wonach Beschäftigten eine vollständige oder teilweise - aber unbezahlte - Freistellung von bis zu sechs Monaten für die Angehörigenpflege zusteht.


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Datum: 20.10.2011 - 13:45 Uhr
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