(ots) - Das durch Artikel 2 des Grundgesetzes
geschützte Persönlichkeitsrecht wird zu Recht umfassend
interpretiert. Grundrechte wie jenes in Art. 2 sind zuerst
Abwehrrechte des Einzelnen gegen staatliche Eingriffe. Sie entfalten
jedoch auch privatrechtliche Wirkung (nach der von Karlsruhe
entwickelten "Drittwirkung" der Grundrechte). Wenn in naher Zukunft
ein Gericht einen Rechtsstreit zwischen der Weltfirma Google mit
ihrer enormen Daten-Sammelleidenschaft und den auf ihren
Persönlichkeitsschutz pochenden Eigentümern eines Gebäudes zu
entscheiden hat, spielt Artikel 2 eine entscheidende Rolle. Nebenbei:
Man wünschte sich dann Richter, die dem im Internet-Zeitalter
besonders bedrohten Recht auf Selbstbestimmung über die eigenen
Angelegenheiten nebst Daten viel Gewicht zumessen. Etwas anderes, was
ebenfalls mit Googles Leidenschaft für Daten zu tun hat, wird die
Gerichte auch beschäftigen: die Rechtsgüterabwägung in einem
denkbaren Vermieter-Mieter-Streit über die umstrittenen
Fotografierpläne ("Street-View") von Google. Wo das Grundrecht auf
Eigentum mit jenem auf Persönlichkeitsschutz kollidiert, geht es
juristisch hoch her. Die Rechtsprechungs-Waage könnte sich zu Artikel
2 neigen. Das wäre - bei allen zu beachtenden Einzelfall-Aspekten -
zeitgemäß und vertretbar.
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