PresseKat - Update zur Baubeschreibung bei Bauträgerverträgen

Update zur Baubeschreibung bei Bauträgerverträgen

ID: 1545092

(ots) - Ab 1. Januar 2018 gelten neue gesetzliche
Vorgaben für Bauträgerverträge von Verbrauchern. Die Baubeschreibung,
die die wesentlichen Eigenschaften der neu zu errichtenden Wohnung
oder des Hauses enthält, erhält einen gesetzlichen Mindestumfang. Ist
sie unvollständig oder unklar, können Werbeaussagen und Prospekte
herangezogen werden. Das Risiko von verbleibenden Zweifeln trägt der
Bauträger.

Bei einem Bauträgervertrag verpflichtet sich ein Unternehmer, auf
einem ihm gehörenden Grundstück ein Haus oder eine Wohnung in einem
Mehrfamilienhaus zu errichten und dem Käufer nach Fertigstellung die
Immobilie schlüsselfertig zu übergeben. Häufig ist das Vorhaben zum
Zeitpunkt des Kaufs nur projektiert oder befindet sich im Rohbau. Der
Käufer ist darauf angewiesen, dass er vom Bauträger zutreffend über
das geplante Objekt informiert wird. Maßgeblich ist insbesondere die
Baubeschreibung.

Die Baubeschreibung enthält die technische Beschreibung der
Immobilie, insbesondere zur Bauausführung und die Details zum Ausbau
der Wohnung. Sie legt fest, welche Leistung der Bauträger erbringen
muss. Deshalb ist die Baubeschreibung immer Teil des notariell
beurkundeten Bauträgervertrags. "Schauen Sie sich die Baubeschreibung
immer genau an, damit Ihre Erwartungen an die Immobilie nicht
enttäuscht werden! Der Notar stellt sicher, dass Sie die
Baubeschreibung und weitere wichtige Unterlagen in aller Regel
mindestens 14 Tage vor Beurkundung mit dem Entwurf des
Bauträgervertrags erhalten, damit Sie ausreichend Zeit haben, sich
damit zu befassen", sagt Dr. Markus Müller, Geschäftsführer der
Notarkammer Pfalz.

Mit der Baurechtsreform im Sommer dieses Jahres hat der
Gesetzgeber konkrete Vorgaben für die Baubeschreibung gemacht und
insgesamt neun Informationskategorien vorgegeben: zum Beispiel eine




allgemeine Beschreibung des Gebäudes, Pläne und Grundrisse,
technische Angaben zum Energie-, Brandschutz- und
Schallschutzstandard, eine Beschreibung der Baukonstruktionen, zum
Innenausbau, zu den gebäudetechnischen Anlagen, zu den
Qualitätsmerkmalen des Gebäudes und zu den Sanitärobjekten, der
Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und
der Außenanlagen. "Viele dieser Informationen sind schon heute in
Baubeschreibungen enthalten. Mit der Baurechtsreform wird aber ein
klarer Mindeststandard definiert", sagt Dr. Markus Müller,
Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz. Die Baubeschreibung muss
"klar" aber nicht unbedingt für jeden Verbraucher "verständlich"
formuliert sein. Der Gesetzgeber verweist Verbraucher vielmehr
darauf, bei Verständnisproblemen - gerade von komplexen technischen
Informationen - Experten zu Rate zu ziehen, die sie über den Inhalt
der Baubeschreibung aufklären.

Unvollständige und unklare Baubeschreibungen führen dazu, dass die
Baubeschreibung unter Berücksichtigung sämtlicher
vertragsbegleitenden Umstände auszulegen ist. So können Prospekte,
Werbefilme, Modelle oder Vergleichsobjekte des Bauträgers oder sogar
Aussagen von Vermittlern etwa zur Aussicht oder zur Wohnungsgröße für
den Vertrag relevant werden. Verbleibende Auslegungszweifel über den
Umfang der geschuldeten Leistung gehen zu Lasten des Bauträgers.



Pressekontakt:
Dr. Markus Müller, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz
Bahnhofstraße 4
76726 Germersheim
Telefon: +49 (0)7274 9498-317
Telefax: +49 (0)7274 9498-595
E-Mail: mail(at)notarkammer-pfalz.de

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Datum: 26.10.2017 - 12:04 Uhr
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