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OLG Frankfurt: Ausstieg aus Zinsanpassungsvereinbarung beim Immobiliendarlehenüber Widerruf möglich

ID: 1544768

(ots) - Am 25. Oktober 2017 verhandelte das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main über den Widerruf einer
Zinsanpassungsvereinbarung für ein Immobiliendarlehen, das ohne
Filialbesuch abgeschlossen wurde. Zinsanpassungsvereinbarungen werden
typischerweise bei bzw. vor Auslaufen der Zinsbindungsfrist
geschlossen. Im Regelfall sucht der Bankkunde zum Abschluss derselben
keine Bankfiliale auf. "In diesem Fall steht dem Kunden ein
Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB zu", erläutert der Hamburger
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. So hat das
Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2017
ausdrücklich entschieden. Für dieses Widerrufsrecht gelte zwar eine
Ausübungsfrist. Die verklagte Commerzbank AG habe den Klägern
allerdings eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt, weshalb die
Widerrufsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wurde.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt/M. hatte die
Klage des Verbrauchers noch abgewiesen. "Das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main haben wir nunmehr von dem Bestehen des gesetzlichen
Widerrufsrechts auch bei einer Zinsanpassungsvereinbarung überzeugen
können", erklärt Anwalt Hahn. Für Darlehensverträge ist bereits seit
Jahren geklärt, dass nach Widerruf eine Rückabwicklung des
Darlehensvertrages möglich ist. "Die Feststellungen des
Oberlandesgerichts sind nun eine echte Sensation, weil die
Widerrufsmöglichkeit bei einer Zinsanpassungsvereinbarung für
Immobiliendarlehen in der bundesdeutschen Bevölkerung demgegenüber
nahezu unbekannt sind", teilt Hahn weiter mit. Zu den Rechtsfolgen
des Widerrufs führte das Oberlandesgericht aus, dass die
Zinsanpassungsvereinbarung vollständig rückabzuwickeln sei. Überdies
könne das der Zinsanpassungsvereinbarung zugrunde liegende Darlehen
binnen Monatsfrist gekündigt werden. "Den einen Monat braucht der




Kunde ohnehin, um sich gegebenenfalls eine Anschlussfinanzierung zu
besorgen", so Hahn.

Angesichts aktuell niedriger Zinsen ärgern sich viele Kunden
darüber, einen hohen Zinssatz mit langer Zinsbindung vereinbart zu
haben. Wer aber vor Auslaufen der Zinsbindung ablösen oder umschulden
will, muss dem Kreditinstitut in der Regel eine nicht unerhebliche
Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Typischerweise ist die Bank auch
nicht mit einem Sicherheitentausch einverstanden. Dies sorgt
insbesondere in den Fällen eines anstehenden Umzugs oder einer
Scheidung für Unverständnis beim Kunden. Zudem mindert die zu
zahlende Vorfälligkeitsentschädigung deutlich einen möglichen
Veräußerungsgewinn. Einen Ausweg bietet nunmehr der Weg über den
Widerruf. Wirtschaftlich bedeutet ein Widerruf insbesondere, dass die
Bank beispielsweise keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen
kann. In diesem Zusammenhang eröffnet sich bei nicht abgelösten
Darlehen zudem die Chance, mit der finanzierenden Bank auch
außergerichtlich in Verhandlungen über Neukonditionen zu treten.

HAHN Rechtsanwälte bietet aufgrund ihrer hohen Spezialisierung
kostenfreie Erstprüfungen über die Fehlerhaftigkeit von
Widerrufsbelehrungen an. Wenn keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde
oder diese fehlerhaft ist, ist eine anwaltliche Unterstützung bei der
Durchsetzung der bestehenden Ansprüche (insbesondere sog.
Nutzungswertersatzansprüche) sinnvoll und notwendig.

Zum Kanzleiprofil:

Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei.
Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20
Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit
mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich
Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit fünfzehn Anwälte, davon
sind sechs Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt
über Standorte in Bremen, Hamburg und Stuttgart.



Pressekontakt:
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RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
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Fon: +49-40-3615720
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E-Mail: peter.hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
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Datum: 25.10.2017 - 17:35 Uhr
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