PresseKat - Deutsche Umwelthilfe obsiegt im Rechtsstreit mit Volkswagen: Einstweilige Verfügung wurde in allen

Deutsche Umwelthilfe obsiegt im Rechtsstreit mit Volkswagen: Einstweilige Verfügung wurde in allen zehn Punkten aufgehoben - Wichtiges Urteil für die Meinungsfreiheit und den Verbraucherschutz

ID: 1544566

(ots) - Deutsche Umwelthilfe (DUH) darf von
Rechtswidrigkeit der VW-Diesel-Pkw sprechen, wenn trotz
Software-Update bei Straßenmessungen stark erhöhte Realemissionen des
Dieselabgasgiftes NOx gemessen werden - Volkswagen behinderte über
sieben Monate die Verbraucherschutzarbeit der DUH - Landgericht
Düsseldorf hatte Ende März ohne vorherige Anhörung der DUH eine
einstweilige Verfügung erlassen, die der DUH und deren
Geschäftsführer Jürgen Resch unter Androhung von bis zu 250.000 Euro
Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
untersagte, wertende Aussagen zur Rechtmäßigkeit der Aufarbeitung des
Diesel-Abgasskandals bei Volkswagen zu wiederholen - Vorsitzender
Richter mahnt: "Freiheit der Meinungsäußerung ist eine der
wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine
der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt."

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.10.2017
(Az: I-16 U 87/17 - 12 Q 68/17) die von der Volkswagen AG gegenüber
der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und ihrem Bundesgeschäftsführer
Jürgen Resch am 29. März 2017 erwirkte einstweilige Verfügung in
allen zehn Punkten aufgehoben. Das Oberlandesgericht urteilte, dass
die DUH in ihrer Kritik an den von ihr gemessenen hohen
Schadstoffemissionen eines VW-Golf Diesel keine falschen
Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Zudem seien alle zehn
angegriffenen Aussagen zulässige Bewertungen. Sehr grundsätzlich
beschäftigt sich das Gericht in seiner 20-seitigen Urteilsbegründung
mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit, die Vorrang
haben muss vor den Wirtschaftsinteressen der Volkswagen AG. Somit
darf die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation ihre
Rechtsansichten zur weitgehenden Unwirksamkeit des Software-Updates
bei einem VW-Golf Diesel und zur Rechtswidrigkeit der vom




Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Rückrufanordnung wieder äußern.

Die Entscheidung kommentiert Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
der DUH: "Ãœber sieben Monate hinweg behinderte der Volkswagen-Konzern
die Verbraucherschutzarbeit der DUH ganz massiv, da wir zentrale
Bewertungen, die wir parallel in einer Klage gegen die
Bundesregierung prüfen lassen, nicht tätigen durften. Für diesen Fall
forderte Volkswagen sogar ersatzweise 'sechs Monate Ordnungshaft, im
Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren'. Wir freuen uns
sehr, dass nach unserem Erfolg in der über ein Jahr dauernden
Auseinandersetzung mit dem Daimler-Anwalt Schertz nun auch der
zweite, besonders dreiste Versuch von VW, unsere Aufklärungsarbeit
über die illegalen Abgasmanipulationen durch die Autokonzerne zu
behindern, für die DUH entschieden ist. Das Oberlandesgericht stärkt
uns und anderen Verbänden mit seiner Entscheidung für die Aufklärung
von Umweltskandalen und die dafür notwendige Meinungsfreiheit den
Rücken."

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Rechtsstreit
vertritt: "Wir sind erleichtert, dass die Freiheit des Wortes
weiterhin auch dann Bestand hat, wenn große Aktiengesellschaften
denken, dass man diese Worte in der Öffentlichkeit nicht sagen dürfe.
Warum es allerdings erst einer obergerichtlichen Entscheidung
bedurfte, um die mit unserer Verfassung offensichtlich unvereinbare
einstweilige Verfügung des Landgerichts aufzuheben, bleibt
unerklärlich."

Kernsätze aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2017: Zur
Meinungsfreiheit:

"Als Abwägungskriterium auf Seiten der Meinungsfreiheit ist ferner
zu berücksichtigen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der
wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine
der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und für die
Entfaltung einer jeden Person ist."

"Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in
einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so spricht die
Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (ständige
Rechtssprechung, siehe BVerfGE...). Dies war vorliegend der Fall."

"Die freie Rede ist Voraussetzung der Kraft und der Vielfalt der
öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines
freiheitlichen, demokratischen Gemeinwesens ist. Die Befürchtung,
wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen
Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, jene
Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen
herbeizuführen, die der Funktion der Freiheit der Meinungsäußerung in
der durch das Grundgesetz konstituierenden Ordnung zuwiderlaufen."

"Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit der
Verfügungsbeklagten im Kern betroffen wird, wenn ihr die Äußerung
ihrer Meinung gerichtlich untersagt wird."

Zur DUH-Bewertung der Unwirksamkeit / Rechtswidrigkeit des
VW-Software-Updates:

"Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die
Verfügungsbeklagte tatsächlich Straßenmessungen mit einem VW Golf
Diesel (Euro 5) durchgeführt hat, bei dem der gesetzliche Grenzwert
um den Faktor 3,3 überschritten wurde. Das bedeutet: Die Tatsachen,
aus denen die Verfügungsbeklagte ihre Folgerungen zieht, sind wahr."

Strittig war auch die Frage, ob Abgasgrenzwerte nur auf dem
Prüfstand oder aber auch unter "normalen Betriebsbedingungen", das
heißt im realen Betrieb auf der Straße, eingehalten werden müssen.
Grundlage sind die europäischen Zulassungsvorschriften (EG 715/2005
und 692/2008).

Das Gericht stärkt mit seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der von
der DUH vertretenen Bewertung, dass die "ordnungsgemäße
Abgasreinigung" nicht nur während der circa 20-minütigen
Laborprüfung, sondern (Art. 5 Abs 1 der VO 715/2007) ausdrücklich
unter 'normalen Betriebsbedingungen', das heißt für die DUH im realen
Straßenbetrieb, im Sommer wie im Winter, zum Schutz der Menschen und
Umwelt funktionieren muss. Wörtlich auf Seite 13 des Urteils: "(...)
unter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der Verordnung,
nämlich die Emissionen zum Schutz von Mensch und Umwelt zu senken,
kann keine Rede davon sein, dass der von den Verfügungsbeklagten
(DUH) vertretene Rechtsanspruch unvertretbar ist und jeder Grundlage
entbehrt."

Hintergrund:

Die DUH hatte in ihrem Emissions-Kontroll-Institut (EKI) die
Stickoxidemissionen (NOx) eines mit einer illegalen
Abschalteinrichtung ausgestatteten VW Golf 6, 1.6 TDI Variant
(Abgasnorm Euro 5) vor und nach dem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
verordneten Software-Update auf der Straße gemessen. Vor dem
Werkstattbesuch lag der NOx-Ausstoß bei 964 mg/km, nach dem Update
lagen die NOx-Werte immer noch bei 602 mg/km. Der Euro 5
Abgasgrenzwert im Typprüfverfahren beträgt 180 mg NOx/km.

Die Ergebnisse gab die DUH in einer Pressemeldung am 14. März 2017
bekannt. Darin schlussfolgerte die DUH, dass das Software-Update
weitgehend unwirksam, die erteilte Typgenehmigung unrechtmäßig sowie
die vom Kraftfahrt-Bundesamtes erlassene Rückrufanordnung vom 15.
Oktober 2015 rechtswidrig und ungeeignet ist, um rechtmäßige Zustände
herbeizuführen.

Strittig war die Frage, ob die Abgasgrenzwerte nur auf dem
Prüfstand oder aber unter normalen Betriebsbedingungen, das heißt im
realen Betrieb auf der Straße, eingehalten werden müssen.

Der Maßstab für die DUH sind die europäischen
Zulassungsvorschriften (EG 715/2005 und 692/2008), die eine
"ordnungsgemäße Abgasreinigung" nicht nur während der ca.
20-minütigen Laborprüfung, sondern ausdrücklich 'in normal use', d.h.
unter normalen Straßenbedingungen, im heißen Sommer wie im kalten
Winter, verbindlich vorschreiben und Abschalteinrichtungen, wie bei
Volkswagen festgestellt, als illegal verbieten.

Zuvor hatte das Landgericht Düsseldorf am 31.5.2017 die von
Volkswagen gegenüber der DUH und ihrem Bundesgeschäftsführer Jürgen
Resch am 3.4.2017 erwirkte einstweilige Verfügung bestätigt. Das
Landgericht entschied, dass die DUH bestimmte Rechtsauffassungen zur
Wirksamkeit des Software-Updates bei einem VW Golf 6 mit der
Abgasnorm Euro 5 nicht äußern darf. Gegen das Urteil von Mai legte
die DUH Berufung ein, so dass nun das Oberlandesgericht zuständig
war.

In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom
28.3.2017 hatte die Volkswagen-Anwaltskanzlei Freshfields ausgeführt,
dass alleine die unter Laborbedingungen gemessenen Werte maßgeblich
seien, während die Werte, die im realen Fahrbetrieb gemessen werden,
"vollkommen unerheblich" seien.

Im Zuge der einstweiligen Verfügung wurde es der DUH bis 20.
Oktober 2017 untersagt, die folgenden zehn Aussagen, veröffentlicht
in der Pressemitteilung vom 14.3.2017, zu tätigen:

- Wegen weitgehend unwirksamem Softwareupdate bei Betrugs-Diesel
von VW: Deutsche Umwelthilfe erhebt heute Klage gegen
Kraftfahrt-Bundesamt

- Straßenmessungen vor und nach dem
Softwareupdate eines VW Golf Diesel (Euro 5) zeigen immer noch
3,3-fache Ãœberschreitung des Stickoxid-Grenzwerts

- Auch nach dem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verordneten
Software-Update eines VW Golf 6 (Abgasnorm Euro 5) stößt dieser mit
602 mg/km mehr als das Dreifache der für die Abgasnorm Euro 5
erlaubten Menge von 180 mg/km an giftigen Stickoxiden aus.

- Die gegenüber der Volkswagen AG (VW) durch das KBA verfügte
Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2015 ist damit offenkundig
ungeeignet, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen.

- Über 600 mg Stickoxide sind erschreckend. Damit erfüllt der Golf
gerade den Euro 2-Standard des Jahres 1996.

- Während VW der amerikanischen Umweltbehörde zusagt, die
Betrugs-Diesel so umzubauen, dass sie durch verbesserte Katalysatoren
die Abgaswerte auf der Straße einhalten, ignoriert
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt Recht und Gesetz und
ermöglicht VW eine weitgehend unwirksame Placebo-Maßnahme", so Jürgen
Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

- Unsere eigenen aber auch andere Untersuchungen des
Abgasverhaltens von VW-Diesel nach dem Softwareupdate zeigen
weiterhin stark überhöhte NOx-Werte und damit einen klaren Verstoß
gegen geltendes Recht.

- Für die betroffenen Fahrzeuge muss VW eine neue Typgenehmigung
beantragen und hierzu deren Abgasreinigungsanlage wesentlich
erneuern, um die derzeit geltenden Abgasgrenzwerte einzuhalten.

- Vor dem Werkstattbesuch lag der NOx-Ausstoß bei 964 mg/km, nach dem
Update lagen die NOx-Werte immer noch bei 602 mg/km und damit um das
3,3-fache höher als erlaubt.

- Es zeichnet sich allerdings bislang nicht ab, dass mit den
Software-Veränderungen eine rechtskonforme Abgasreinigung erreicht
wird.

Zum Verfahren von Daimler gegen die DUH:

Im Dezember 2015 hatte bereits die Stuttgarter Daimler AG durch
ein Drohschreiben ihres Anwaltes Professor Dr. Christian Schertz die
Veröffentlichung und kritische Bewertung von Abgasmessungen zu
verhindern versucht und gleichzeitig gefordert, den zweiseitigen
Anwaltsbrief nicht zu veröffentlichen. Nachdem sich die DUH beiden
Forderungen widersetzte und sowohl die für Daimler, BMW und
Volkswagen kritischen Abgasmessungen präsentierte und ebenso den
Drohbrief veröffentlichte, erwirkte Daimler-Anwalt Schertz im Januar
2016 eine "Einstweilige Verfügung" gegen die DUH. Diese wurde
allerdings bereits zwei Monate später vom selben Landgericht wieder
in allen Punkten aufgehoben. Daraufhin verklagte der Daimler Anwalt
die DUH vor dem Landgericht Hamburg, das am 8.12.2016 in allen
Punkten zugunsten der DUH und der Meinungsfreiheit entschied. Das
Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

In der am 13.12.2016 eingegangenen Urteilsbegründung finden sich
bemerkenswert klare Sätze zur Rechtswidrigkeit des Versuchs des
Daimler-Anwalts, die Arbeit der DUH zu behindern. Eine der
Kernaussagen: "Gegenstand der Veröffentlichung des Beklagten (DUH)
war ein Thema, das in der Öffentlichkeit zur Zeit der
Veröffentlichung von hohem Interesse war. Bedeutend war in diesem
Zusammenhang auch, wie betroffene Automobilhersteller mit dem Thema
umgehen. Insoweit kam dem Bericht, dass die Daimler AG über ihren
Rechtsanwalt, den Kläger, bereits vor Veröffentlichung der
Testergebnisse unter bestimmten Voraussetzungen juristische
Konsequenzen androhte, erhebliche Bedeutung zu. Es kann nicht
angehen, einem Verein, der sich im Bereich der öffentlichen
Meinungsäußerung einbringt, bestimmte Berichte zu verbieten und ihm
gleichzeitig zu untersagen, den Anlass des von ihm verlangten
Schweigens nicht zu veröffentlichen. Auch ist zu berücksichtigen,
dass sich das veröffentlichte Schreiben des Klägers nicht auf die
Auseinandersetzung zweier (unbekannter) Privatpersonen (...) bezog.
Es wurde vielmehr namens eines weltweit tätigen Großkonzerns erstellt
und verschickt." (S. 11 des Urteils)

Links:

Urteil des OLG Düsseldorf zur Aufhebung der EV vom 20.10.2017:
http://l.duh.de/p171025

Pressemitteilung vom 14.3.2017: "Wegen weitgehend unwirksamem
Softwareupdate bei Betrugs-Diesel von VW: Deutsche Umwelthilfe erhebt
heute Klage gegen Kraftfahrt-Bundesamt": http://l.duh.de/p170314

Pressemitteilung vom 5.4.2017 "Volkswagen untersagt Deutscher
Umwelthilfe Bewertung der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des
Softwareupdates eines VW Golf mit Betrugssoftware":
http://l.duh.de/zhgb1

Pressemitteilung vom 31.5.2017: Im Klageverfahren gegen Deutsche
Umwelthilfe offengelegt: Volkswagen nutzt bei Betrugs-Diesel auch
nach Software-Update weiterhin Abschalteinrichtungen:
http://l.duh.de/p170531

Urteil LG Hamburg zu Daimler: http://l.duh.de/lghh091216



Kontakt:

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch(at)duh.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Geulen & Klinger Rechtsanwälte
0171 2435458, klinger(at)geulen.com

DUH-Pressestelle:

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