PresseKat - Das Elektrofahrrad kosten- und steuerfrei aufladen - geht das? (FOTO)

Das Elektrofahrrad kosten- und steuerfrei aufladen - geht das? (FOTO)

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(ots) -
Erfolgsgeschichte Elektro-Rad: Rund drei Millionen dieser
Fortbewegungsmittel sind aktuell in Deutschland unterwegs, wie der
Zweirad-Industrie-Verband e.V. (ZIV) schätzt. Da stellen sich viele
die Frage: Wo finde ich vorteilhafte Auflade-Möglichkeiten für mein
Gefährt? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
(VLH) liefert Antworten.

Arbeitnehmer, die mit ihrem Elektrofahrrad ins Büro oder in den
Betrieb radeln und dort ihren fahrbaren Untersatz kosten- und
steuerfrei aufladen: ein Wunschtraum? Keineswegs: Unter bestimmten
Bedingungen geht das, wie die VLH-Steuerexperten betonen. Schließlich
hat die Bundesregierung ein ganzes Maßnahmenbündel zur Förderung der
Elektromobilität auf den Weg gebracht. Dazu zählen auch einige
steuerliche Regelungen, die es erlauben, bestimmte Elektro-Räder
kosten- und steuerfrei aufzuladen. Dafür müssen allerdings zwei
Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der Arbeitgeber muss bereit sein, seinen Arbeitnehmern das
kostenlose Aufladen an einer sogenannten ortsfesten betriebseigenen
Ladestation zu ermöglichen. Dieser Vorteil muss laut VLH-Profis
zusätzlich zum normalen Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden.
Indem Arbeitgeber solche Möglichkeiten schaffen, beteiligen sie sich
- ganz im Sinne des Gesetzgebers - am bundesweiten Ausbau der
Ladeinfrastruktur. Alle Kosten, die dem Arbeitgeber durch die
Bereitstellung eines solchen Angebots entstehen, kann er als
Betriebsausgaben angeben: Das gilt also zum Beispiel für die Aufbau-
und Betriebskosten der Ladestation oder die Ausgaben für den
bereitgestellten Strom.

2. Der Arbeitnehmer muss den VLH-Fachleuten zufolge eine ganz
bestimmte Art von Elektrofahrrad nutzen. Konkret: Es muss sich um ein
sogenanntes S-Pedelec handeln, wobei Pedelec für "Pedal Electric
Cycle" steht. S-Pedelecs sind Elektro-Räder, deren Motoren nur die




Trittleistung unterstützen, dabei schaltet sich der Antrieb ab einer
Geschwindigkeit von 45 Kilometern pro Stunde ab. S-Pedelecs
unterscheiden sich also ...
a) ... von Pedelecs, deren Motoren zwar auch nur die Trittleistung
unterstützen, sich aber bereits ab einer Geschwindigkeit von 25
Kilometern pro Stunde abschalten.
b) ... von sogenannten E-Bikes, deren Motorunterstützung unabhängig
von der Trittleistung ist. Sie können in der Regel auch ohne eigene
Anstrengung in Bewegung gesetzt werden.

Sind die beiden genannten Bedingungen - (1.) Möglichkeit zum
kostenlosen Aufladen an einer entsprechenden Station des Arbeitgebers
und (2.) Nutzung eines S-Pedelecs durch den Arbeitnehmer - erfüllt,
greift laut VLH-Experten ein besonderer steuerlicher Vorteil: Anders
als bei anderen Arbeitgeber-Vergünstigungen - etwa bei Essens- oder
Tankgutscheinen - wird das Gratis-Aufladen von S-Pedelcs in der Regel
nicht wie sonstige geldwerte Vorteile mit Steuern und Sozialabgaben
belegt. Somit ist ein solches Auflade-Verfahren nicht nur kosten-,
sondern auch steuer- und sozialabgabenfrei.

Warum gilt der Steuervorteil nur für S-Pedelecs?

Bleibt die Frage: Warum gewährt der Gesetzgeber den beschriebenen
Steuervorteil nur für die als Kleinkrafträder eingestuften
S-Pedelecs, während die verkehrsrechtlich als Fahrräder geltenden
Pedelecs leer ausgehen? In einer Antwort auf eine schriftliche Frage
aus dem Bundestag schafft das Bundesfinanzministerium Klarheit:
Demnach soll durch die erläuterte Steuerbefreiung gezielt der Erwerb
von Elektro-Kraftfahrzeugen und der notwendige - so wörtlich -
"flächendeckende, bedarfsgerechte und nutzerfreundliche Ausbau der
Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge" gefördert werden.
Demgegenüber wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die direkte
Förderung von "Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit
Elektroantrieb" als nicht erforderlich angesehen. Der Grund: Der
Markt für diese Zweiräder - so die Einschätzung - sei bereits sehr
gut entwickelt und deren Verbreitung somit ohne Weiteres
gewährleistet.

Ãœber die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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Datum: 10.10.2017 - 13:00 Uhr
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