PresseKat - Mit der beruflichen Fahrgemeinschaft Steuern sparen (FOTO)

Mit der beruflichen Fahrgemeinschaft Steuern sparen (FOTO)

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(ots) -
Sie schonen die Umwelt und meist auch den eigenen Geldbeutel:
Fahrgemeinschaften für den werktäglichen Weg zur Arbeitsstätte sind
eine gute Sache. Doch wie kann man dabei Steuern sparen? Welche
Punkte muss man in Sachen Entfernungspauschale bei Fahrern und
Mitfahrern beachten? Und was ist, wenn sich die Berufstätigen mit
ihren jeweiligen Autos abwechseln? Der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) liefert Antworten und
Rechenbeispiele.

"Egal, ob Fahrer oder Mitfahrer: Jeder Teilnehmer einer
beruflichen Fahrgemeinschaft kann die Entfernungspauschale als
Werbungskosten steuerlich geltend machen, was übrigens auch für
zusammenfahrende Eheleute und eingetragene Lebenspartner gilt", so
die Experten der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Generell wird die Entfernungspauschale folgendermaßen berechnet:
[0,30 Euro x Entfernungskilometer der einfachen Strecke zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte x Arbeitstage, an denen die
Strecke tatsächlich zurückgelegt wurde.]

Wichtig dabei ist, dass das Finanzamt nur den kürzesten Weg von
der jeweiligen Wohnung zur ersten Arbeitsstätte anerkennt, wie die
VLH-Steuerexperten anmerken. Ein Umweg wird nur akzeptiert, wenn er
in Bezug auf die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird, zum Beispiel wegen
des heftigen Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle. Das bedeutet,
dass der Fiskus für jedes Fahrgemeinschaftsmitglied den jeweils
kürzesten bzw. verkehrsgünstigsten Weg berechnet. Die Umwege, die
durch das Abholen oder das Nachhause-Bringen der Mitfahrer entstehen,
zählen nicht.

Mitfahrer müssen Obergrenze von 4.500 Euro pro Jahr beachten

Auf der dargestellten Grundlage muss man nun verschiedene Fälle
unterscheiden: Wenn kein Fahrgemeinschaftsmitglied in Sachen




Entfernungspauschale den Betrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr
übersteigt, ist es unwichtig, ob und in welchem Umfang ein einzelner
Teilnehmer den eigenen Pkw für die Fahrten genutzt hat. Sobald die
Obergrenze von jährlich 4.500 Euro allerdings überschritten wird,
interessiert sich der Fiskus den VLH-Experten zufolge dafür, wer sein
eigenes Fahrzeug wie oft eingesetzt hat. Der Grund: Als Mitfahrer
einer Fahrgemeinschaft darf man nur maximal 4.500 Euro Fahrtkosten im
Jahr von der Steuer absetzen. Fahrer, die ihren eigenen Wagen bzw.
einen zur eigenen Nutzung überlassenen Wagen einsetzen, können
hingegen Fahrtkosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.

Klingt kompliziert, ist aber eigentlich recht einfach, wie die
Rechenbeispiele der VLH-Steuerfachleute zeigen.

Beispiel 1: Fahrgemeinschaft mit nur einem Fahrer

Wolfgang und Paul sind Nachbarn. Sie arbeiten bei einem großen
deutschen Autobauer. Deshalb bilden sie eine Fahrgemeinschaft, bei
der aber nur der leidenschaftliche Fahrer Wolfgang seinen Wagen
einsetzt. Paul ist hingegen stets Mitfahrer. Die Fahrgemeinschaft
fährt die 80 Kilometer lange Strecke von den Wohnungen zur ersten
Tätigkeitsstätte an insgesamt 210 Arbeitstagen im Jahr. Was bedeutet
das steuerlich?

Für den Mitfahrer Paul ergibt sich laut VLH-Experten folgende
Rechnung:
[0,30 Euro Entfernungspauschale x 80 Kilometer x 210 Arbeitstage =
5.040 Euro.] Da der absetzbare Betrag für Mitfahrer aber auf 4.500
Euro im Jahr begrenzt ist, kann Paul nicht 5.040 Euro, sondern nur
die besagten 4.500 Euro geltend machen.

Wolfgang errechnet für sich genau dieselben Zahlen. Als Fahrer
kann er aber den vollen Betrag in Höhe von 5.040 Euro in seine
Steuererklärung eintragen.

Beispiel 2: Fahrgemeinschaft mit wechselnden Fahrern

Nehmen wir wieder den oben beschriebenen Fall von Wolfgang und
Paul mit einem einzigen Unterschied: Diesmal wechseln sich die beiden
regelmäßig ab. Konkret: Wolfgang nutzt an 105 Arbeitstagen den
eigenen Pkw, an den anderen 105 Tagen ist er Mitfahrer. Dasselbe gilt
spiegelbildlich für Paul.

Für Wolfgang ergeben sich dann folgende Zahlen: Zunächst berechnen
die VLH-Profis die Entfernungspauschale für die Tage, an denen er
Mitfahrer ist: [0,30 Euro Entfernungspauschale x 80 Kilometer x 105
Arbeitstage = 2.520 Euro.] Dieser Betrag liegt unterhalb der
Mitfahrer-Obergrenze von 4.500 Euro im Jahr und kann somit komplett
angegeben werden. Hinzukommen die Tage, an denen er den eigenen Pkw
eingesetzt hat. Die Rechnung auch hier: [0,30 Euro
Entfernungspauschale x 80 Kilometer x 105 Arbeitstage = 2.520 Euro.]
Zusammengerechnet ergibt sich folgende Summe: [2.520 Euro (als
Mitfahrer) + 2.520 Euro (als Fahrer) = 5.040 Euro (insgesamt).]

Letztlich kann Wolfgang also 5.040 Euro an Fahrtkosten eintragen.
Genau dieselbe Rechnung trifft auch auf Paul zu, der somit auch 5.040
Euro bei den Werbungskosten geltend machen kann.

Fazit: Bei beruflichen Fahrgemeinschaften, die größere
Entfernungen zurücklegen, kann es für den Einzelnen steuerlich von
Vorteil sein, wenn sich die Mitglieder mit ihren jeweiligen Pkw beim
Fahren abwechseln. Grund: Durch das Abwechseln wird die für Mitfahrer
geltende Begrenzung des abzugsfähigen Betrags auf jährlich 4.500 Euro
umschifft.

Ãœber die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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Datum: 20.09.2017 - 14:30 Uhr
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