PresseKat - Mit 70 von der privaten Krankenkasse wieder in die AOK

Mit 70 von der privaten Krankenkasse wieder in die AOK

ID: 1493675

Möglich macht das die Änderung einer Bestimmung, wann Rentner gesetzlich krankenversichert werden. Sogar langjährige Rentenbezieher jeden Alters können davon begünstigt sein.

(firmenpresse) - Durch Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) vom 4. April 2017 wurde § 5 Abs. 2 SGB V ergänzt: "Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedschaft wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren angerechnet." Ab 1.8.2017 werden somit für jedes Kind pauschal drei Jahre wie eine Vorversicherungszeit berücksichtigt unabhängig davon, ob das Kind in der ersten oder zweiten Hälfte des Erwerbslebens geboren, adoptiert, betreut oder erzogen wurde.

Auch wer vor langer-langer Zeit seinen Rentenantrag gestellt und mangels Vorversicherungszeit nicht "KVdR"-Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wurde, kann profitieren durch Anrechnung der drei Jahre für jedes Kind. Das betrifft sowohl unter hoher Beitragslast leidende Privatversicherte als auch freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen.

Beispiel 1: Drei Kinder waren 2001 bereits außer Haus, als Josef K., heute 70, geschieden wurde - bis dahin war er mit Familie AOK-versichert. Wegen eines vermeintlich günstigen Angebots wechselte er sodann zur Barmenia, machte falsche Gesundheitsangaben und zahlt drum eine kräftig erhöhte Prämie. Obwohl seit seinem 54. Lebensjahr privat krankenversichert, erfüllt er nunmehr, bezogen auf den Tag der Rentenantragstellung im Jahr 2012, die Voraussetzung für die Krankenversicherung der Rentner unter Berücksichtigung von drei Kindern. Er kann von der Barmenia zurück in die AOK.

Die finanzielle Bilanz dazu: Deutsche Rentenversicherung Altersrente derzeit einschließlich Beitragszuschuss 1.798,16 ? - ab 1.8.2017 dann 1.520,67 ?, weil ohne Beitragszuschuss und bereits für die AOK-Kranken- und Pflegeversicherung um 10,95 % = 186,99 ? gekürzt. Bisherige Prämienzahlung zur Barmenia in Höhe von 949,95 ? monatlich entfällt.

Beispiel 2: Als Hanns F., jetzt 75, Rente beantragte, war er weniger als 9/10 der zweiten Hälfte des Berufslebens gesetzlich krankenversichert, weil zeitweise privat oder im Ausland gar nicht versichert - die Rentner-Krankenversicherung blieb ihm verschlossen, er musste die DAK-Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen. Der Beitrag schmerzt, weil für die Berechnung anteilig auch die Lehrerin-Pension seiner Frau herangezogen wird. Aus erster Ehe ist er Vater von Zwillingen. Die damalige 9/10-Berechnung wird auf Antrag korrigiert: 2007 fehlten 58 Monate, nun sind für zwei Kinder 2 x 3 Jahre = 72 Monate zusätzlich anzurechnen mit dem Ergebnis, dass - bezogen auf den Tag der Rentenantragstellung 2007 - die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind. Ab 1.8.2017 Wechsel vom freiwilligen DAK-Mitglied zum KVdR-Pflichtmitglied, bei unverändertem Leistungsanspruch.





Die finanzielle Bilanz dazu: Deutsche Rentenversicherung Altersrente derzeit einschließlich Beitragszuschuss 667,48 ? - ab 1.8.2017 dann 561,97 ?, weil ohne Beitragszuschuss und bereits für die DAK-Kranken- und Pflegeversicherung um 11,35 % = 71,95 ? gekürzt. Der bisherige freiwillige DAK-Beitrag in Höhe von 392,59 ? monatlich entfällt.

Dazu die Auffassung der Krankenkassen: Eine Prüfung der Versicherungspflicht unter den neuen rechtlichen Bedingungen ist nur auf Veranlassung der betreffenden Person durchzuführen, eine Pflicht zur Prüfung von Amts wegen besteht nicht.

Dazu Rentenberater Markus Vogts: Aufhorchen sollte, wer in einer gesetzlicher Krankenkasse als Rentner freiwillig versichert ist. Zwar kann das verschiedene und auch rechtmäßige Gründe haben, zum Beispiel eine noch ausgeübte selbständige Tätigkeit. Wurde jedoch bei Rentenantragstellung die so genannte 9/10-Belegung der zweiten Hälfte des Berufslebens verfehlt und liegt "Elterneigenschaft" vor, so drängt sich ein Überprüfungsantrag auf.

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Beratung zur sozialen, betrieblichen und privaten Sicherung; Vertretung gegenüber Behörden (auch privaten und gesetzlichen Krankenkassen) und vor Sozial- und Landessozialgerichten, Vertretung vor Familiengerichten bei Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich und bei Durchsetzung oder Abwehr von Ausgleichansprüchen nach der Scheidung.l



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Datum: 29.05.2017 - 08:50 Uhr
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