PresseKat - Rechnungen anmahnen - aber richtig!

Rechnungen anmahnen - aber richtig!

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Bremer Inkasso GmbH: Eindeutigkeit und Konsequenz - das A und O bei Mahnungen

(firmenpresse) - Es gibt wohl kaum einen Unternehmer, der die Probleme mit Kunden, die ihre Rechnungen zu spĂ€t oder gar nicht begleichen, nicht kennt. Ob Groß- oder Kleinunternehmer, es betrifft alle gleichermaßen. Doch bei einigen von ihnen kann ein solches Kundenverhalten sogar die LiquiditĂ€t des Unternehmens gefĂ€hrden. „Dazu sollte und darf es erst gar nicht kommen“, lautet der Appell von Bernd Drumann, GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bremer Inkasso GmbH. „Als Unternehmer hat man es auch ein StĂŒck weit selbst in der Hand, das Zahlungsverhalten der Kunden zu lenken. Und zumindest diese Möglichkeiten sollte man kennen und zu nutzen wissen“, rĂ€t Drumann eindringlich. Im Folgenden gibt Bernd Drumann Tipps in Bezug auf richtiges Mahnen und beantwortet die hĂ€ufigsten Fragen zum Thema:

Denkweise Àndern
„Eine der oben erwĂ€hnten Möglichkeit kann schon sein, die eigene Sichtweise gegenĂŒber Mahnungen zu Ă€ndern. Nach meiner Erfahrung tun sich noch viel zu viele Unternehmer schwer damit, die sĂ€umigen Kunden konsequent zu mahnen, aus Angst, diese fĂŒr immer zu verschrecken. Doch die Erfahrung zeigt auch, dass das Gegenteil der Fall ist: Ein konsequentes Mahnwesen wird zumeist als Zeichen fĂŒr ein gutes Firmenmanagement gewertet und somit eher positiv wahrgenommen. Wenn also bereits eine Lieferung oder Leistung erbracht wurde“, so Drumann weiter, „fĂŒr die es eine fĂ€llige offene Rechnung gibt, ist ein freundliches aber konsequentes Mahnwesen unabdingbar. Auch wenn es keine besonderen Formvorschriften fĂŒr eine Mahnung gibt, gilt es, unnötige Formulierungsfehler zu vermeiden. Sie alleine können schon finanzielle Nachteile nach sich ziehen.“

Zahlungserinnerung oder Mahnung? Welche Bezeichnung ist richtig?
„Die beiden Begriffe bezeichnen in der Regel ein und dasselbe: eine Aufforderung von Seiten des GlĂ€ubigers an seinen Schuldner, die fĂ€llige offene Rechnung zu begleichen. Solch eine Aufforderung sollte möglichst schriftlich erfolgen und respektvoll, aber eindeutig formuliert sein. Wie man sie nun nennt, ob Zahlungserinnerung oder Mahnung, ist egal. Es ist aber ganz wichtig, dann bei nur einem Begriff zu bleiben, denn eine Benutzung beider Bezeichnungen nebeneinander kann (vor allem im Wiederholungsfall) dazu fĂŒhren, dass der Schuldner die ‚Zahlungserinnerung‘ ausnahmsweise nicht als ggf. verzugsauslösende ‚Mahnung‘ begreifen muss. Welchen Begriff man letztendlich wĂ€hlt (im nachfolgenden Text wird nur der Begriff ‚Mahnung‘ benutzt), die Aufforderung zur Zahlung sollte auf jeden Fall deutlich als solche zu erkennen sein (z. B. 1. Mahnung, 2. Mahnung, 3. Mahnung).“





Wann ist eine Mahnung möglich?
„Eine Mahnung vor FĂ€lligkeit einer Rechnung ist unwirksam! Gibt man eine solche Forderung an einen Rechtsanwalt oder an ein Inkassounternehmen ab, sind deren Kosten vom Schuldner nicht zu ersetzen, da der Schuldner trotz Mahnung nicht in Zahlungsverzug war. Gemahnt werden kann also erst dann, wenn die Rechnung zur Zahlung fĂ€llig ist. Im Idealfall enthĂ€lt der Vertrag, auf dem die Forderung beruht, eine Regelung zur FĂ€lligkeit, die z. B. in den eigenen AGB (Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen) festgehalten ist. Ansonsten tritt die FĂ€lligkeit im gesetzlichen Normalfall sofort mit dem Vertragsabschluss ein. Im GeschĂ€ftsalltag ist es allerdings jedenfalls bei grĂ¶ĂŸeren GeschĂ€ften ganz ĂŒblich, dem Kunden ein Zahlungsziel einzurĂ€umen – oft auch erst gerechnet ab Lieferdatum oder Leistung bzw. Rechnungsstellung. Damit wird ggf. die FĂ€lligkeit hinausgeschoben.“

Muss man mahnen?
„Es kann durchaus passieren, dass im GeschĂ€ftsalltag eine Rechnung einmal ĂŒbersehen wird. Aber egal, aus welchen GrĂŒnden eine Rechnung nicht beglichen wird – allein aus kaufmĂ€nnischen Gesichtspunkten sollte der Kunde alsbald freundlich, aber bestimmt auf sein VersĂ€umnis hingewiesen werden. D. h., es sollte ihm eine unmissverstĂ€ndliche Mahnung zugehen.
Und auch aus rechtlichen Gesichtspunkten kann eine Mahnung erforderlich sein. Sie muss oft erfolgen, damit der Schuldner ĂŒberhaupt in Verzug kommt und den Verzugsschaden (u.a. Kosten eines Inkassounternehmens oder Rechtsanwalts) ersetzen sowie Verzugszinsen zahlen muss. Verzug tritt allerdings auch ohne Mahnung dann ein, wenn das Gesetz oder der Vertrag die FĂ€lligkeit regeln oder wenn bei Entgeltforderungen 30 Tage ab FĂ€lligkeit und Zugang einer Rechnung verstrichen sind. Bei Verbrauchern gilt Letzteres aber nur dann, wenn in der Rechnung darauf ausdrĂŒcklich hingewiesen wurde.“

Muss man bei einer Mahnung eine bestimmte Form wahren?
„Klare Antwort: Nein! Eine Mahnung kann schriftlich oder auch mĂŒndlich erfolgen. Beweisen lĂ€sst sich im Zweifelsfall aber wohl eher eine schriftlich ergangene Mahnung. Daher ist diese der mĂŒndlichen vorzuziehen und auch eindeutig als solche zu kennzeichnen. Formulierungen wie ‚Lieber XY, vergessen Sie nicht, dass noch eine Rechnung offen ist,‘ lesen sich vermeintlich netter, sind im Zweifel aber nicht ausreichend. Aus der Mahnung muss ganz eindeutig der Wille hervorgehen, dass man sein Geld möchte.“

Wie viel ‚Mahnung‘ muss sein?
„KaufmĂ€nnisch ĂŒblich sind zwei bis drei schriftliche Mahnungen im Abstand von 7 bis 10 Tagen. Soll die Ernsthaftigkeit der Zahlungsaufforderung nicht ‚verwĂ€ssert‘ werden, sollte man nicht mehr als drei Mahnungen verschicken. Mit jeder weiteren wĂŒrde man die eigene GlaubwĂŒrdigkeit untergraben.“

Was gehört in eine Mahnung?
„Jede Mahnung sollte deutlich als solche zu erkennen sein, also z.B. mit ‚1. Mahnung‘ ĂŒberschrieben sein. Jede Mahnung sollte das Datum und den Betrag der ursprĂŒnglichen Rechnung beinhalten und darĂŒber hinaus auch die dazu gehörige Rechnungsnummer (ggf. Lieferscheinnummer). In manchen FĂ€llen kann es sogar ratsam sein, die erbrachte Leistung noch einmal genau zu benennen oder auch eine Rechnungskopie beizufĂŒgen. Jede Mahnung sollte die Forderung deutlich darstellen und die Zahlung unmissverstĂ€ndlich verlangen. Man sollte sie in freundlichem, respektvollem Ton verfassen, auch wenn insbesondere die 2. und 3. Mahnung keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Zahlungsaufforderung aufkommen lassen sollten.
SpĂ€testens die 3. Mahnung sollte eine Frist enthalten „bis zum 
. bei uns eingehend“ und die AnkĂŒndigung, dass die Rechnung nach Fristablauf an ein Inkassounternehmen oder an einen Anwalt abgegeben wird.
Der Kunde sollte darĂŒber informiert werden, dass er die Kosten, die er verursacht, ebenfalls zu zahlen hat (Verzugsschaden). Sollte ein Kunde bereits in Zahlungsverzug (z. B. durch Zugang der 1. Mahnung) sein, können (in diesem Fall ab der 2. Mahnung) Mahnkosten berechnet werden. Von vielen Gerichten werden ohne Nachweis Pauschalen zwischen 1,00 € und 5,00 € pro Mahnschreiben akzeptiert. Ebenso können Verzugszinsen verlangt werden. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher, so liegt der Verzugszins fĂŒnf Prozentpunkte ĂŒber dem Basiszinssatz von - 0,88 %, mithin bei 4,12 % (Stand 01.01.2017). Bei GeschĂ€ften zwischen Unternehmern wird ein Verzugszins von neun Prozentpunkten ĂŒber dem Basiszins in Ansatz gebracht, mithin 8,12 % (Stand 01.01.2017). In der dritten, noch besser ‚letzte(n) Mahnung‘ können etwa auch ‚weitere (rechtliche) Schritte‘ angekĂŒndigt werden, um dem Schuldner den Ernst der Lage noch deutlicher vor Augen zu fĂŒhren.
Sollten die Mahnungen per Telefon oder persönlich erfolgen, ist dringend anzuraten, immer ein GesprĂ€chsprotokoll zu fĂŒhren. Dieses sollte man dem Schuldner mit dem Hinweis zukommen lassen, er möge durch seine Unterschrift und RĂŒcksendung des Protokolls das Besprochene (s.o.) bestĂ€tigen. Andernfalls lassen sich die ‚Mahn‘- GesprĂ€che nur schwer beweisen. FĂŒr mĂŒndliche Mahnungen gilt alles bereits Genannte, auch die freundliche Bestimmtheit und begrenzte Anzahl. Andernfalls lĂ€uft man Gefahr, dass die mahnende Wirkung verpufft. Leere Drohungen veranlassen keinen Schuldner zur Zahlung! ‚Angedrohte‘ Schritte sollten daher unbedingt zeitnah in die Tat umgesetzt werden.“
Was tun, wenn Mahnen keinen Erfolg hat?
„
 dann bleibt einem GlĂ€ubiger noch der Versuch, mit Hilfe eines Anwalts oder eines Inkassounternehmens eine außergerichtliche Einigung herbeizufĂŒhren. HĂ€ufig lĂ€sst sich ein Gerichtsverfahren mit professioneller Hilfe durch einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen vermeiden und die Kosten dieser Hilfe zĂ€hlen in der Regel zum Verzugsschaden, so dass sie vom Schuldner zu tragen sind. Wenn die Forderungen jedoch auch durch solche Rechtsdienstleister nicht außergerichtlich realisiert werden konnten, bleibt nur noch der Gang vor Gericht. Und spĂ€testens jetzt tut man gut daran, sich professionelle Hilfe bei einem Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen zu holen. In der Regel hat der Schuldner dann auch diese Kosten zu tragen.
Die stete ‚Er‘mahnung der eigenen Person zu Sorgfalt, Eindeutigkeit, Ehrlichkeit und konsequentem Handeln bei allen GeschĂ€ftsbelangen ist eine Grundvoraussetzung fĂŒr jeden Unternehmer bzw. eine der anfangs erwĂ€hnten Möglichkeiten, die jeder Unternehmer fĂŒr sich nutzen kann.“ Foto: © Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische UnterstĂŒtzung im Bereich des Forderungseinzugs - bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegrĂŒndete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tĂ€tig und beschĂ€ftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt ĂŒberwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Ca. 70 Prozent der erteilten InkassoauftrĂ€ge werden vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Die Bremer Inkasso GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und erhielt aufgrund qualitativ hoher Standards vom TÜV in 2010 das Zertifikat „GeprĂŒftes Inkasso“.



PresseKontakt / Agentur:

Eva-K. Möller, LeerkÀmpe 12, 28259 Bremen, Tel. +49 (0)421-84106-25, Fax +49 (0)421-84106-21, E-Mail: moeller(at)bremer-inkasso.de



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Bereitgestellt von Benutzer: Emoeller
Datum: 25.01.2017 - 11:01 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

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Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 25.01.2017
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