Urteilsbegründung zum Erfolg der DUH vor dem Bundesgerichtshof: Hersteller von Energiesparlampen müssen Schadstoffobergrenzen einhalten

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(ots) - DUH fordert Bundesländer zur Kontrolle des
Quecksilbergehalts in Energiesparlampen auf - Urteilsbegründung des
BGH stärkt Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden

Energiesparlampen, die mehr Quecksilber enthalten als erlaubt,
dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies ist die klare Aussage
der jetzt vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung des
Bundesgerichtshofes (BGH) im Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe
(DUH) gegen den Hersteller von Energiesparlampen Brilliant AG (Urteil
vom 21.9.2016 zum AZ I ZR 234/15). Dem Unternehmen ist es
letztinstanzlich untersagt worden, Energiesparlampen mit zu hohem
Quecksilbergehalt zu verkaufen. Die DUH hatte bei Laboranalysen von
Energiesparlampen der Brilliant AG deutliche Ãœberschreitungen des
gesetzlich erlaubten Grenzwerts für Quecksilber festgestellt. Weil
der Lampenhersteller der Aufforderung der DUH nicht nachkam,
zukünftig keine Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber mehr zu
verkaufen, klagte der Umwelt- und Verbraucherschutzverband wegen
Verstoßes gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
und erhielt in allen drei Instanzen Recht. Die schriftliche
Urteilsbegründung des BGH klärte zudem, dass Verbände nach dem
Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) auch dann klagebefugt sind,
wenn der Schutz der Gesundheit von Verbrauchern nicht der alleinige
Zweck des Gesetzes ist.

"Es ist erstaunlich, mit welcher Ignoranz gegenüber Umwelt- und
Verbrauchervorschriften ein Unternehmen über drei Gerichtsinstanzen
hinweg dafür kämpft, illegal Lampen mit zu hohem Quecksilberhalt
verkaufen zu dürfen. Die Weigerung der meisten für Marktüberwachung
zuständigen Landesbehörden, derartige Verstöße zu kontrollieren und
zu ahnden, hat dazu geführt, dass Verbraucher zunehmend Gefahr
laufen, umwelt- bzw. gesundheitsschädliche Produkte zu kaufen", sagt




der DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. Die DUH fordert die
Bundesländer dazu auf, endlich eine funktionierende Marktüberwachung
aufzubauen und einen Vollzug der Gesetze zu gewährleisten.

"So lange Kontrollbehörden weiterhin den ordnungswidrigen Verkauf
von Energiesparlampen mit zu hohen Quecksilbermengen stillschweigend
tolerieren und trotz Hinweisen ihrer Aufsichtspflicht nicht
nachkommen, wird die DUH konsequent gegen ihr bekannt werdende
Verstöße vorgehen. Die rechtlichen Grundlagen hierzu sind nun
endgültig geklärt, denn Verbänden ist es nunmehr erlaubt, gegen jede
Verletzung gesundheitsschützender Normen vorzugehen. Deshalb hat die
Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine grundlegende Bedeutung für
den zukünftigen Verbraucherschutz", so Resch weiter.

In der schriftlichen Begründung des BGH heißt es hierzu: "Die im
[...] Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Verbindung mit [...] der
Elektrostoffverordnung enthaltenen Verbote (Anmerkung der DUH:
gemeint sind Schadstoffverbote) stellen Marktverhaltensregelungen im
Sinne [...] des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) dar,
weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits-
und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen
Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung,
sondern auch im Falle ihres Zerbrechens Gesundheitsgefahren aus".

"Es ist besorgniserregend, wenn einzelnen Herstellern ihre Gewinne
wichtiger sind als die Gesundheit der Verbraucher. Durch den
ordnungswidrigen Verkauf von Energiesparlampen mit zu viel
Quecksilber wird zu Unrecht eine für die Energiewende wichtige
Leuchtmitteltechnologie in Verruf gebracht. Durch den konsequenten
Einsatz von Energiesparlampen könnte auf den Betrieb mehrerer
klimaschädlicher Kohlekraftwerke verzichtet werden", sagt der
DUH-Leiter für Kreislaufwirtschaft Thomas Fischer.

Energiesparlampen sind im Normalbetrieb ungefährlich und ungiftig.
Technisch bedingt beinhalten sie jedoch eine geringe Menge
Quecksilber, die im Fall eines Bruchs freigesetzt werden kann. Der
Grenzwert für Quecksilber in Energiesparlampen wurde zum 1. Januar
2013 europaweit auf 2,5 Milligramm pro Lampe gesenkt. Seit September
2010 müssen Hersteller auf der Verpackung zudem angeben, wie viel
Quecksilber in den Energiesparlampen enthalten ist.

Links:

Schriftliches Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ I ZR 234/15) im
Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe gegen die Brilliant AG vom
21.9.2016 http://l.duh.de/p170116d

Pressemeldung vom 17.1.2013: Erfolg für Deutsche Umwelthilfe:
Gericht untersagt Vertrieb von Energiesparlampen mit zu hohem
Quecksilbergehalt: http://l.duh.de/xacqs

Pressemeldung vom 19.10.2015: Zu viel Quecksilber in
Energiesparlampen: Deutsche Umwelthilfe gewinnt Rechtsstreit gegen
den Hersteller Brilliant AG: http://l.duh.de/eyg1r



Pressekontakt:
Jürgen Resch, DUH-Bundesgeschäftsführer
0171 3649170, resch(at)duh.de

Thomas Fischer, Leiter Kreislaufwirtschaft DUH
030 2400 867 43, 0151 18256692, fischer(at)duh.de

DUH-Pressestelle:
Ann-Kathrin Marggraf
030 2400867-20, presse(at)duh.de, www.duh.de
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Datum: 16.01.2017 - 10:00 Uhr
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